{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/koeln/ag_bergischgladbach/j2011/62_C_359_10_Urteil_20110926","ecli":"ECLI:DE:AGGL1:2011:0926.62C359.10.00","court":"Amtsgericht Bergisch Gladbach","senate":"Abt. 62","decided":"2011-09-26","aktenzeichen":"62 C 359/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 720,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 12.05.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nTatbestand:\n\nZwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über eine Wohnung im Hause xxx-Straße 0 in xxx. Das Mietverhältnis endete aufgrund einer Kündigung der Klägerin zum 31.03.2009.\n\nGemäß § 4 des Mietvertrages hatte die Klägerin eine Mietkaution in Höhe von 1.276,81 € in Form einer Kautionsbürgschaft der xxx geleistet.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag, Anlage K 4, Bezug genommen.\n\nNach Erhalt der Kündigung forderten die Beklagten die Klägerin mit Schreiben vom 31.01.2009 auf, die Wohnung entsprechend dem Mietvertrag zu hinterlassen, u. a. den von der Klägerin verlegten Laminatfußboden herauszunehmen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 31.01.2009, Anlage B 1, Bezug genommen.\n\nMit Schreiben vom 19.03.2009 bat die Klägerin darum, die Bodenbeläge in der Wohnung liegen lassen zu dürfen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 19.03.2009, Anlage B 2, Bezug genommen.\n\nUnter dem 25.03.2009 lehnten die Beklagten das Ansinnen der Klägerin ab und bestanden auf Entfernung des ohne Erlaubnis verlegten Fußbodens. Gleichzeitig kündigten sie an, ihr die Arbeiten, so sie diese nicht selbst ausführen wird, in Rechnung zu stellen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 25.03.2009, Anlage B 3, Bezug genommen.\n\nDie Klägerin entfernte weder den Laminatfußboden noch die Tapeten. Auch die vom Vormieter übernommenen Teppichböden unter dem Laminat beließ sie in der Wohnung.\n\nDie Beklagten wandten 319,33 netto € für die Entfernung des Laminat- und Teppichfußboden und 88,23 € netto für die Reparatur von drei Innentüren, mithin insgesamt 484,99 € brutto auf. Die weiteren Positionen der Rechnung bis zur Gesamthöhe von 1.204,99 € betreffend das Entfernen der Tapeten und die Lackierung von weiteren vier Türen haben die Beklagten im Rechtsstreit nicht mehr aufrechterhalten.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 29.04.2009, Anlage B 4 Bezug genommen.\n\nDie Beklagten ließen sich von der xxx am 08.07.2009 einen Betrag von 1.204,99 € aus dem Kautionsguthabens auskehren.\n\nDie Klägerin forderte die Beklagten mit Schreiben vom 28.01.2010 erfolglos auf, den vereinnahmten Kautionsbetrag binnen 14 Tagen an sie auszugleichen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 28.01.2010, Anlage K 2, Bezug genommen.\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 08.03.2010 forderte die Klägerin erneut erfolglos Zahlung des Betrages von 1.204,99 € bis zum 19.03.2010.\n\nUnter dem 15.03.2011 ließ sich die Klägerin die Ansprüche der xxx abtreten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abtretungserklärung wird auf diese, Anlage K 1, Bezug genommen.\n\nDie Klägerin behauptet, sie habe die Wohnung vollständig geräumt und besenrein zurückgegeben. Die Wohnungsübergabe sei von den Beklagten verweigert worden. Sie ist der Ansicht, die Inanspruchnahme der Kaution durch die Beklagten sei nicht berechtigt gewesen, sie habe daher einen Rückforderungsanspruch.\n\nSie ist der Ansicht, hinsichtlich der Türen sei ein Abzug neu für alt vorzunehmen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n1.       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.204,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.02.2010 zu zahlen;\n\n2.       die Beklagten zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 € freizustellen.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagten behaupten, nach Rückerhalt der Wohnung wären die Küchentür und die Wohnzimmertür nicht montiert gewesen. Eine dieser Türen habe an der Wand gelehnt, die andere habe gefehlt. Die an der Wand lehnende Tür sei mit einem beschuhten Fuß eingetreten worden, so dass die Holzoberfläche eingedrückt war und die Tür großflächig gespachtelt, geschliffen und lackiert werden musste. Zwei weitere Türen seien ähnlich schwer beschädigt gewesen.\n\nSie sind der Ansicht, wegen der Weigerung der Klägerin sei eine weitere Fristsetzung entbehrlich gewesen.\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.07.2011 durch Einvernahme der Zeugen xxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2011 Bezug genommen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen, zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage ist nur teilweise begründet.\n\nI.\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 720,- € gemäß § 812 Abs. 1 BGB.\n\nIn Höhe von 720,- € haben die Beklagten die Kautionsbürgschaft zu Unrecht in Anspruch genommen.\n\nDie insoweit gemäß Rechnung vom 29.04.2009 vereinnahmten Kosten in Höhe von 487,39 € netto für die Entfernung der Tapeten hat die Klägerin nicht zu tragen.\n\nDie Klägerin war aufgrund des Mietvertrages nicht verpflichtet, die Wohnung tapetenfrei zu hinterlassen. Die insoweit außergerichtlich behauptete Forderung haben die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht aufrechterhalten.\n\nGleiches gilt für einen Betrag von 117,65 € netto für die Instandsetzungsarbeiten hinsichtlich der weiteren Türen.\n\nMangels entsprechender Schadenersatzansprüche haben die Beklagten die Zahlung der xxx i H.v. 720,- € ohne Rechtsgrund erlangt und sind zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet.\n\nII.\n\nEin weitergehender Rückerstattungsanspruch der Klägerin besteht nicht.\n\nSoweit die Beklagten die Kautionsbürgschaft in Höhe von 380,- € betreffend die Entfernung und Entsorgung des Laminats und der Teppichböden in Anspruch genommen haben, erfolgte dies nicht ohne Rechtsgrund.\n\nDie Beklagten haben insofern einen Anspruch auf Zahlung von 380,- € gegen die Klägerin nach §§ 280, 281, 286 i. V. m. § 546 Abs. 1 BGB.\n\nDie Klägerin war verpflichtet, den von ihr eingebrachten Laminatfußboden sowie die vom Vormieter eingebrachten Teppichböden zu entfernen. Die mieterseits eingebrachten Bodenbeläge sind als Bestandteil der Rückgabeverpflichtung nach § 546 Abs. 1 BGB – unabhängig davon, ob diese mit oder ohne Zustimmung des Vermieters eingebracht worden sind – nach Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen. Dieser Verpflichtung ist sie unstreitig nicht nachgekommen.\n\nDie Beklagten mussten der Klägerin nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht nochmals eine Frist zur Entfernung der Bodenbeläge setzen. Eine solche war gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich.\n\nDer Klägerin war bei Auszug bereits bekannt, dass sie die Bodenbeläge zu entfernen hatte. Der Auszug ohne Vornahme der entsprechenden Arbeiten stellt eine endgültige Erfüllungsverweigerung dar, wenn der Vermieter dem Mieter – wie hier durch Schreiben vom 31.01.2009  und vom 25.03.2009 – konkret mitgeteilt hat, welche Arbeiten auszuführen sind (vgl. Palandt, BGB, § 281 Rn. 14). Eine nochmalige Fristsetzung wäre dann bloße Förmelei.\n\nDie Beklagten haben weiter einen Anspruch auf Erstattung von 104,99 € gegen die Klägerin nach §§ 280, 535 BGB betreffend die Reparatur von drei Innentüren.\n\nDies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.\n\nDer Zeuge xxx hat glaubhaft bekundet, dass drei Innentüren beschädigt und bei seinem Einzug überlackiert waren. Auch die Zeugen xxx und xxx haben die Beschädigung bestätigt. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen nicht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge xxx bekundet hat, die Türen wären intakt gewesen, als er die Wohnung verlassen hat. Zum einen musste der Zeuge seine Angaben zunächst wegen der vorhandenen Anzahl der Türen korrigieren, zum anderen sind aufgrund des beiderseitigen Parteivortrages keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach eine Beschädigung der Türen nach dem Auszug der Klägerin erfolgt sein könnte.\n\nHinsichtlich der Höhe des begehrten Schadenersatzes ist kein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Die Beklagten haben die Türen ausweislich der Rechnung lediglich instand setzen lassen. Insofern ist kein Wertzuwachs entstanden. Die Schäden sind nach wie vor sichtbar. Die Höhe der in Rechnung gestellten Kosten ist angemessen, § 287 ZPO.\n\nIII.\n\nEin Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für das Schreiben vom 08.03.2010 in Höhe von 186,24 € besteht nicht.\n\nZum Zeitpunkt der Beauftragung und Fertigung des Schreibens vom 08.03.2010 war die Klägerin nicht Anspruchsinhaberin des Rückzahlungsanspruchs aufgrund der ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Kautionsbürgschaft. Ein etwaiger Rückzahlungsanspruch stand zu diesem Zeitpunkt noch der xxx zu. Diesen hat die Klägerin sich erst unter dem 15.03.2011 abtreten lassen. Bis zu diesem Zeitpunkt war sie nicht forderungsberechtigt, so dass die Beklagten ihr gegenüber auch nicht in Verzug geraten konnten.\n\nIV.\n\nDie Klägerin hat lediglich einen Anspruch auf Erstattung von Rechtshängigkeitszinsen im erkannten Umfang, §§ 288, 291 BGB.\n\nNach Begründung der Anspruchsinhaberschaft durch Abtretung hat die Klägerin keine verzugsbegründenden Maßnahmen ergriffen. Auch die vorherigen Fristsetzungen begründen aus den soeben dargelegten Gründen keinen Verzug.\n\nZinsen sind daher erst ab Klagezustellung am 11.05.2011 zu zahlen.\n\nV.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.\n\nVI.\n\nStreitwert:              1.204,99 €","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bergisch-gladbach/2011-09-26/62-c-359-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bergisch-gladbach/2011-09-26/62-c-359-10","retrieved":"2026-10-28 16:00:03.546337+00:00"},"card":{"id":"ag-bergisch-gladbach/2011-09-26/62-c-359-10","court":"AG Bergisch Gladbach","court_id":"ag-bergisch-gladbach","court_as_stated":"Amtsgericht Bergisch Gladbach","panel":"Abt. 62","date":"2011-09-26","dockets":["62 C 359/10"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGGL1:2011:0926.62C359.10.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/koeln/ag_bergischgladbach/j2011/62_C_359_10_Urteil_20110926","ecli":"ECLI:DE:AGGL1:2011:0926.62C359.10.00"},"cite_as":"AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 26.09.2011 – 62 C 359/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bergisch-gladbach/2011-09-26/62-c-359-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 720,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 12.05.2011 zu zahlen. 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