{"status":"available","doknr":"OLD250902","ecli":"ECLI:DE:AGGM1:2008:1010.11C155.08.00","court":"Amtsgericht Gummersbach","senate":null,"decided":"2008-10-10","aktenzeichen":"11 C 155/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.589,13 € nebst \n\n Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\n\n seit dem 11.01.2007 zu zahlen.\n\n Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. \n\n Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren\n\n Betrags vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nEnde 2006 führten die Kläger beim Beklagten eine zahnprothetische Behandlung durch, die sie am 13.12.2006 mit 2.589,13 € berechneten. Der Beklagte verweigerte die Bezahlung und machte geltend, dass die Prothese Mängel aufweise. Die Kläger bestritten eine Fehlerhaftigkeit, boten dem Beklagten aber an, eine neue Versorgung zu erstellen. Der Beklagte lehnte eine solche Nachbehandlung ab und rügte in der Folgezeit einen weiteren Mangel. \n\n 3\n\nDie Kläger beantragen,\n\n 4\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 2.589,13 € nebst Zinsen in Höhe von\n\n 5\n\n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2007 zu zahlen,\n\n 6\n\nhilfsweise Zug um Zug gegen Durchführung der angebotenen \n\n 7\n\nNeuversorgung verbunden mit der Feststellung, dass sich der Beklagte\n\n 8\n\ninsoweit im Annahmeverzug befinde. \n\n 9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 11\n\nEr behauptet, dass die von den Klägern eingesetzte Prothese Fehler aufweise, meint aber, Nachbesserungsmaßnahmen durch die Kläger nicht hinnehmen zu müssen. Ihm sei dies unzumutbar. Die Vergütung der Kläger sei vielmehr allein wegen der Prothesenmängel und ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen auf Null zu mindern.\n\n 12\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den bisherigen Akteninhalt und die folgenden Gründe verwiesen.\n\n 13\n\nEntscheidungsgründe\n\n 14\n\nDie Klage ist begründet, denn der Beklagte ist gemäß den §§ 631 und 632 BGB verpflichtet, die Rechnung der Kläger vom 13.12.2006 über 2.589,13 € zu bezahlen.\n\n 15\n\nAuf das Rechtsverhältnis der Parteien ist Werkvertragsrecht anzuwenden. Zwar ist auch bei einer zahnprothetischen Behandlung in der Regel ein Dienstvertrag anzunehmen. Wenn aber wie hier allein mögliche Mängel an der Prothese eine Rolle spielen, kommt Werkvertragsrecht zur Anwendung.\n\n 16\n\nDer Beklagte ist schon dem Grunde nach nicht berechtigt, die von den Klägern in Rechnung gestellte Vergütung gemäß § 638 I 1 BGB zu mindern. Dabei kann offenbleiben, ob die Kläger fehlerhaft i.S.d. § 633 BGB gearbeitet haben. Ein Minderungsrecht setzt nämlich gemäß den §§ 634 ff. BGB den erfolglosen Ablauf einer zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist voraus. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil der Beklagte eine Nachbesserungsmaßnahme durch die Kläger ablehnt. \n\n 17\n\nDie von den Klägern ausdrücklich angebotene Nacherfüllung ist dem Beklagten nicht unzumutbar i.S.d. §§ 281 II, 636 und 638 I 1 BGB. \n\n 18\n\nZwar weist ein zahnmedizinischer Behandlungsvertrag einen besonderen Persönlichkeitsbezug auf und unterscheidet sich darin von gewöhnlichen Werkverträgen. Dadurch ist indes die Zumutbarkeit einer Nachbesserung nicht von vornherein beschränkt, sondern es gelten auch insoweit die allgemeinen Regeln zum Werkvertrag. Die Unzumutbarkeit kann nur im Einzelfall eine Rolle spielen, d.h. wenn ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die eine solche Annahme rechtfertigen. Die Voraussetzungen insoweit hat der Beklagte indes nicht darzulegen vermocht. \n\n 19\n\nDie Kläger haben unwiderlegt vorgetragen, dass es bei der Neuanfertigung einer Prothese zu keinen wesentlichen und über den Ersteingriff hinausgehenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität des Beklagten kommen wird. Insbesondere wird kein erneuter oder weiterer Eingriff in die vorhandene Zahnsubstanz notwendig sein, sondern nur das gemacht werden, was auch ein anderer Zahnarzt beim Einsetzen einer anderen Prothese tun muss. \n\n 20\n\nDie damit gegebene Zahlungsverpflichtung des Beklagten hängt nicht davon ab, dass die Kläger vorleisten, d.h. es ist nicht gemäß § 320 BGB lediglich eine Zug um Zug-Verurteilung möglich. Der Beklagte hält selbst nicht am ursprünglichen Vertrag fest, ist also nicht vertragstreu, sondern will ausdrücklich keine Nacherfüllung durch die Kläger. \n\n 21\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 280 I und II, 286 ff. BGB, 91 I 1, 708 Nr. 11 und 709 ZPO.\n\n 22\n\nStreitwert: 2.589,13 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250902","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gummersbach/2008-10-10/11-c-155-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250902","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250902","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gummersbach/2008-10-10/11-c-155-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250902","retrieved":"2026-07-09 02:13:38.386749+00:00"}}