{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/koeln/ag_wipperfuerth/j2021/9_C_245_19_Beschluss_20210326","ecli":"ECLI:DE:AGGM3:2021:0326.9C245.19.00","court":"Amtsgericht Wipperfürth","senate":"Abt. 9","decided":"2021-03-26","aktenzeichen":"9 C 245/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nsind auf Grund des Vergleichs des Amtsgerichts Wipperfürth vom 20.08.2020 von der Klägerin\n\n0,51 EUR - Euro und einundfünfzig Cent -\n\nnebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.09.2020 an die Beklagte zu erstatten.\n\nDie Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.\n\nDer dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.\n\nGründe:\n\n1. Gerichtskosten I. Instanz\n\nAn Gerichtskosten sind entstanden:                                             89,00 Euro\n\nHiervon trägt die Klägerin 40%:                                                  35,60 Euro\n\nSie hat gezahlt:                                                                        267,00 Euro\n\nAus der Staatskasse wurden bereits zurückerstattet:                   178,00 Euro\n\nDie Differenz wurde auf die Kostenschuld der Beklagten verrechnet.\n\nErstattungsanspruch der Klägeringegen die Beklagte:                  53,40 Euro\n\n2. Außergerichtliche Kosten I. Instanz\n\nFolgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet:\n\nA. Kläger - Seite:                                                                    592,60 Euro\n\nAbsetzung:Die Kosten des Unterbevollmächtigten waren nur insoweit erstattungsfähig,als sie geringer waren, als die 110 % der fiktiven Reisekosten desHauptbevollmächtigten zum Prozessgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2004 IV ZB 32/03; 06.11.2014 - I ZB 38/14\n\nDie von der Klägerin angemeldeten außergerichtlichen Kosten des Hauptbevollmächtigten und Terminsvertreters in Höhe von insgesamt 592,60 € sind in Höhe von 552,52 € erstattungsfähig und zwar;\n\n1) 1,3 Verfahrensgebühr     195,--\n\n2) 1,2 Terminsgebühr         180,--\n\n3) Fahrtkosten                   103,20\n\n4) Abwesenheitsgeld            40,--\n\n5) 10 % von 143,20             14,32\n\n6) Auslagenpauschale           20,--\n\ninsgesamt                          552,52.\n\nDies sind die fiktiven Kosten,  die der Klägerin bei der Inanspruchnahme eines ortsansässigen  Rechtsanwalts entstanden wären + 10 % der Reisekosten. In der Berechnung der fiktiven Kosten der Klägerin im  Schriftsatz vom 14.12.2020 hatten sich Aditions- und Rechenfehler eingeschlichen.\n\nInsgesamt also abzusetzen:                                                                      40,08 Euro\n\nB. Beklagten - Seite:                                                                               458,20 Euro\n\nC. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen somit:\n\nKläger - Seite:                                                                                         552,52 Euro\n\nBeklagten - Seite:                                                                                    458,20 Euro\n\nAusgleichsfähige Kosten insgesamt:                                                        1.010,72 Euro\n\nVon den ausgleichsfähigen Kosten trägt die Beklagte 40%:                          404,29 Euro\n\nAbzüglich der eigenen Kosten der Beklagten:                                              458,20 Euro\n\nErstattungsanspruch der Beklagtengegen die Klägerin:                                  53,91 Euro\n\n3. Ergebnis I. Instanz\n\nErstattungsanspruch der Beklagtengegen die Klägerin:                                   0,51 Euro\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wipperfürth, H-Straße. 22-22a, 51688 Wipperfürth, oder dem Beschwerdegericht, dem Landgericht Köln, Luxemburger T-Str., 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\nDie sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wipperfürth oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\n\nDie sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.\n\nÜbersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 EUR ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.\n\nSie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Wipperfürth, H-Straße. 22-22a, 51688 Wipperfürth einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.\n\nDie Erinnerung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Wipperfürth eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/ag_wipperfuerth/j2021/9_C_245_19_Beschluss_20210326.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wipperfuerth/2021-03-26/9-c-245-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/ag_wipperfuerth/j2021/9_C_245_19_Beschluss_20210326.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/ag_wipperfuerth/j2021/9_C_245_19_Beschluss_20210326.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wipperfuerth/2021-03-26/9-c-245-19","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/ag_wipperfuerth/j2021/9_C_245_19_Beschluss_20210326.html","retrieved":"2026-09-30 06:31:33.916541+00:00"}}