{"status":"available","doknr":"OLD281156","ecli":"ECLI:DE:AGHA:2005:0405.16C680.04.00","court":"Amtsgericht Hagen","senate":null,"decided":"2005-04-05","aktenzeichen":"16 C 680/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 56,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 04.08.2004 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelasssen.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Rechtsanwaltsgebühren im Zusammenhang mit der Abwicklung aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 05.06.2004 auf dem Gelände der Raststätte Klosterholz auf der A1 ereignete. \n\n 3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des PKWs W, amtl. Kennzeichen ##-## 000. Die Beklagte war Führerin und Halterin des unfallbeteiligten PKWs N, amtl. Kennzeichen #-## 000, das bei der W AG haftpflichtversichert ist.\n\n 4\n\nDie Haftung der Beklagten zu 100% ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hatte seinerzeit ihren Wagen gegen Wegrollen nicht ausreichend gesichert, so dass dieser rückwärts gegen das stehende Fahrzeug des Klägers prallte. Es entstand ein Schaden von 1.061,98 Euro, bestehend aus Reparaturkosten, einer Kostenpauschale und den Kosten eines Sachverständigengutachtens.\n\n 5\n\nDer Kläger beauftragte seine Prozessbevollmächtigten am 01.07.2004 mit der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs.\n\n 6\n\nDie Prozessbevollmächtigten des Klägers rechneten die außergerichtlichen Gebühren am 15.07.2004 nach einem Gegenstandswert von 1.061,98 Euro wie folgt ab:\n\n \n\n7\n\n \n\n 1,3 Geschäftsgebühr. Nr. 2400 VV RVG\n 110,50 Euro\n \n\n \n\n Entgelt für Post/Telek. Nr. 7002 VV RVG pauschal\n 20,00 Euro\n \n\n \n\n 16% Mehrwertsteuer Nr. 7007 VV RVG\n 20,88 Euro\n \n\n \n\n Gesamtsumme\n 151,38 Euro\n \n\n \n\n 8\n\nDie Haftpflichtversicherung der Beklagten erstattete hiervon nur einen Betrag von 95,36 Euro und erklärte mit Schreiben vom 26.07.2004 hierzu, dass nur eine Geschäftsgebühr von 0,8 angemessen sei.\n\n 9\n\nDer Kläger forderte die Haftpflichtversicherung der Beklagten mit Schreiben vom 03.08.2004 zur Zahlung des Differenzbetrages auf, was diese mit Schreiben von 04.08.2004 ablehnte. \n\n 10\n\nDer Kläger ist der Ansicht, die von ihm angesetzte Geschäftsgebühr von 1,3 entspreche den Kriterien der §§ 13, 14 RVG. \n\n 11\n\nDer Kläger beantragt, \n\n 12\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 56,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 04.08.2004 zu zahlen.\n\n 13\n\nDie Beklagte beantragt \n\n 14\n\nKlageabweisung.\n\n 15\n\nSie ist der Ansicht, der Gesetzgeber habe eine Regelgebühr von 1,3 geschaffen, so dass bei Unterdurchschnittlichkeit der Rahmen von 0,5 bis 1,3 auszuschöpfen sei.\n\n 16\n\nIm Hinblick auf die weiteren von den Parteien vorgebrachten Argumente wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze verwiesen.\n\n 17\n\nEntscheidungsgründe\n\n 18\n\nDie Klage ist in vollem Umfang begründet. \n\n 19\n\nDer Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG auf Zahlung restlicher Anwaltskosten in Höhe von 56,02 Euro im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 05.06.2004. \n\n 20\n\nDie von den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.07.2004 erstellte Gebührenrechnung ist in voller Höhe von 151,38 Euro berechtigt. \n\n 21\n\nInsbesondere ist der Ansatz einer Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 1,3 und damit in Höhe von 110,50 Euro angemessen.\n\n 22\n\nBei der Angelegenheit handelte es sich um eine leicht unterdurchschnittliche Angelegenheit. Diese Einschätzung ergibt sich unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache. \n\n 23\n\nDie streitgegenständliche Unfallregulierung stellte den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht vor schwierige Rechtsfragen. Insbesondere war die Einstandspflicht zu 100% evident und blieb auch unstreitig. Es mussten nur noch Fragen im Hinblick auf die Schadenshöhe geklärt werden. Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Kläger im Gespräch beraten und mit ihm die Schadensabwicklung erörtert. Es wurde die Haftpflichtversicherung der Beklagten ermittelt, ein Sachverständigengutachten eingeholt und der Schaden gegenüber der Haftpflichtversicherung beziffert. Hierbei verfaßte der Klägervertreter außer der Mandatsanzeige und der Gebührennote nur ein Schreiben mit der Bezifferung der Ansprüche anhand des Schadensgutachtens. \n\n 24\n\nMangels entgegenstehenden Anhaltspunkten wird von einer durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ausgegangen.\n\n 25\n\nFür diese leicht unterdurschnittliche Angelegenheit ist eine Gebühr von 1,3 nach Nr. 2400 VV RVG angemessen.\n\n 26\n\nDie Mittelgebühr für die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG beträgt 1,5. Dies ergibt sich daraus, dass die Spanne von Nr. 2400 VV von 0,5 bis 2,5 reicht. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung einer Schwelle von 1,3 für Tätigkeiten, die nicht besonders umfangreich oder schwierig sind, keine neue ”Regelgebühr” geschaffen, die für die Bewertung und Einordnung der anwaltlichen Tätigkeit in der gesetzlich vorgegeben Spanne von 0,5 bis 2,5 maßgeblich ist. Für die Bestimmung der Gebührenhöhe ist weiterhin von einer Mittelgebühr von 1,5 auszugehen und die konkrete Gebührenhöhe danach und nicht an der Schwelle von 1,3 auszurichten. Nach der Bestimmung der konkreten Höhe der Gebühr ist lediglich zu prüfen, ob der ermittelte Wert die Grenze von 1,3 überschreiten darf oder nicht. \n\n 27\n\nDies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber einen einheitlichen Gebührenrahmen für alle Tätigkeiten und gerade keine unterschiedlichen Gebührenspannen für schwierige und einfache Tätigkeiten gebildet hat.\n\n 28\n\nEine Mittelgebühr von 1,5 ist auch nach Sinn und Zweck anzunehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die neue Pauschgebühr die gesamte Tätigkeit des Anwalts abdecken soll, die früher von den drei Gebühren § 118 BRAGO erfasst wurde, einschließlich aller damit verbundenen Nebentätigkeiten. Das bedeutet, dass mit der Gebühr nach Nr. 2400 die Tätigkeit ab dem ersten Kontakt mit dem Mandanten bis hin zum Abschluss des Verfahrens abgegolten werden soll.\n\n 29\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der nunmehr nach Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehenen nur noch hälftigen Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei einem späteren Gerichtsverfahren. Es kommt nämlich nur in einem Teil der Unfallregulierungsfälle zu einer anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung. Für die damit verbundene Mehrtätigkeit eines Rechtsanwalts ist auch eine zusätzliche Vergütung gerechtfertigt. \n\n 30\n\nUnter Berücksichtigung einer Mittelgebühr von 1,5 rechtfertigt die Tätigkeit des Klägervertreters wegen ihres leicht unterdurchschnittlichen Charakters im vorliegenden konkreten Fall eine Gebühr von 1,3. \n\n 31\n\nDie in der amtlichen Anmerkung zu Nr. 244 VV RVG vorgesehene Schwelle von 1,3 wird dabei nicht überschritten. \n\n 32\n\nDie Einholung eines Gutachtens nach § 14 Abs. 2 RVG war nicht geboten, da keine gebührenrechtliche Streitigkeit zwischen Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber, sondern zwischen Auftraggeber und Unfallgegner besteht.\n\n 33\n\nMit Ablehnungsschreiben vom 04.08.2004 auf das Schreiben des Klägers vom 03.08.2004 hat sich der Anspruch auf Naturalrestitution (Freistellung) gemäß § 250 BGB in einen Geldanspruch umgewandelt. Der Anspruch auf Herstellung ist gemäß § 250 S. 2 Halbsatz 2 BGB ausgeschlossen. Nach der ernsthaften und endgültigen Zurückweisung der Ansprüche war der Ablauf der mit Schreiben vom 03.08.2004 gesetzten Ausschlußfrist nicht erforderlich. \n\n 34\n\nDer dem Kläger zustehende Schadensersatzanspruch richtet sich auf Zahlung des zur Tilgung der Verbindlichkeit erforderlichen Geldbetrages.\n\n 35\n\nDer Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286 Abs. 1, 288 BGB. \n\n 36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n 37\n\nDie Zulassung der Berufung erfolgte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Zwar ist die konkrete Bestimmung der Höhe von Rechtsanwaltsvergütung eine individuelle Einzelfallentscheidung. Jedoch muss als Vorfrage geklärt werden, inwieweit die Mittelgebühr für eine durchschnittliche Unfallregulierungsangelegenheit bei 1,5 liegt und nicht bei 1,3.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281156","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2005-04-05/16-c-680-04","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281156","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281156","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2005-04-05/16-c-680-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281156","retrieved":"2026-07-09 02:55:30.060756+00:00"}}