{"status":"available","doknr":"JPORTAL-HE-LARE190036223","ecli":"ECLI:DE:AGGIESS:1994:1208.46C3009.94.00","court":"Amtsgericht Gießen","senate":null,"decided":"1994-12-08","aktenzeichen":"46 C 3009/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.000,-- DM zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagten 2/3 zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,-- DM.\n\nTatbestand\n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000,-- DM.\n\nDer Beklagte zu 2. verursachte am 22.11.1993 einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger verletzt wurde.\n\nDie Parteien befuhren die „…“ zwischen „…“ und „…“ in entgegengesetzten Richtungen. Nach dem Durchfahren einer Linkskurve kam der Beklagte zu 2. infolge unangepasster Geschwindigkeit nach links über die Mittellinie auf die Fahrbahn des Klägers und prallte frontal auf dessen Fahrzeug, das nach links in den Straßengraben geschleudert wurde.\n\nDer Kläger wurde dabei in seinem Fahrzeug eingeklemmt und musste mit einer Rettungsschere aus seinem völlig zerstörten Fahrzeug geboren werden.\n\nDer Kläger erlitt bei dem Unfall zahlreiche oberflächliche Glassplitterverletzungen im Gesicht sowie einen Stückbruch im linken Oberschenkelknochen, der mit einem verriegelten Marknagel operativ stabilisiert werden musste.\n\nEr befand sich in der Zeit vom 22.11.1993 bis 23.12.1993 in stationärer Behandlung. Während dieser Zeit wurde ihm vor der Operation für 1 Woche ein Streckverband angelegt. Mit Ausnahme der Ausbildung von Hautnekrosen am Hodensack, die in der Folgezeit abgetragen wurden, war der Heilverlauf unkompliziert. Seit dem 18.02.1994 ist der Kläger, der Frührentner ist, zu 80 % erwerbsunfähig. In der Zeit zwischen dem 14.01.1994 bis zum 30.09.1994 befand er sich in ambulanter Nachbehandlung. Zudem wurden ihm Bewegungsübungen und Lymphdrainagemassage verordnet. Bis zum 22.04.1994 konnte der Kläger lediglich mit Gehhilfen laufen.\n\nIn etwa 1 Jahr wird eine weitere Operation erforderlich werden zur Entfernung des Marknagels. Erst nach dieser Operation können Feststellungen dazu getroffen werden, ob die vollständige Wiederherstellung zu erwarten ist oder welche Folgen zurückbleiben werden.\n\nDie Beklagte zu 1. hat bisher einen Vorschuss auf Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,-- DM gezahlt.\n\nDie alleinige Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.\n\nMit seiner Klage verlangt der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000,-- DM.\n\nEr vertritt die Auffassung, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 9.000,-- DM dem derzeit erkennbaren Leidensbild angemessen sei, wobei eventuelle Nachoperationsprobleme hiervon nicht umfasst sein sollen.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde, zu zahlen.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagten vertreten die Auffassung, dass das gezahlte Schmerzensgeld angemessen und ausreichend sei. Zudem sei ein Schmerzensgeld in Teilbeträgen nicht auf bestimmte Zeiträume aufsplittbar.\n\nDie Akte 7 Js 29278.4/93 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen war informatorisch beigezogen.\n\nZur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage ist zulässig Und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagten ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,-- DM zu (SS 823, 847 BGB, 3 Pf1VG).\n\nDie alleinige Haftung der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 22.11.1993 ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie der Umstand, dass es sich bei der bisherigen Schmerzensgeldzahlung der Beklagten nur um einen Vorschuss handeln soll. Dies haben beide Parteivertreter im Termin vom 08.12.1994 übereinstimmend erklärt.\n\nUnter Berücksichtigung der Art und Schwere der Verletzungen, der Behandlungsform und Dauer hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 8.000,-- DM für den Zeitraum bis zur zweiten Operation für angemessen und ausreichend.\n\nDie Begrenzung auf einen bestimmten Zeitpunkt ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise zulässig, da die zukünftige Entwicklung ausweislich des ärztlichen Zeugnisses vom 28.03.1994 (Bl. 6 d.A.) derzeit noch nicht überschaubar ist (vgl. OLG Köln, VersR 1993, 371 f (372); Palndt-Thomas, BGB, 52. Aufl., S 847, Rd.-Nr. 11).\n\nBei der Bemessung des Schmerzensgeldes war zu berücksichtigen, dass es sich, anders als bei der von dem Kläger zitierten Entscheidung, nicht um einen komplizierten Bruch bzw. Trümmerbruch gehandelt hat, sondern um einen Stückbruch, der in unverändert achsengerechter Stellung wieder geheilt ist. Zu berücksichtigen war jedoch, dass der Bruch mit einem Marknagel stabilisiert werden musste, wodurch eine weitere Operation erforderlich werden wird. Auch wenn der Heilverlauf im Wesentlichen unkompliziert war, ist die etwa 1 Monat lange Dauer des Krankenhausaufenthaltes sowie die anschließende monatelange Nachbehandlung bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ebenso zu berücksichtigen wie die Ausbildung von Hautnekrosen während des Krankenhausaufenthaltes, die abgetragen werden mussten.\n\nDarüber hinaus können die zahlreichen, wenn auch oberflächlichen Glassplitterverletzungen, die der Kläger bei dem Unfall erlitten hat, ebenso wenig außer Acht gelassen werden, wie der Umstand, dass den Kläger überhaupt kein Verschulden an dem Unfall trifft (anders als in den Entscheidungen Nr. 628, 628 der Tabelle von Hacks/Ring/Böhm, 16. Aufl.).\n\nAufgrund des leichtfertigen Verhaltens des Beklagten zu 2. konnte der Kläger 5 Monate lang überhaupt nicht, nur mit Gehhilfen laufen, was erkennbar zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Qualität der Lebensführung des Klägers geführt haben musste. Zudem muss der Kläger über einen Zeitraum von etwa 1 1/2 Jahren mit der Gewissheit einer weiteren Operation leben und der Unsicherheit, ob eine vollständige Wiederherstellung erfolgt oder Dauerschäden verbleiben.\n\nNach Abwägung sämtlicher Umstände schätzt das Gericht gem. S 287 ZPO das angemessene Schmerzensgeld auf insgesamt 8.000,-- DM, so dass die Beklagten unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Teilzahlung von 6.000,-- DM zur Zahlung weiterer 2.000,-- DM zu verurteilen waren.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus S 92 Abs. 1 ZPO und entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. SS 708 Ziff. 11, 711, 709 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/1994-12-08/46-c-3009-94","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/1994-12-08/46-c-3009-94","retrieved":"2026-10-26 07:02:07.887440+00:00"},"card":{"id":"ag-giessen/1994-12-08/46-c-3009-94","court":"AG Gießen","court_id":"ag-giessen","court_as_stated":"Amtsgericht Gießen","panel":null,"date":"1994-12-08","dockets":["46 C 3009/94"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGGIESS:1994:1208.46C3009.94.00","ids":{"doknr":"JPORTAL-HE-LARE190036223","ecli":"ECLI:DE:AGGIESS:1994:1208.46C3009.94.00"},"cite_as":"AG Gießen, Urteil vom 08.12.1994 – 46 C 3009/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/1994-12-08/46-c-3009-94","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.000,-- DM zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagten 2/3 zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,-- DM.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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