{"status":"available","doknr":"OLD237963","ecli":"ECLI:DE:AGGM1:2009:0828.11C185.09.00","court":"Amtsgericht Gummersbach","senate":null,"decided":"2009-08-28","aktenzeichen":"11 C 185/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.\n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\n(kurzgefasst, § 313 II ZPO)\n\n3\n\nZwischen den Parteien besteht seit dem 1.11.2007 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag. Mit ihrer Klage verlangen die\nKläger Rechtsschutz für das Verfahren 11 C 182/09 AG Gummersbach, in dem sie gegen eine frühere Mieterin\nSchadensersatzforderungen für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen geltend machen. Die Kläger\nbeantragen die Verteilung der Beklagten zur Freistellung von den Kosten des Verfahrens, hilfsweise die Feststellung der\nPflicht der Beklagten, diese Kosten zu tragen. Die Beklagte verlangt Klageabweisung und wendet ein, dass kein Rechtsschutz\nbestehe, weil der Versicherungsfall nicht innerhalb des versicherten Zeitraums, sondern bereits mit Abschluss des\nMietvertrags im Jahre 2006 eingetreten sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf\nden bisherigen Akteninhalt, die beigezogene Akte 11 C 182/09 AG Gummersbach und die folgenden Gründe verwiesen.\n\n4\n\nEntscheidungsgründe\n\n5\n\n(kurzgefasst, § 313 III ZPO)\n\n6\n\nDie Klage ist unbegründet, weil die Kläger keinen Anspruch auf Versicherungsschutz aus dem zwischen den\nParteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag haben. Die Voraussetzungen für den hier möglichen\nRechtsschutzfall nach § 4 (1) c der anzuwendenden RSB/HG 2005 sind nicht nach Beginn des Versicherungsvertrags,\nsondern bereits mit Abschluss des Mietvertrags im Jahre 2006 eingetreten. Auf diesen Zeitpunkt kommt es an, weil die\nKläger im Verfahren 11 C 182/09 AG Gummersbach mit ihrer früheren Mieterin darüber streiten, ob die im\nMietvertrag enthaltene Regelung über die Schönheitsreparaturen wirksam zustande gekommen ist. Eine\nRechtsschutzpflicht der Beklagten scheitert auch an § 4 (3) a RSB/HG 2005, denn streitauslösend sind die zum\nMietvertragsabschluss führenden Willenserklärungen gewesen. Dass die Kläger selbst den Mietvertrag nicht\nabgeschlossen haben, ist unerheblich. Auch stellen die Regelungen in § 4 RSB/HG 2005 keine überraschenden\nKlauseln i.S.v. § 305 c I BGB dar. Das Gericht teilt insoweit und auch im Hinblick auf die sonstigen Rechtsfragen\ndes Prozesses die Auffassung der Beklagten. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird deshalb ergänzend und\neinschränkungslos auf die Ausführungen der Beklagtenvertreter verwiesen.\n\n7\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I 1, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.\n\n8\n\nStreitwert:  1.000,00 Euro","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gummersbach/2009-08-28/11-c-185-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237963","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237963","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gummersbach/2009-08-28/11-c-185-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237963","retrieved":"2026-07-09 02:00:27.886439+00:00"}}