{"status":"available","doknr":"OLD298153","ecli":"ECLI:DE:AGGLA:2002:0425.14M301.02.00","court":"Amtsgericht Gladbeck","senate":null,"decided":"2002-04-25","aktenzeichen":"14 M 301/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird der Gerichtsvollzieher angewiesen das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gemäß dem Antrag vom 31.01.2002 nicht aus dem Grund einer nicht in der Privatwohnung versuchten Pfändung abzulehnen. \n\nDie Kosten des Erinnerungsverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. \n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nDie eingelegte Erinnerung ist zulässig und insbesondere statthaft, da sie sich gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers richtet, das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einzuleiten ( § 766 Abs.2, 1. Alt. ZPO). \n\n 3\n\nSie ist auch begründet \n\n 4\n\nDer Gerichtsvollzieher hat die ablehnende Entscheidung mit dem Erfordernis einer feststehenden Unpfändbarkeit sowohl in den Geschäftsräumen als auch in der Wohnug des Schuldners begründet. Bislang konnte die Pfändung nur in den Geschäftsräumen des Schuldners versucht werden. Die Gläubigerin trägt vor, den Wohnsitz nicht zu kennen und auch nicht ermitteln zu können. \n\n 5\n\nGrundsätzlich muß zur Einleitung des Verfahrens zur Abgabe der eidestattlichen Versicherung gern. § 807 I Nr. 1 ZPO die erfolglos gebliebene Pfändung in dem Geschäftslokal und in der Wohnung versucht worden sein. \n\n 6\n\nHiervon ist aber im vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen.\n\n 7\n\nDie versuchte (erfolglose) Pfändung an beiden Orten kann nur dann vorausgesetzt werden, wenn die Gläubigerin die Wohnanschrift des Schuldners kennt oder auf zumutbare Weise ermitteln kann (vgl. Zöller § 807 Rdn. 14). Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. \n\n 8\n\nDie Gläubigerin kennt die Wohnanschrift des Schuldners nicht. Sie hat darüber hinaus zahlreiche Bemühungen zur Anschriftenermittlung vorgetragen, die jedoch erfolglos, blieben. Dies ist ausreichend. \n\n 9\n\nDie Verfahrenskosten mußten trotz ihres Obsiegens der Gläubigerin auferlegt werden, da Schuldner und Gerichtsvollzieher nicht als Beteiligte dieses Verfahrens anzusehen sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298153","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gladbeck/2002-04-25/14-m-301-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298153","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298153","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gladbeck/2002-04-25/14-m-301-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298153","retrieved":"2026-07-09 03:21:42.441022+00:00"}}