{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/koeln/ag_wipperfuerth/j2020/9_C_90_20_Urteil_20200710","ecli":"ECLI:DE:AGGM3:2020:0710.9C90.20.00","court":"Amtsgericht Wipperfürth","senate":"Abt.9","decided":"2020-07-10","aktenzeichen":"9 C 90/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nOhne Tatbestand (§ 313a Abs. 1 ZPO)\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz nach §§ 7, 17 StVG, 115 VVG.\n\nDer Klägerin ist ein Schaden in Form des merkantilen Minderwerts ihres Fahrzeugs nur in Höhe von 840,34 Euro entstanden.\n\nDas erkennende Gericht teilt die Auffassung der Beklagten, dass bei einem vorsteuerabzugsberechtigen Geschädigten die Umsatzsteuer aus der vom Sachverständigen steuerneutral ermittelten merkantilen Wertminderung von 1.000,- Euro herauszurechnen ist, und folgt der Rechtsprechung der Amtsgerichte Remscheid (Urteil vom 10.11.2017, Az. 8a C 190/16, BeckRS 2017, 144236) und D-Stadt (Urteil vom 05.08.2019, Az. 39 C 107/19, BeckRS 2019, 35991 bzw. VersR 2020, 179). Auch in der Literatur ist diese Auffassung verbreitet (Freyberger NZV 2000, 290, 291; Geigel/Katzenstein, Haftpflichtprozess, 28. Auflage 2020, Kapitel 3 Rn. 119; Geigel/Freymann, Haftpflichtprozess, 28. Auflage 2020, Kapitel 5 Rn. 19; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage (Stand 03.07.2020), § 249 BGB Rn. 168).\n\nEntscheidend für die Auffassung, dass die Umsatzsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigten aus dem merkantilen Minderwert herauszurechnen ist, ist das schadensrechtliche Bereicherungsverbot. Dass die Klägerin bereichert wäre, wenn die Umsatzsteuer nicht aus dem vom Sachverständigen ermittelten merkantilen Minderwert herausgerechnet wird, zeigt folgende Berechnung anhand des konkreten Falls:\n\nDer Sachverständige ermittelt einen Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs von 33.100,- Euro brutto. Dies entspricht einem Nettowert von 27.815,13 Euro. Lediglich dieser Nettowert befindet sich im Vermögen der vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin, weil es sich bei der Umsatzsteuer hier um einen durchlaufenden Posten handelt. Diese muss nämlich bei einer Veräußerung des Fahrzeugs abgeführt werden.\n\nZieht man von dem (Brutto-)Wiederbeschaffungswert von 33.100,- Euro die vom Sachverständigen ermittelten 1.000,- Euro ab, ergibt sich ein (Brutto-)Wiederbeschaffungswert von 32.100,- Euro, entsprechend einem Nettowert von 26.974,79 Euro. Der Vermögensnachteil der Klägerin beläuft sich mithin auf nur 840,34 Euro (27.815,13 Euro abzüglich 26.974,79 Euro), und nicht auf 1.000,- Euro. Diese Berechnung zeigt, dass der Beklagten lediglich ein Schaden in Form des merkantilen Minderwerts in Höhe des von der Beklagten bereits gezahlten Betrags entstanden ist.\n\nDer hier vertretenen Auffassung steht auch nicht entgegen, dass die sich aus § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ergebende Beschränkung für die steuerneutral ermittelte merkantile Wertminderung nicht gilt (so aber Jaeger, Die Entschädigung des merkantilen Minderwerts, ZfS 2009, 602 ff.). Dies ist zwar im Grundsatz zutreffend. Doch handelt es sich hier um eine Frage der tatsächlichen Schadenshöhe. Bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten entsteht ein Schaden – wie vorstehend aufgezeigt – nur in Höhe der merkantilen Wertminderung ohne Umsatzsteueranteil.\n\nDie Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/ag_wipperfuerth/j2020/9_C_90_20_Urteil_20200710.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wipperfuerth/2020-07-10/9-c-90-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/ag_wipperfuerth/j2020/9_C_90_20_Urteil_20200710.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/ag_wipperfuerth/j2020/9_C_90_20_Urteil_20200710.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wipperfuerth/2020-07-10/9-c-90-20","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/ag_wipperfuerth/j2020/9_C_90_20_Urteil_20200710.html","retrieved":"2026-09-30 06:44:49.411858+00:00"}}