{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGGL1:2019:0410.63C438.18.00","court":"Amtsgericht Bergisch Gladbach","senate":"Abt. 63","decided":"2019-04-10","aktenzeichen":"63 C 438/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der G Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft in Höhe von 481,12 EUR für die außergerichtliche Rechtsverfolgung freizustellen.\n\n2. Es wird festgestellt, dass die tenorierte Forderung aus Ziffer 1) aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt.\n\n3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.\n\n4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nOhne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\nI.\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 481,12 EUR gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 ff., 257 BGB.\n\nDer Beklagte hat am 08.04.2017 in Rösrath fünf im Eigentum des Klägers stehende Wahlplakate rechtswidrig und schuldhaft zerstört.\n\nDer Kläger hat berechtigterweise mit Schreiben vom 19.01.2018 (Anlage 4, Bl. 18 d. A.) gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB Unterlassung verlangen dürfen, denn zum Zeitpunkt des Verlangens wurde die Wiederholungsgefahr durch die bereits erfolgte rechtswidrige Beeinträchtigung vermutet (vgl. BeckOK BGB/Fritzsche BGB § 1004 Rn. 90). Hieran ändert es auch nichts, dass der Beklagte Einsicht gezeigt und seit der Eigentumsverletzung durch den Beklagten mittlerweile nahezu 2 Jahre keine solchen mehr begangen hat. Denn zum Zeitpunkt des Verlangens der Unterlassungserklärung war die mögliche Wiederholung nicht unwahrscheinlich, auch wenn bereits 9 Monate vergangen waren.\n\nDie Vermutung war nicht entkräftet.\n\nDenn an die Ausräumung der einmal begründeten Wiederholungsgefahr, die zum Wegfall des Unterlassungsanspruchs führt, sind strenge Anforderungen zu stellen (stRspr, BGHZ 140, 1 [10] = NJW 1999, 356). Sie entfällt nicht bereits durch die bloße Erklärung des Störers, die fragliche Verhaltensweise in Zukunft zu unterlassen (RGZ 103, 174 [177]; BayObLG NJW-RR 1987, 463 [464]; vgl. BeckOK BGB/Fritzsche, 49. Ed. 1.2.2019, BGB § 1004 Rn. 92).\n\nDas Gericht mag zwar erkennen, dass der Beklagte Einsicht gezeigt hat, jedoch lässt dies nicht das Interesse des Klägers an der am 19.01.2018 verlangten Unterlassungserklärung entfallen.\n\nDie geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellen einen ersatzfähigen Schaden dar, denn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur vorgerichtlichen Abmahnung des Störers dient zweckentsprechender Rechtsverfolgung (vgl. LG Hagen Urt. v. 25.10.2013 – 2 O 278/13, BeckRS 2013, 22028).\n\nGegen die Höhe des angesetzten Gegenstandswertes von 5.000,00 EUR bestehen keine Einwendungen.\n\nDer Kläger kann Freistellung nach §§ 249 ff., 257 BGB verlangen.\n\nDie bereits gezahlten 83,54 EUR wurden berücksichtigt.\n\nII.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\nDer Streitwert wird auf 505,18 EUR festgesetzt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bergisch-gladbach/2019-04-10/63-c-438-18","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bergisch-gladbach/2019-04-10/63-c-438-18","retrieved":"2026-10-28 16:08:13.898656+00:00"},"card":{"id":"ag-bergisch-gladbach/2019-04-10/63-c-438-18","court":"AG Bergisch Gladbach","court_id":"ag-bergisch-gladbach","court_as_stated":"Amtsgericht Bergisch Gladbach","panel":"Abt. 63","date":"2019-04-10","dockets":["63 C 438/18"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGGL1:2019:0410.63C438.18.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGGL1:2019:0410.63C438.18.00"},"cite_as":"AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 10.04.2019 – 63 C 438/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bergisch-gladbach/2019-04-10/63-c-438-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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