{"status":"available","doknr":"OLD294976","ecli":"ECLI:DE:AGGLA:2002:1209.12C327.02.00","court":"Amtsgericht Gladbeck","senate":null,"decided":"2002-12-09","aktenzeichen":"12 C 327/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\n(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abgesehen.)\n\n 3\n\nEntscheidunqsqründe:\n\n 4\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann von den Beklagten Zahlung in Höhe von 227,59 Euro nicht verlangen \n\n 5\n\nNach der Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Umsatzsteuer nur noch Teil des Schadensersatzes, wenn und soweit sie tatächlich angefallen ist. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt auch, we für ein total beschädigtes Kfz Schadensersatz zu leisten ist denn nach der Rechtsprechung des BGH, die sich die amtliche Begründung zu eigen gemacht hat, ist die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeuges ein Fall der Naturalrestitution (BGH 115, 364).\n\n 6\n\nZwar setzt § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nach dem Wortlaut die Beschädigung einer Sache voraus. Nach dem sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Normzweck werden aber auch die Fälle einer Zerstörung erfasst, soweit durch Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Ersatzsache eine Restitution möglich ist. Aus der Anwendbarkeit von § 249 BGB folgt, dass die Mehrwertsteuer \n\n 7\n\nnicht verlangt werden kann, wenn der Geschädigte für einen total beschädigten PKW keinen Ersatz beschafft, vgl.Palandt, 62. Auf., § 249, Rz. 17. Eine Ersatzpflicht: würde nur dann bestehen soweit bei der Restitution Mehrwertsteuer anfallen würde. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger als Geschädigter das Ersatzfahrzeug von einem Gebrauchtwagenhändler kaufen würde und im Preis die gem. § 25 a Umsatzsteuergesetz nach der Differenz zwischen Händlereinkaufs- und Verkaufspreis zu berechnende Mehrwertsteuer enthalten wäre. \n\n 8\n\nZwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, dass der Kläger bis heute kein Ersatzfahrzeug angeschafft und dementsprechend Mehrwertsteuer nicht gezahlt hat. \n\n 9\n\nAus den genannten Gründen war die Klage abzuweisen. \n\n 10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294976","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gladbeck/2002-12-09/12-c-327-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294976","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294976","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gladbeck/2002-12-09/12-c-327-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294976","retrieved":"2026-07-09 03:16:58.011028+00:00"}}