{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/mgladbach/ag_grevenbroich/j2016/27_C_81_15_Urteil_20160302","ecli":"ECLI:DE:AGGV:2016:0302.27C81.15.00","court":"Amtsgericht Grevenbroich","senate":"Direktorin des Amtsgerichts","decided":"2016-03-02","aktenzeichen":"27 C 81/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages zahlt.\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger begehren von der Beklagten Schadensersatz wegen der Tötung von 3 Katzen durch den Hund der Beklagten.\n\nDie Beklagte hält auf einem eingefriedeten Grundstück einen Hund. Dieser kann aus dem Grundstück nicht entweichen.\n\nDie Katze der Kläger ---- wurde am 27.11.2013, nachdem sie in das Grundstück der Beklagten eingedrungen ist, dort von einem Hund so schwer verletzt, dass sie am 09.12.2013 eingeschläfert werden musste. Die Parteien streiten darüber, ob der Hund der Beklagten der Katze diese Bissverletzung beigebracht hat.\n\nDie Katze der Kläger ---- wurde am 28.06.2014, auf dem Grundstück der Beklagten von deren Hund gebissen. Die Katze verstarb noch auf dem Weg in die Tierklinik.\n\nDie Katze der Kläger ---- wurde am 24.11.2014 - ebenfalls innerhalb des umzäunten Grundstücks der Beklagten - von deren Hund gebissen und verstarb. Die Parteien streiten darüber, ob ---- in den auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Zwinger eindrang und dort tödlich verletzt wurde.\n\nDie Kläger sind der Ansicht, die Beklagte habe Schadensersatz wegen der Tötung der Katzen zu leisten.\n\nDie Kläger beantragen,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 2700,00 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.12.2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe der nach Anrechnung verbleibenden 0,85 Geschäftsgebühr von 227,11 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n1.\n\nDie Kläger haben gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Tötung ihrer Katzen gemäß § 833 BGB.\n\nEs kann dahinstehen, ob alle 3 Katzen von einem Hund der Beklagten getötet wurden. Darüber hinaus kann dahinstehen, ob die Katze ---- in den Zwinger des Hundes der Beklagten eingedrungen ist und dort tödlich verletzt wurde. Darauf kommt es letztendlich nicht an. Auch wenn sich durch das Beißen der Katzen die Tiergefahr des Hundes der Beklagten im Sinne des § 833 BGB realisiert haben sollte, so ist die mitwirkende Tiergefahr der Katzen analog § 254 BGB zu berücksichtigen. Dieses führt vorliegend dazu, dass die Tiergefahr des Hundes sich auf Null reduziert. Das Grundstück der Beklagten ist eingefriedet. Die Hunde, die sich auf dem Grundstück der Beklagten aufhalten, können dieses nicht verlassen. Es entspricht dem natürlichen Verhalten eines Tieres, ein derart eingefriedetes Gelände, als sein Territorium anzusehen. Darüber hinaus lösen Katzen üblicherweise bei Hunden Jagdreflexe aus. Eine Katze, die sich auf ein eingefriedetes Grundstück begibt, auf dem ein Hund gehalten wird bzw. sich aufhält, ohne sich eine Rückzugs- oder Fluchtmöglichkeit zu sichern, realisiert ihre eigene Tiergefahr und begibt sich gleichzeitig in eine Gefahr, die nur durch sie selbst verursacht wurde. Der Hundehalter kann dann nicht zur Verantwortung gezogen werden.\n\n2.\n\nMangels Hauptforderung haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.\n\nII.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nStreitwert: 2700,00 EUR\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-grevenbroich/2016-03-02/27-c-81-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-grevenbroich/2016-03-02/27-c-81-15","retrieved":"2026-10-28 16:04:04.322804+00:00"},"card":{"id":"ag-grevenbroich/2016-03-02/27-c-81-15","court":"AG Grevenbroich","court_id":"ag-grevenbroich","court_as_stated":"Amtsgericht Grevenbroich","panel":"Direktorin des Amtsgerichts","date":"2016-03-02","dockets":["27 C 81/15"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGGV:2016:0302.27C81.15.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/mgladbach/ag_grevenbroich/j2016/27_C_81_15_Urteil_20160302","ecli":"ECLI:DE:AGGV:2016:0302.27C81.15.00"},"cite_as":"AG Grevenbroich, Urteil vom 02.03.2016 – 27 C 81/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-grevenbroich/2016-03-02/27-c-81-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages zahlt.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/833","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"833","label":"§ 833 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/254","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"254","label":"§ 254 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:04:04.322804+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}