{"status":"available","doknr":"OLD221838","ecli":"ECLI:DE:AGGL1:2011:0601.67C230.10.00","court":"Amtsgericht Bergisch Gladbach","senate":null,"decided":"2011-06-01","aktenzeichen":"67 C 230/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\ndie Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Kläger waren vom 01.12.2009 bis 31.03.2011 Mieter der dem Beklagten \n\n3\n\ngehörenden und ihnen vom ihm vermieteten Wohnung im Haus I-Straße in \n\n4\n\nS, wozu auch ein Mieterkeller zur Mietwohnung im 1.OG sowie eine\n\n5\n\nWaschküche gehörte. Die Kläger errichteten während der Mietzeit ein eigenes\n\n6\n\nHaus, in das sie ab 01.04.2011 eingezogen sind. Sie benötigten den L2, um ihr\n\n7\n\nMobiliar dort zwischen zu lagern. Von Anbeginn des Mietverhältnisses wiesen die\n\n8\n\nKläger den Beklagten mehrfach fernmündlich darauf hin, dass der L2 \n\n9\n\nFeuchtigkeitsprobleme aufwies. Unter dem 09.06.2010 wandte sich der \n\n10\n\nProzessbevollmächtigte der Kläger schriftlich an den Beklagten und teilte\n\n11\n\nerneut mit, dass der L2 feucht sei. Der Beklagte nahm zu diesen\n\n12\n\nMängelanzeigen keinerlei Stellung, half ihnen aber auch nicht ab. \n\n13\n\nAm 28.10.2010 kündigten die Kläger das Mietverhältnis schriftlich zum \n\n14\n\n31.03.2011.\n\n15\n\nSie behaupten unter Beweisantritt unter anderem durch Sachverständigengutachten,\n\n16\n\ndass im L2, insbesondere an den Außenwänden, erhebliche Feuchtigkeits-\n\n17\n\nprobleme vorlägen. Sie hätten den Beklagten darauf hingewiesen, den L2\n\n18\n\ndringen zur Zwischenlagerung des Mobiliars zu benötigen. Inzwischen sei\n\n19\n\nteilweise Mobiliar durch Schimmel- und Stockflecken beschädigt.\n\n20\n\nDie Kläger haben ursprünglich beantragt, den Beklagten zur Beseitigung von\n\n21\n\nMängeln einschließlich aller Mangelfolgen und Mangelbeseitigungsfolgen im\n\n22\n\nL2 des Hauses I-Straße in S und zur Beseitigung von\n\n23\n\nFeuchtigkeitsschäden in dem L2 und der Waschküche zu verurteilen.\n\n24\n\nNachdem die Kläger Ende März 2011 aus der Wohnung ausgezogen sind, haben die\n\n25\n\nParteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klageschrift\n\n26\n\nvom 19.11.2010 ist am 25.11.2010 bei Gericht eingegangen. Die Nachricht über\n\n27\n\ndie Einzahlung des Prozesskostenvorschusses ist am 10.Dezember 2010 bei\n\n28\n\nGericht eingegangen. Am 13.12. wurde das Büro des Klägervertreters um Rückruf\n\n29\n\ngebeten zur Klärung unklarer Punkte im Klageantrag. Der Rückruf erfolgte\n\n30\n\nanschließend, woraufhin am 17.12.2010 das schriftliche Vorverfahren angeordnet\n\n31\n\nwurde. Die Zustellung der Klage an den Beklagten erfolgt am 21.12.2010, der\n\n32\n\nBeklagte hat am 21.Januar 2011 auf die Klage erwidert. Nachdem die Kläger unter\n\n33\n\ndem 09.02.2011 zur Klageerwiderung Stellung genommen haben, hat das Gericht\n\n34\n\nmit Verfügung vom 11.02.2011 Termin zur Güte- und mündlichen Verhandlung\n\n35\n\nbestimmt auf den 06.04.2011.\n\n36\n\nGemäß § 91 a ZPO waren die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der\n\n37\n\nSach -und Rechtslage und nach billigem Ermessen den Klägern aufzuerlegen, da\n\n38\n\nsie im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wären, wenn nicht die Hauptsache\n\n39\n\nübereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre.\n\n40\n\nDenn die Klage war mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.\n\n41\n\nDas Gericht verkennt nicht, dass der den Klägern, ihren Vortrag als wahr unterstellt,\n\n42\n\nzustehende Anspruch auf Mängelbeseitigung grundsätzlich bis zum letzten Tag\n\n43\n\ndes Mietverhältnisses gegeben war und der Anspruch auch erst durch Wegfall der\n\n44\n\nAktivlegitimation nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr bestand.\n\n45\n\nGleichwohl fehlte das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klageerhebung objektiv\n\n46\n\nsinnlos war ( vgl.Zöller-Greger, ZPO, 28.Auflage 2010 vor § 253, RandNr. 18).\n\n47\n\nDenn die Kläger konnten bei Klageeinreichung am 25.November 2010 nicht\n\n48\n\ndamit rechnen, bis zum Abschluss des Mietverhältnisses am 31.03.2011 einen\n\n49\n\nvollstreckungsfähigen Titel zu erhalten, da sie aufgrund der bereits vorprozessualen\n\n50\n\nWeigerung des Beklagten, irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen, davon \n\n51\n\nausgehen mussten, dass zumindest eine Beweisaufnahme durch Sachverständigen-\n\n52\n\ngutachten erforderlich werden würde. Da zeigt sich bereits daran, dass der Prozess-\n\n53\n\nbevollmächtigte hinsichtlich der behaupteten Mängel den Beweis durch Sachver-\n\n54\n\nständigengutachten auch angetreten hat ( Seite 3 der Klageschrift, Bl. 3 d.A. ). Bei\n\n55\n\ndieser Sachlage konnten die Kläger nicht davon ausgehen, dass ein eventuell\n\n56\n\neinzuholendes Sachverständigengutachten vor Ablauf der Mietzeit fertig gestellt\n\n57\n\nworden und sodann ein Urteil zu ihren Gunsten erlassen worden wäre.\n\n58\n\nStreitwert: bis 01.04.2011: 4.900,00 €; danach: bis 900,00 €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/221838","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bergisch-gladbach/2011-06-01/67-c-230-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/221838","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/221838","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bergisch-gladbach/2011-06-01/67-c-230-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/221838","retrieved":"2026-07-09 01:41:26.308562+00:00"}}