{"status":"available","doknr":"OLD173799","ecli":"ECLI:DE:AGHA:2014:0630.10C172.14.00","court":"Amtsgericht Hagen","senate":null,"decided":"2014-06-30","aktenzeichen":"10 C  172/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\n              Die Klage wird abgewiesen.\n\n              2.\n\n              Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n              3.\n\n              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n              Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten\n\n              durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des beizutreibenden\n\n              Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung\n\n              Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n10 C 172/14\n\nVerkündet am 30.06.2014, Justizbeschäftigte (mD)als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nAmtsgericht Hagen\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n\n2\n\nIn dem Rechtsstreit\n\n3\n\nhat das Amtsgericht Hagenauf die mündliche Verhandlung vom 30.06.2014durch den Richter am Amtsgericht Dr. S erkannt:\n\n4\n\n              1.\n\n5\n\n              Die Klage wird abgewiesen.\n\n6\n\n              2.\n\n7\n\n              Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n8\n\n              3.\n\n9\n\n              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n10\n\n              Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten\n\n11\n\n              durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des beizutreibenden\n\n12\n\n              Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung\n\n13\n\n              Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n14\n\nTatbestand:\n\n15\n\nDie Klägerin verlangt Vergütung für nach ihrer Behauptung von dem Beklagten bestellten drei Lieferungen sogenannter Leads. Danach soll man in der Finanzbranche Datensätze und die Kontaktdaten eines potentiellen Neukunden erhalten, um so erfolgreich die Anbahnung eines Kontaktes von einem Dienstleister zu einem Interessenten zu ermöglichen.\n\n16\n\nDie Klägerin geht aus der Rechnung vom 10.10.2013 27 Leads á 10,00 € in Höhe von 270,00 € vor, aus einer Rechnung vom 11.08.2013 von 26 Leads á 10,00 € in Höhe von nochmals 260,00 € und einer Rechnung vom 01.08.2013 über 34 Leads á 10,00 €.\n\n17\n\nDie Klägerin bringt ferner vor, dass sie die besagten Leads zum größten Teil über google adwords generiere.\n\n18\n\nDort liege auch eine datenschutzrechtliche Erklärung vor. Ohne das könne nicht inseriert werden.\n\n19\n\nDie datenschutzrechtliche Erklärung findet sich auf Seite 2 des Schriftsatzes der Klägervertreter vom 28. Mai 2014 (Bl. 34 d. A.).\n\n20\n\nDort ist über eine Speicherungs- und Verarbeitungsbefugnis für die Vermittlungsgesellschaft die Rede. Ferner wird eine Weiterleitung dahingehend genehmigt, dass die Weiterleitung an eine Bank nach Wahl der Vermittlungsgesellschaft erfolgt.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird den vorgenannten Schriftsatz (Bl. 34 d. A.) Bezug genommen.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\n              den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 870,00 € nebst Zinsen\n\n24\n\n              in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem\n\n25\n\n              29. Oktober 2013 sowie 10,00 € Mahngebühren zu zahlen.\n\n26\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n27\n\n              die Klage abzuweisen.\n\n28\n\nDer Beklagte verweist darauf, dass ihm Kunden mitgeteilt hätten, dass sie sich verbäten, überhaupt angerufen zu werden.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderungsschrift vom 10.06.2014 Bezug genommen.\n\n30\n\nDie Klägervertreter verweist mit Schriftsatz vom 20.06.2014 sowie mit Schriftsatz vom 24.06.2014 darauf, dass die Leads nicht mehrfach verkauft worden seien, sondern nach Eingang der verschiedenen Abnehmer per Email weitergeleitet worden seien.\n\n31\n\nDie datenschutzrechtliche Erklärung sei auskömmlich und den gesetzlichen Vorgaben entsprechend.\n\n32\n\nInsoweit ist Schriftsatzfrist beantragt worden.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n35\n\nDie Klägerin, die als Limited auf A sitzt, verlangt hier Vergütung von einen offensichtlich gesetzwidrigen und sittenwidrigen Kaufvertrag/Lieferungsvertrag oder Dienstleistungsvertrag.\n\n36\n\nDie Weitergabe der Kundendaten ist durch die vorgelegten Datenschutzerklärungen in keiner Weise gedeckt.\n\n37\n\nDie Eigenspeicherung und Verarbeitung durch die Vermittlungsgesellschaft in darin in § 1 bestimmt. Die Weitergabe an andere Personen oder Stellen ist nur an eine Bank erlaubt.\n\n38\n\nEs verstößt gegen fundamentale Grundsätze des Rechts auf die informationelle Selbstbestimmung (Artikel 1, 2 I GG), das auf diese Weise Daten über google adwords an außenstehende Personen wie eine Nicht-Bank auf A weitergeleitet und von dieser verkauft werden.\n\n39\n\nEin derartiges Einverständnis liegt offensichtlich bei der Vielzahl der Datengeber, d. h. der Personen, die an diesen Personendaten ihr eigenes Recht haben, nicht vor.\n\n40\n\nGerade die Einwilligungserklärung steht bereits dagegen, dass Weitergabe auch nur an eine Bank erlaubt ist und eine Weitergabe an eine ausländische Limited auf A keineswegs auch nur im Entferntesten in Erwägung gezogen wird von denjenigen, die eine solche Erklärung abgeben.\n\n41\n\nEine Schriftsatzfrist zu diesem bereits durch gerichtliche Verfügung vom 12.05.2014 angesprochenen Rechtsproblem bedurfte es nicht, da hierzu hinreichend rechtliches Gehör gewährt wurde.\n\n42\n\nDementsprechend kommt es nicht mehr darauf an, dass es befremdlich anmutet, dass nach der Kooperationsangabe in dem Briefbogen der klägerischen Bevollmächtigten auch ein öffentlich Bediensteter der Europäischen Union, nämlich Herr N, Professor für Europarecht und wissenschaftlicher Direktor des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft in Luxemburg, mitwirkt.\n\n43\n\nDer Briefbogen lässt sich nämlich dahingehend verstehen, dass ggf. auch dieser Herr bei der Erarbeitung dieser Klage mitgewirkt hat, indem er als Kooperationspartner aufgeführt wird.\n\n44\n\nAngesichts des Abweisens der Klage aus anderen Gründen kann dahinstehen, ob hier überhaupt eine wirksame Bevollmächtigung der Klägervertreter vorliegt, weil die Kooperationsgemeinschaft mit dem wissenschaftlichen Direktor beim Europäischen Gerichtshof N offenbar unter die Bevollmächtigung fällt und dementsprechend sittenwidrig oder gesetzwidrig sein könnte.\n\n45\n\nSelbst eine Nebentätigkeitsgenehmigung an diesen wissenschaftlichen Direktor des Europäischen Gerichtshofs dürfte mit den fundamentalen Grundsätzen der Europäischen Grundidee eines einheitlichen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nicht mehr zu vereinbaren sein, denn hier wird offensichtlich die zur Neutralität verpflichtete Stellung des wissenschaftlichen Direktors des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft in Luxemburg verletzt. Dabei ist noch nicht einmal besonders an die in jüngster Zeit ergangenen Entscheidungen des EuGH in Sachen „Datenschutz und Google“ zu erinnern.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.\n\n47\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n48\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n49\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n50\n\na) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n51\n\nb) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\n52\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Hagen, I-Straße, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\n53\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.\n\n54\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\n55\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\n56\n\nDr. C","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/173799","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2014-06-30/10-c-172-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/173799","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/173799","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2014-06-30/10-c-172-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/173799","retrieved":"2026-07-09 00:48:42.417979+00:00"}}