{"status":"available","doknr":"OLD214200","ecli":"ECLI:DE:AGHA:2012:0123.11.2010142.05N.00","court":"Amtsgericht Hagen","senate":null,"decided":"2012-01-23","aktenzeichen":"11-2010142-05-N","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Erinnerung des Antragstellers wird stattgegeben; die angefochtene Entschei-dung wird aufgehoben.\n\nDie Bezeichnung der Antragsgegnerin im Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 24.05.2011 wird dahin berichtigt, dass die Antragsgegnerin mit Vornamen richtig\n\n K. B. (statt K.) \n\nL.-S.\n\nheißt.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nMahn- und Vollstreckungsbescheid, mit denen eine Hauptforderung aus Werk-/ Werklieferungsvertrag in Höhe von 199,-- € geltend gemacht wird, wurden antragsgemäß erlassen gegen Frau K. L.-S. und unter der Anschrift ...straße X durch Niederlegung, d. h. Einwurf der Sendung in den Briefkasten zugestellt. \n\n 3\n\nDie Briefsendungen sind nicht zurückgelangt.\n\n 4\n\nDer Antragsteller beantragt die aus dem Tenor ersichtliche Berichtigung, die die Rechtspflegerin mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.12.2011 zurückgewiesen hat. \n\n 5\n\nDie angefochtene Entscheidung war aufzuheben und dem Berichtigungsantrag \n\n 6\n\nstattzugeben, da die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Vollstreckungsbescheides gemäß § 319 ZPO gegeben sind.\n\n 7\n\nEs liegt eine offenbare Unrichtigkeit der Bezeichnung der Antragsgegnerin vor.\n\n 8\n\nDie Antragsgegnerin ist mit Schreiben vom 03.01.2012 im Erinnerungsverfahren angehört worden. \n\n 9\n\nSie hat auf dieses Schreiben nicht reagiert.\n\n 10\n\nLetztlich unerheblich ist, ob aus den Angaben bei Antragstellung hervorging, dass die Antragsgegnerin richtiger Weise den oben genannten Vornamen (K. B. statt K.) trägt.\n\n 11\n\nEntscheidend für die Berichtigung der Parteibezeichnung ist, dass die Identität der Person gewahrt bleibt und die Unrichtigkeit offenbar ist (vgl. Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 319 Rz. 14 m.w.N.).\n\n 12\n\nDie Offenkundigkeit des Fehlers kann sich u.a. aus öffentlichen Registern ergeben.\n\n 13\n\nDies ist aufgrund der im Schreiben vom 28.11.2011 näher wiedergegebenen Auskunft aus dem Melderegister der Stadt R. gegeben.\n\n 14\n\nDementsprechend hat das Amtsgericht Hagen bereits in einem anderen Verfahren entschieden, dass die unrichtige Bezeichnung der Schuldnerseite zu berichtigen ist, wenn diese darauf zurückzuführen ist, dass der wahre Schuldner sich im Handelsverkehr einer ihm nicht zustehenden Firmenbezeichnung bedient (NJW-RR 1995, 486, vgl. Zitierung in Zöller, Rz. 14).\n\n 15\n\nAuch in nachfolgenden Entscheidungen (Beschluss vom 19.03.1999 – 97-2279792-01-N) hat das erkennende Gericht in ähnlicher Weise entschieden und darauf abgestellt, dass die Antragstellerin erkennbar ihren wahren Geschäftspartner in Anspruch nehmen wollte. \n\n 16\n\nVorliegend verhält es sich ähnlich, da die von dem Antragsteller mit dem Berichtigungsantrag vorgelegten Melderegisterauskünfte ergeben haben, dass unter der genannten Anschrift bzw. in der ganzen Stadt R. eine K. L.-S. niemals, stattdessen aber unter der o.g. Zustellanschrift eine Frau K. B. L.-S. gemeldet war.\n\n 17\n\nDamit erscheint es ausgeschlossen, dass Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid an eine Frau K. L.-S. zugestellt wurden, auch wenn die zuzustellenden Schriftstücke nicht zurückgelangt sind.\n\n 18\n\nDie von der Rechtspflegerin angenommene Schlussfolgerung, weil die Briefsendungen an eine K. L.-S. adressiert waren und nicht zurückgelangt sind, habe die wahre Adressatin keine Gelegenheit zur Aufnahme des Verfahrens durch Einlegung von Widerspruch bzw. Einspruch gehabt, geht angesichts der geschilderten Meldesituation an den - hierdurch glaubhaft gemachten - tatsächlichen Gegebenheiten vorbei.\n\n 19\n\nNach diesen muss vielmehr bei lebensnaher Betrachtung angenommen werden, dass die Briefsendungen die wahre Adressatin erreicht haben und diese die Schreiben trotz anderslautenden Vornamens auch selbstverständlich auf sich bezogen hat.\n\n 20\n\nDies wird bestätigt durch das mit dem Berichtigungsantrag abschriftlich vorgelegte Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 01.08.2011, in dem diese zu dem Vollstreckungsauftrag des Antragstellers mitteilt, dass eine Frau K. L.-S. in der ...straße X nicht zu ermitteln, vielmehr dort eine Frau K. B. L.-S. wohnhaft sei, die sich der Gerichtsvollzieherin gegenüber mit Bundespersonalausweis (von dem das in der Mitteilung genannte Geburtsdatum abgelesen wurde) ausgewiesen hatte.\n\n 21\n\nDiesem Ergebnis steht auch nicht die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts Hagen vom 03.07.1991 (13 T 239/91) entgegen, mit der die Berichtigung in einem ähnlichen Fall abgelehnt wurde, nachdem der dortige Antragsgegner auf der Grundlage des damaligen Zustellungsrechtes unwiderlegbar dargelegt hatte, keine Zustellungen erhalten zu haben, sodass er im Verfahren keine Gelegenheit gehabt habe, das Verfahren mit den gebotenen Mitteln (Widerspruch/ Einspruch) aufzunehmen.\n\n 22\n\nAbgesehen davon hat die Antragsgegnerin vorliegend vergleichbare Einwendungen zu keiner Zeit erhoben und sind dafür auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich.\n\n 23\n\nVielmehr kann nach der Mitteilung der Gerichtsvollzieherin vom 01.08.2011 zusätzlich von einer Identität der angetroffenen Person mit der wahren Schuldnerin ausgegangen werden, zumal diese der entsprechenden Annahme im gerichtlichen Schreiben vom 03.01.2012 nicht entgegen getreten ist.\n\n 24\n\nWegen der vergleichbaren Gründe wird auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 04.07.2011 (10-2760058-29-N) hingewiesen.\n\n 25\n\nEs bestehen daher keine vernünftigen Zweifel an der Identität der Antragsgegnerin mit der ursprünglich angegebenen Person, die aus den genannten Gründen auch offenkundig ist.\n\n 26\n\nDie angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und dem Berichtigungsantrag stattzugeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/214200","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2012-01-23/11-2010142-05-n","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/214200","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/214200","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2012-01-23/11-2010142-05-n","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/214200","retrieved":"2026-07-09 01:32:22.014991+00:00"}}