{"status":"available","doknr":"OLD279243","ecli":"ECLI:DE:AGHA:2005:0629.16C20.05.00","court":"Amtsgericht Hagen","senate":null,"decided":"2005-06-29","aktenzeichen":"16 C 20/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 568,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.07.2004 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n(Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen)\n\n 2\n\nEntscheidungsgründe\n\n 3\n\nDie Klage ist nur zum Teil begründet. Die Klägerin hat nur einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 568,55 Euro im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 08.07.2004 gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Ziff. 1 PflVG.\n\n 4\n\nNach dem von den Parteien im Termin unstreitig gestellten Hergang des Verkehrsunfalls steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall für keine der Parteien höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG darstellte. Der Beklagte zu 3) hat einen Fahrfehler begangen, indem er versehentlich das Bremspedal des von ihm geführten Automatikwagens mit der Kupplung eines Schaltwagens verwechselte und das Beklagtenfahrzeug auf freier Strecke abrupt zum Stehen brachte. \n\n 5\n\nDie hinter dem Beklagtenfahrzeug fahrende Klägerin hätte ihre Fahrweise so einrichten müssen, dass sie ihr Fahrzeug jederzeit zum Stillstand hätte bringen können. Dies gilt umso mehr, als das Beklagtenfahrzeug einige Sekunden stand und gerade im Begriff war, wieder anzufahren. Sie hätte nicht auf das Fahrzeug auffahren dürfen.\n\n 6\n\nEine Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 StVG führt zu einer hälftigen Schadensverteilung aufgrund gleichwertiger Verkehrsverstöße und aufgrund der verbleibenden Betriebsgefahren der geführten Fahrzeuge.\n\n 7\n\nDie Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs war infolge des Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO erhöht. Der Beklagte zu 3) hatte das von ihm geführte Fahrzeug grundlos infolge seines Fahrfehlers stark gebremst und sogar zum Stillstand gebracht.\n\n 8\n\nDer Klägerin kann aber ebenfalls ein Verstoß entweder gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO oder gegen § 1 Abs. 2 StVO vorgeworfen werden. Entweder hat sie nicht den gemäß § 4 Abs. 1 StVO gebotenen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Kläger eingehalten; oder sie hätte zwar rechtzeitig anhalten können, hat infolge Unachtsamkeit nicht sachgerecht reagiert und damit den vorausfahrenden Verkehr nicht mit der hinreichenden vorausschauenden Sorgfalt beobachtet und ihre Fahrweise nicht darauf eingerichtet. Dies gilt insbesondere, weil das Beklagtenfahrzeug einige Sekunden stand und im Begriff war, wieder anzufahren. \n\n 9\n\nHinsichtlich der gemäß §§ 249 ff. BGB von den Beklagten zu erstattenden Schadenshöhe ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre Kaskoversicherung in Anspruch genommen und von ihr Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.291,87 Euro erhalten hat. \n\n 10\n\nDie Schadensabrechnung muss daher so erfolgen, dass das Quotenvorrecht des Klägers gemäß § 67 Abs. 1 S. 2 VVG gewahrt bleibt. Um festzustellen, in welcher Höhe durch die Zahlung ein Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG auf die Versicherung stattgefunden hat, muss zwischen den einzelnen Schadenspositionen unterschieden werden. Es können nur solche Forderungen vom gesetzlichen Übergang erfasst werden, die in den Schutzbereich der Kaskoversicherung fallen, also kongruent sind. Alle anderen Schadenspositionen sind nach der Quote zu erstatten.\n\n 11\n\nZu den kongruenten Schadenspositionen zählen nach der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 12.1.1982 - VI ZR 265/80) - die Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten und die verbleibende Wertminderung. Diese Positionen stellen den unmittelbaren, aus dem Schadensereignis resultierenden Sachschaden dar. \n\n 12\n\nDie Berechtigung des Klägers zum Vorsteuerabzug (§ 15a UStG) führt dazu, dass die im Rahmen der Beseitigung dieser Schäden gezahlte Umsatzsteuer von den Beklagten nicht zu ersetzen ist.\n\n 13\n\nDies führt zu folgender Abrechnung der unmittelbaren, kongruenten Sachschäden:\n\n \n\n14\n\n \n\n Reparaturkosten (netto)\n 2.105,06 Euro\n \n\n \n\n Sachverständigenkosten (netto)\n 303,86 Euro\n \n\n \n\n Wertminderung \n 300,00 Euro\n \n\n \n\n Gesamtbetrag\n 2.708,92 Euro\n \n \n\n \n\n \n\n15\n\n \n\n Hierauf hat die Kaskoversicherung des Klägers gezahlt: \n \n \n\n \n\n \n\n16\n\n \n\n Schadenspositionen \n 2.141,87 Euro\n \n\n \n\n Sachverständigenkosten\n 150,00 Euro\n \n\n \n\n Gesamtzahlung\n 2.291,87 Euro\n \n \n\n \n\n Differenzbetrag \n 417,05 Euro\n \n\n \n\n 17\n\nDer Kläger kann diesen Differenzbetrag in voller Höhe als quotenbevorrechtigten Schaden von den Beklagten verlangen. Dieser Betrag ist nicht gem. § 67 VVG auf die Kaskoversicherung übergegangen.\n\n 18\n\nAngesichts des Gesamtbetrages im Kaskobereich von 2.708,92 Euro bestand bei einer Haftungsquote von 50% ein Ersatzanspruch in Höhe von 1354,46 Euro gegen die Beklagten.\n\n 19\n\nDieser Ersatzanspruch ist zwar geringer als die Leistung der Kaskoversicherung von 2.291,87 Euro. Nach der vom BGH aufgestellten Prämisse, dass der Geschädigte durch die Leistung seiner Kaskoversicherung nicht schlechter gestellt werden soll, bewirken die Zahlungen der Versicherung erst dann einen Forderungsübergang, wenn ein Restschaden bei dem Versicherungsnehmer nicht mehr verbleibt. Der Geschädigte behält deshalb seinen schuldrechtlichen Anspruch, soweit der kongruente Schaden von den Leistungen der Versicherung nicht gedeckt wird. Dies ist in Höhe des von den Kaskoversicherungsleistungen nicht gedeckten Restbetrages von 417,05 Euro der Fall. Nur der darüber hinaus gehende Betrag von 937,41 Euro ist gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 VVG auf die Kaskoversicherung übergegangen. \n\n 20\n\nDamit kann der Kläger seinen kongruenten Restschaden in voller Höhe geltend machen, da sein Anspruch über der Höhe des Restschadens liegt. \n\n 21\n\nDie darüber hinaus geltend gemachten Schadenspositionen Nutzungsausfall, Unkostenpauschale und auch der Höherstufungsschaden fallen nicht in den Bereich der Kaskoversicherung und werden deshalb vom Forderungsübergang des § 67 VVG und damit vom Quotenvorrecht nicht erfasst. Die Zahlung der Kaskoversicherung wirkt sich auf sie nicht aus. Diese Positionen können nicht dem unmittelbaren Sachschaden zugeordnet werden, sondern stellen lediglich mittelbare Sachfolgeschäden dar, die auch von Faktoren mitbestimmt werden, die außerhalb des Unfallgeschehens liegen. \n\n 22\n\nHinsichtlich des Höherstufungsschadens kann der Kläger die ausgewiesene Quote verlangen, auch wenn die Höherstufung schon auf Grund der Zahlung der Kaskoversicherung auf den von ihm selbst zu tragenden Haftungsanteil eintreten würde. Die sofortige Inanspruchnahme der Kaskoversicherung stellt auch keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar.\n\n 23\n\nDie Unkostenpauschale beträgt 25,00 Euro, soweit keine weitergehenden Darlegungen erfolgen.\n\n 24\n\nDies führt zu folgender Abrechnung der inkongruenten Schadenspositionen nach der Quote von 50%:\n\n \n\n25\n\n \n\n Unkostenpauschale\n 25,00 Euro\n \n\n \n\n Nutzungsausfallentschädigung\n 145,00 Euro\n \n\n \n\n Erhöhungsschaden\n 133,00 Euro\n \n\n \n\n Gesamtschaden\n 303,00 Euro\n \n\n \n\n Quotenanspruch 50%\n 151,50 Euro\n \n\n \n\n 26\n\nDie Summe aus Quotenanspruch und quotenbevorrechtigten Schaden ergibt den zugesprochenen Schadensbetrag.\n\n \n\n27\n\n \n\n Quotenanspruch\n 151,50 Euro\n \n\n \n\n Quotenbevorrechtiger Schaden\n 417,05 Euro\n \n\n \n\n Summe\n 568,55 Euro\n \n\n \n\n 28\n\nFerner hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ausgleich der Zinsen aus §§ 280, 286 Abs. 1, 288 BGB schlüssig vorgetragen. \n\n 29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n 30\n\nE","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279243","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2005-06-29/16-c-20-05","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":5},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279243","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279243","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2005-06-29/16-c-20-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279243","retrieved":"2026-07-09 02:52:53.128935+00:00"}}