{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGGM1:2013:0213.16C247.12.00","court":"Amtsgericht Gummersbach","senate":"Abteilung 16","decided":"2013-02-13","aktenzeichen":"16 C 247/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 344,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 zu zahlen.\n\nDie Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 37,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2012 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nGründe:\n\n(Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe, § 313 b ZPO)\n\nSoweit über die Kosten infolge der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien gem. § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden war, entspricht die tenorierte Kostenentscheidung billigem Ermessen.\n\nDie Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung überzahlter Beträge für die Belieferung mit Gas, da der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag eine unwirksame Preisanpassungsklausel enthält. \n\nUnter dem 30.03.2009, sowie erneut mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.03.2012 unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 30.03.2009 forderten die Kläger die Beklagte auf, einen überzahlten Betrag in Höhe von 819,12 € für die Jahre 2006 bis 2008 zu erstatten. Eine Zahlung der Beklagten erfolgte daraufhin nicht.\n\nMit der seit dem 22.06.2012 rechtshängigen Klage fordern die Kläger nunmehr auf der Basis einer Abrechnung der Beklagten vom 18.04.2009, welcher ein Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.03.2009 zugrundeliegt, unter anderem auch die Erstattung eines Betrages von 261,20 €. Diesen Betrag zahlte die Beklagte unter dem 17.08.2012, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärten.\n\nDas Gericht hat im Hinblick auf die vorstehenden Umstände den Rechtsgedanken des § 93 ZPO nicht unberücksichtigt gelassen, da die Beklagte ausdrücklich vor Rechtshängigkeit der Klage nicht zur Zahlung auch dieses Betrages aufgefordert worden war. Jedoch wirkt sich die außergerichtliche Verweigerungshaltung der Beklagten in entscheidender Weise auch auf die zu treffende Kostenentscheidung aus.\n\nDie Beklagte hat der Klägerin Veranlassung zur Klage gegeben. Die Klägerin musste infolgedessen nicht ohne Weiteres davon ausgehen, die Beklagte werde nunmehr einer außergerichtlichen Rückforderung basierend auf der Abrechnung von April 2009 nicht entgegentreten. Dies zeigt bereits der Umstand, dass die Beklagte außergerichtlich den bereits eingeforderten Betrag für das Jahr 2008 nicht zahlte, obgleich zur Zahlung dessen aufgefordert wurde. Erst nach Rechtshängigkeit zahlte die Beklagte für das Jahr 2008 einen Betrag in Höhe von 475,07 €. Insofern war wie erkannt zu entscheiden.\n\nStreitwert:\n\nbis zum 17.08.2012: 1.080,32 €\n\ndanach bis zum 04.09.2012: 605,25 €\n\ndanach: 344,05 €","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gummersbach/2013-02-13/16-c-247-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313b","ref_norm":"313b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gummersbach/2013-02-13/16-c-247-12","retrieved":"2026-10-28 16:01:37.115405+00:00"},"card":{"id":"ag-gummersbach/2013-02-13/16-c-247-12","court":"AG Gummersbach","court_id":"ag-gummersbach","court_as_stated":"Amtsgericht Gummersbach","panel":"Abteilung 16","date":"2013-02-13","dockets":["16 C 247/12"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGGM1:2013:0213.16C247.12.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGGM1:2013:0213.16C247.12.00"},"cite_as":"AG Gummersbach, Urteil vom 13.02.2013 – 16 C 247/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gummersbach/2013-02-13/16-c-247-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 344,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 zu zahlen.\n\nDie Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 37,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2012 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/91a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91a","label":"§ 91a ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/93","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"93","label":"§ 93 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/313b","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"313b","label":"§ 313b ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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