{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGGIESS:2003:0425.6IK4.03.00","court":"Amtsgericht Gießen","senate":null,"decided":"2003-04-25","aktenzeichen":"6 IK 4/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Widerspruch entbehrt schon deshalb der Wirksamkeit, weil Vertretungsberechtigung der (nicht identifizierbaren) Unterzeichner nicht erkennbar war.","text_plain":"Tenor\n\nDie Einwendungen der Gläubiger\n\n„…“\n\ngegen den Schuldenbereinigungsplan vom 13.01.2003 werden durch eine gerichtliche Zustimmung ersetzt.\n\nGründe\n\nDie Antragstellerin hat einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Einwendungen der o.g. Gläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan gestellt.\n\nDie Voraussetzungen für die Zustimmungsersetzung gemäß § 309 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) liegen vor. Dem Schuldenbereinigungsplan haben mehr als die Hälfte der Gläubiger nach Kopf- und Summenzahl zugestimmt. Wirksam widersprochen haben nur 4 von 9 Gläubigern; den widersprechenden Gläubigern stehen auch weniger als die Hälfte der Forderungen zu (177.857,17 € von insgesamt 2.070.190,70 €). Soweit ein zusätzlicher Widerspruch eines weiteren Gläubigers vorliegt, ist dieser unwirksam und damit unbeachtlich. Zwar kann der Widerspruch zwischenzeitlich der Gläubigerin „…“. zugeordnet werden; dies war zum Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht nicht möglich, da der widersprechende Gläubiger nicht angegeben war („Zentrales Geschäftsfeld“). Der Widerspruch entbehrt jedoch schon deshalb der Wirksamkeit, weil die Vertretungsberechtigung der (nicht identifizierbaren) Unterzeichner nicht erkennbar war und eine derartige Berechtigung oder Bevollmächtigung (§§ 4 InsO, 80 ZPO) -entgegen dem gerichtlichen Hinweis bei Übersendung des Schuldenbereinigungsplans- innerhalb der Frist nicht dargelegt wurde.\n\nGründe, die einer Zustimmungsersetzung entgegenstehen würden, sind von den widersprechenden Gläubigern nicht vorgebracht worden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/2003-04-25/6-ik-4-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/2003-04-25/6-ik-4-03","retrieved":"2026-10-26 06:57:24.271706+00:00"},"card":{"id":"ag-giessen/2003-04-25/6-ik-4-03","court":"AG Gießen","court_id":"ag-giessen","court_as_stated":"Amtsgericht Gießen","panel":null,"date":"2003-04-25","dockets":["6 IK 4/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:AGGIESS:2003:0425.6IK4.03.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGGIESS:2003:0425.6IK4.03.00"},"cite_as":"AG Gießen, Beschluss vom 25.04.2003 – 6 IK 4/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/2003-04-25/6-ik-4-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Der Widerspruch entbehrt schon deshalb der Wirksamkeit, weil Vertretungsberechtigung der (nicht identifizierbaren) Unterzeichner nicht erkennbar war.","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Einwendungen der Gläubiger\n\n„…“\n\ngegen den Schuldenbereinigungsplan vom 13.01.2003 werden durch eine gerichtliche Zustimmung ersetzt.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/4","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"4","label":"§ 4 InsO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-26T06:57:24.271706+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}