{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGGIESS:2004:0504.6IK79.03.00","court":"Amtsgericht Gießen","senate":null,"decided":"2004-05-04","aktenzeichen":"6 IK 79/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Unterhaltsgläubiger bzgl. Ansprüchen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ent-standen sind, sind keine Insolvenzgläubiger. Diese Gläubiger dürfen trotz eröffnetem Insolvenzverfahren wegen § 89 Abs. 2 S. 2 InsO in den Differenzbetrag zwischen § 850c ZPO und § 850d ZPO vollstrecken. \n\nUnterhaltsgläubiger bzgl. Ansprüchen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ent-standen sind, sind Insolvenzgläubiger. Für diese Gläubiger gilt nach Eröffnung des In-solvenzverfahren das Vollstreckungsverbot gemäß § 89 Abs. 1 InsO. Sie dürfen daher auch nicht in den Differenzbetrag zwischen § 850c ZPO und § 850d ZPO vollstrecken.","text_plain":"Tenor\n\nIn dem Verbraucherinsolvenzverfahren\n\nüber das Vermögen des\n\n„…“\n\nwird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Alsfeld vom 12.02.2004 (Az. 6 M 1729/03)\n\nBeteiligte:\n\n„…“\n\naufgrund der Erinnerung des Treuhänders „…“ aufgehoben, soweit wegen rückständigem Unterhalt bis zum 23.09.2004 vollstreckt wird.\n\nWeiterhin wird der oben genannte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzgl. des laufenden Unterhaltes ab 24.09.2003 aufgehoben, soweit in den die Grenze des § 850 c ZPO übersteigenden Betrages vollstreckt wird.\n\nDer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bleibt wegen des laufenden Unterhaltes, der in den Differenzbetrag zwischen § 850 d ZPO und § 850 c ZPO vollstreckt, bestehen. Insoweit wird die Beschwerde des Treuhänders zurückgewiesen.\n\nGründe\n\nIn dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss werden die Ansprüche des Schuldners auf Rente wegen Erwerbsminderung pp. gegen die Bundesanstalt für Angestellte gepfändet.\n\nGegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat der Treuhänder am 14.04.2004 Erinnerung eingelegt. Das Antragsrecht des Treuhänders ergibt sich aus Frankfurter Kommentar zur InsO, 3. Auflage, § 89 Rn. 16.\n\nDie Erinnerung wurde ausschließlich auf § 89 InsO gestützt. Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes ergibt sich somit aus § 89 Abs.3 InsO.\n\nForderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (24.09.2004) entstanden sind, sind Insolvenzforderungen. Eine Einzelzwangsvollstreckung von Insolvenzforderungen ist nach § 89 Abs. 1 InsO während der Dauer des Insolvenzverfahrens unzulässig. Aus diesem Grund war der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben, soweit wegen rückständigem Unterhalt vollstreckt wird, der bis zur Verfahrenseröffnung entstanden ist.\n\nDie Forderungen, die nach Eröffnung des Verfahrens entstanden sind bzw. entstehen, sind keine Insolvenzforderungen. Hier findet § 89 Abs. 2 InsO Anwendung. Nach Satz 1 dürfen diese Gläubiger nicht in künftige Forderungen (hier: Forderungen, die nach Eröffnung des Verfahrens entstanden sind) vollstrecken. Jedoch dürfen nach § 89 Abs. 2 S. 2 InsO Unterhaltsgläubiger in den Teil der Bezüge vollstrecken, die für andere Gläubiger nicht pfändbar sind. Das ist der Differenzbetrag zwischen § 850 d ZPO und § 850 c ZPO.\n\nDer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthält eine Beschränkung nach § 850 d ZPO. Soweit vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch Beträge erfasst sind, die die Grenze des § 850 c ZPO übersteigen, war der Beschluss insoweit auch bzgl. des laufenden Unterhaltes aufzuheben.\n\nDie Beträge, die die Grenze des § 850 c ZPO überschreiten, fallen wegen §§ 35, 36 Abs. 1 InsO in die INsolvenzmasse.\n\nDer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bleibt jedoch wegen der Vollstreckung des laufenden Unterhaltes in das Einkommen in den Grenzen zwischen § 850 d ZPO und § 850 c ZPO (Differenzbetrag) bestehen, § 89 Abs. 2 S. 2 InsO.\n\nDer Gläubigervertreter vertritt in der Stellungnahme vom 20.04.2004 die Auffassung, dass aufgrund des § 89 Abs. 2 S. 2 InsO auch Unterhaltsgläubiger, die Insolvenzgläubiger sind, in den Differenzbetrag trotz eröffnetem Verfahren vollstrecken können. § 89 Abs. 2 S. 2 InsO würde insoweit eine Einschränkung des Pfändungsverbotes für Insolvenzgläubiger (§ 89 Abs. 1 InsO) darstellen.\n\nDieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. § 89 Abs. 2 S. 2 InsO ist eine Ausnahmeregelung von § 89 Abs. 2 S. 1 InsO. Für Insolvenzforderungen (und somit auch für Unterhaltsforderungen, die gleichzeitig Insolvenzforderungen sind) gilt das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO. Insoweit wird auch auf die Stellungnahme des Treuhänders vom 30.04.2004 Bezug genommen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/2004-05-04/6-ik-79-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/2004-05-04/6-ik-79-03","retrieved":"2026-10-26 06:56:14.311473+00:00"},"card":{"id":"ag-giessen/2004-05-04/6-ik-79-03","court":"AG Gießen","court_id":"ag-giessen","court_as_stated":"Amtsgericht Gießen","panel":null,"date":"2004-05-04","dockets":["6 IK 79/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:AGGIESS:2004:0504.6IK79.03.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGGIESS:2004:0504.6IK79.03.00"},"cite_as":"AG Gießen, Beschluss vom 04.05.2004 – 6 IK 79/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/2004-05-04/6-ik-79-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Unterhaltsgläubiger bzgl. Ansprüchen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ent-standen sind, sind keine Insolvenzgläubiger. Diese Gläubiger dürfen trotz eröffnetem Insolvenzverfahren wegen § 89 Abs. 2 S. 2 InsO in den Differenzbetrag zwischen § 850c ZPO und § 850d ZPO vollstrecken.\n\nUnterhaltsgläubiger bzgl. Ansprüchen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ent-standen sind, sind Insolvenzgläubiger. Für diese Gläubiger gilt nach Eröffnung des In-solvenzverfahren das Vollstreckungsverbot gemäß § 89 Abs. 1 InsO. Sie dürfen daher auch nicht in den Differenzbetrag zwischen § 850c ZPO und § 850d ZPO vollstrecken.","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"In dem Verbraucherinsolvenzverfahren\n\nüber das Vermögen des\n\n„…“\n\nwird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Alsfeld vom 12.02.2004 (Az. 6 M 1729/03)\n\nBeteiligte:\n\n„…“\n\naufgrund der Erinnerung des Treuhänders „…“ aufgehoben, soweit wegen rückständigem Unterhalt bis zum 23.09.2004 vollstreckt wird.\n\nWeiterhin wird der oben genannte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzgl. des laufenden Unterhaltes ab 24.09.2003 aufgehoben, soweit in den die Grenze des § 850 c ZPO übersteigenden Betrages vollstreckt wird.\n\nDer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bleibt wegen des laufenden Unterhaltes, der in den Differenzbetrag zwischen § 850 d ZPO und § 850 c ZPO vollstreckt, bestehen. Insoweit wird die Beschwerde des Treuhänders zurückgewiesen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/89","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"89","label":"§ 89 InsO","mentions":12},{"id":"ZPO/850c","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"850c","label":"§ 850c ZPO","mentions":6},{"id":"ZPO/850d","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"850d","label":"§ 850d ZPO","mentions":4},{"id":"InsO/35","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"35","label":"§ 35 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/36","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"36","label":"§ 36 InsO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-26T06:56:14.311473+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}