{"status":"available","doknr":"OLD276070","ecli":"ECLI:DE:AGHA:2005:1201.05.5030072.01N.00","court":"Amtsgericht Hagen","senate":null,"decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"05-5030072-01-N","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Erinnerung wird stattgegeben\n\n1\n\nDer im Vollstreckungsbescheid vom 13.09.2005 enthaltene Zusatz: \n\n 2\n\n\"Daher kann dieser Bescheid keine Wirkung im Hinblick auf eine bevorrechtigte Zwangsvollstreckung im Sinne von z.B. §§ 850 f. Abs. 2 ZPO, 89 Abs. 2 InsO entfalten, vgl. Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.04.2005, AZ VII ZB 17/05\"\n\n 3\n\nwird aufgehoben. Die Rechtssache wird der Rechtspflegerin zur weiteren Bearbeitung unter Beachtung des Inhaltes dieser Entscheidung zurück übertragen.\n\n 4\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.\n\n 5\n\nGründe:\n\n 6\n\nAm 13.09.2005 wurde der Vollstreckungsbescheid erlassen. Auf dem Voll-\n\n 7\n\nstreckungsbescheid ist u.a. vermerkt:\n\n 8\n\n\"Daher kann dieser Bescheid keine Wirkung im Hinblick auf eine bevorrechtigte Zwangsvollstreckung im Sinne von z.B. §§ 850 f. Abs. 2 ZPO, 89 Abs. 2 InsO entfalten, vgl. Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.04.2005, AZ VII ZB 17/05.\"\n\n 9\n\nHiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Erinnerung. \n\n 10\n\nDie Erinnerung der Antragstellerin ist zulässig und begründet.\n\n 11\n\nEntgegen dem Inhalt des Nichtabhilfebeschlusses ist die Antragstellerin durch die Aufnahme des Hinweises in den Vollstreckungsbescheid beschwert, weil die Aufnahme des Hinweises in den Vollstreckungsbescheid nicht zulässig ist.\n\n 12\n\nDer maßgebliche Zusatz ist ein Teil des erlassenen Vollstreckungsbescheides.\n\n 13\n\nDer Inhalt eines Vollstreckungsbescheides wird zum einen vom Gesetz (der Zivilprozeßordnung) und zum anderen von den hierzu ergangenen Verordnungen (vgl. im Einzelnen VO vom 06.06.1978 – BGBl. I Seite 708, wiederholt geändert) bestimmt, wobei der Vollstreckungsbescheid unter Verwendung des vorgeschriebenen Vor-druckes zu erlassen ist (vgl. Zöller, § 699 Rdnr. 13).\n\n 14\n\nZunächst bestimmt § 699 Abs. I ZPO den Inhalt eines Vollstreckungsbescheides, nämlich, dass dieser sich an dem Inhalt des vorher erlassenen Mahnbescheides ausrichtet. Im vorher erlassenen Mahnbescheid ist kein Hinweis auf den später hier in Rede stehenden Zusatz im Vollstreckungsbescheid enthalten. Es ist lediglich der Hinweis aufgeführt (§ 692 Abs. I Nr. 2 ZPO), dass der Anspruch durch das Gericht nicht geprüft worden ist. Welche über den Mahnbescheid hinausgehenden Positionen in den Vollstreckungsbescheid aufgenommen werden können, ergibt sich aus § 699 Abs. 3 ZPO. Dort ist ebenfalls der hier in Rede stehende Zusatz nicht erwähnt.\n\n 15\n\nAuch sonst gibt die maßgebliche Zivilprozessordnung keine Befugnis für die Aufnahme des Zusatzes.\n\n 16\n\nDas Mahnverfahren ist – wenn auch in seiner Prüfungskompetenz erheblich eingeschränkt – ein Erkenntnisverfahren. Im Mahnverfahren wird mit dem Vollstreckungsbescheid eine Entscheidung über die Geltendmachung der Forderung getroffen. Diese Entscheidung betrifft materiellrechtliche Fragen.\n\n 17\n\nDas Vollstreckungsverfahren ist ein dem Erkenntnisverfahren nachfolgendes und eigenständiges Verfahren.\n\n 18\n\nDer hier in den Vollstreckungsbescheid aufgenommene Zusatz betrifft die vollstreckungsrechtlichen Folgen der vom Mahngericht getroffenen Entscheidung. Dem Mahngericht als Erkenntnisgericht fehlt die Zuständigkeit, darüber in der von ihm zu treffenden Entscheidung, also in dem Vollstreckungsbescheid, zu befinden.\n\n 19\n\nInfolge dessen ist allein schon deswegen die Aufnahme des Zusatzes in den Vollstreckungsbescheid nicht zulässig.\n\n 20\n\nIm übrigen ist der Hinweis auf dem Vollstreckungsbescheid inhaltlich eine Aufklärung der Parteien über die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid. Keiner der Parteien hat um eine Aufklärung gebeten. Mit der ungefragten Aufklärung bzw. mit dem ungefragten erteilten Ratschlag kann sich der bearbeitende Rechtspfleger bzw. die bearbeitende Rechtspflegerin – zumindest bei künftigen Verfahren der jeweiligen Antragsteller – leicht dem Vorwurf mangelnder Unparteilichkeit aussetzen.\n\n 21\n\nZudem widerspricht die Aufnahme des Hinweises auch dem Sinn und Zweck der beim hiesigen Mahngericht praktizierten maschinellen Bearbeitung. Mit der maschinellen Bearbeitung soll eine zügige und rasche Erledigung der jeweiligen Rechtssachen erreicht werden. Eine Unterbrechung der maschinellen Bearbeitung sollte sich auf zwingend notwendige Fälle beschränken.\n\n 22\n\nMit der Aufnahme des Zusatzes wird diesem Sinn und Zweck der maschinellen\n\n 23\n\nBearbeitung entgegen gewirkt. Eine maschinelle Bearbeitung des Zusatzes ist nämlich nicht möglich. Dieser muss in jedem Einzelfall \"per Hand\" verfügt werden. Dies wiederum führt zu einer nicht geringfügigen zeitlichen Verzögerung in der Bearbeitung und erfordert zum zweiten auch einen personalen Mehraufwand. Es besteht weder ein gesetzliches Erfordernis für die Aufnahme des Zusatzes noch ist dies sonst irgendwie zwingend gefordert.\n\n 24\n\nAuch sind die Formular-Vorgaben der entsprechenden Verordnung – a.a.O. – \n\n 25\n\ngrundsätzlich unverändert zu verwenden.\n\n 26\n\nLetztlich ist davon auszugehen, dass einem Vollstreckungsgericht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die vollstreckungsrechtlichen Folgen aus dem Vollstreckungsbescheid bekannt ist und diese bei der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen auch beachten wird. Eines besonderen Hinweises des erkennenden Gerichts hierzu bedarf es in keinster Weise.\n\n 27\n\nDemgemäss ist – wie geschehen – erkannt worden.\n\n 28\n\nDie Entscheidung über die Rückübertragung auf die Rechtspflegerin stützt sich auf § 572 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276070","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2005-12-01/05-5030072-01-n","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 699","ref_norm":"699","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 692","ref_norm":"692","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276070","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276070","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2005-12-01/05-5030072-01-n","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276070","retrieved":"2026-07-09 02:48:21.872766+00:00"}}