{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bielefeld/ag_guetersloh/j2020/17_VI_865_20_Beschluss_20201228","ecli":"ECLI:DE:AGGT:2020:1228.17VI865.20.00","court":"Amtsgericht Gütersloh","senate":"Nachlassgericht - Richterin am Amtsgericht","decided":"2020-12-28","aktenzeichen":"17 VI 865/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwerden die Tatsachen, die Zur Begründung des Antrages des Antragstellers erforderlich sind, für festgestellt erachtet.\n\nDas Nachlassgericht bewilligt die Erteilung des beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses.\n\nDie Wirksamkeit des Beschlusses wird bis zur Rechtskraft ausgesetzt.\n\nDie Gerichtskosten trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.\n\nGründe:\n\nI.\n\nBei dem Antragsteller handelt es sich um den Sohn des am 12.06.2020 verstorbenen Erblassers. Die Ehegattin des Erblassers ist vorverstorben. Aus der Ehe beider sind neben dem Antragsteller noch zwei weitere Töchter hervorgegangen. Eine von ihnen ist die Beteiligte zu 2).\n\nMit seinem Antrag vom 20.10.2020 beantragt der Antragsteller,\n\nein Testamentsvollstreckerzeugnis auszustellen, das ihn als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 12.06.2020 in T. verstorbenen Erblassers, ausweist.\n\nIn der Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker seien ihm keine Beschränkungen auferlegt worden.\n\nEr beruft sich dabei auf das gemeinschaftliche notarielle Testament des Erblassers mit seiner vorverstorbenen Ehefrau vom 13.02.2012.\n\nDieses Testament enthält u.a. folgende Formulierung:\n\n„5.\n\nZum Testamentsvollstrecker nach dem Tod des Letztversterbenden von uns setzen wir unseren Sohn M. N., zur Zeit wohnhaft in O., ein.\n\nFür seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker erhält er keine Vergütung.“\n\nMit Schreiben vom 10.11.2020 wendet sich die Beteiligte zu 2) gegen die Erteilung des beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses. Sie erhebt Einwende, die allerdings trotz Ankündigung auch nach Fristablauf nicht dargelegt wurden.\n\nII.\n\nDer Antrag ist begründet. Der Antragsteller ist durch den Erblasser zum Testamentsvollstrecker eingesetzt worden.\n\nDas gemeinschaftliche notarielle Testament des Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehefrau enthält die eindeutige Formulierung, wonach für den Schlusserbfall der Antragsteller zum Testamentsvollstrecker bestimmt wird.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.\n\nB.\n\nRichterin am Amtsgericht","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/ag_guetersloh/j2020/17_VI_865_20_Beschluss_20201228.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-guetersloh/2020-12-28/17-vi-865-20","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/ag_guetersloh/j2020/17_VI_865_20_Beschluss_20201228.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/ag_guetersloh/j2020/17_VI_865_20_Beschluss_20201228.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-guetersloh/2020-12-28/17-vi-865-20","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/ag_guetersloh/j2020/17_VI_865_20_Beschluss_20201228.html","retrieved":"2026-09-30 06:37:48.549275+00:00"}}