{"status":"available","doknr":"OLD380998","ecli":"ECLI:DE:AGGEL:2023:0515.5DS597.22.00","court":"Amtsgericht Geldern","senate":null,"decided":"2023-05-15","aktenzeichen":"5 Ds 597/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Geldern aufgrund der Hauptverhandlung vom 15.05.2023, an der teilgenommen haben:\n\nRichter/in am Amtsgericht …………..\n\nals Richter/in\n\nReferendar ……………..\n\nals Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Kleve\n\nRechtsanwalt/Rechtsanwältin ………….. als Verteidiger/in der Angeklagten ……………\n\nJustizbeschäftigte ………..\n\nals Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDer/Die Angeklagte …………wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt.\n\nIm Übrigen wird der/die Angeklagte freigesprochen.\n\nDer/die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen; mit Ausnahme der Kosten und notwendigen Auslagen der/die Angeklagte, die durch den Freispruch bedingt sind; diese trägt die Landeskasse.\n\nEin Betrag in Höhe von 400,00 Euro unterliegt der Einziehung von Wertersatz.\n\nAngewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 73, 73 c StGB\n\n1\n\n6 Ds-311 Js 1994/22-597/22\n\nDas Urteil ist rechtskräftig seit 23.05.2023\n\nGeldern, 30.05.2023\n\n………, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle\n\nAmtsgericht Geldern\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n\n2\n\nIn der Strafsache\n\n3\n\ngegen              ………………….,\n\n4\n\nwegen              Diebstahls u.a.\n\n5\n\nhat das Amtsgericht Geldern\n\n6\n\naufgrund der Hauptverhandlung vom 15.05.2023,\n\n7\n\nan der teilgenommen haben:\n\n8\n\nRichter/in am Amtsgericht …………..\n\n9\n\nals Richter/in\n\n10\n\nReferendar ……………..\n\n11\n\nals Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Kleve\n\n12\n\nRechtsanwalt/Rechtsanwältin …………..als Verteidiger/in der Angeklagten ……………\n\n13\n\nJustizbeschäftigte ………..\n\n14\n\nals Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle\n\n15\n\nfür Recht erkannt:\n\n16\n\nDer/Die Angeklagte …………wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt.\n\n17\n\nIm Übrigen wird der/die Angeklagte freigesprochen.\n\n18\n\nDer/die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen; mit Ausnahme der Kosten und notwendigen Auslagen der/die Angeklagte, die durch den Freispruch bedingt sind; diese trägt die Landeskasse.\n\n19\n\nEin Betrag in Höhe von 400,00 Euro unterliegt der Einziehung von Wertersatz.\n\n20\n\nAngewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 73, 73 c StGB\n\n21\n\nGründe\n\n22\n\n(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)\n\n23\n\nI.\n\n24\n\nDas Gericht hat zum tatsächlichen Geschehen folgende Feststellungen getroffen:\n\n25\n\nDer/die Angeklagte entwendete am 01.08.2022 gegen 16:30 Uhr in der Wohnung des Zeugen ………… 400,00 Euro ihm gehörendes Bargeld. Das Geld befand sich im Portemonnaie des Zeugen …………, welches in einer Kommode in seinem Abstellraum lag. Nachdem der/die Angeklagte das Bargeld an sich genommen hatte, schloss er/sie den Abstellraum ab und verließ später die Wohnung.\n\n26\n\nAngewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.\n\n27\n\nWegen dieser Tat ist der/die Angeklagte zu bestrafen.\n\n28\n\nAusgangspunkt der Strafzumessung ist der gesetzlich bestimmte Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.\n\n29\n\nDas Strafmaß für den/die Angeklagte/n ist innerhalb des vorgenannten Strafrahmens nach dem Maß der Schuld zu bestimmen, § 46 Abs. 1 StGB, wobei sämtliche für und gegen den/die Angeklagte/n sprechenden Umstände Berücksichtigung finden müssen, § 46 Abs. 2 S. 1 StGB.\n\n30\n\nBei der insoweit vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat das Gericht folgende Gesichtspunkte als bestimmend angesehen:\n\n31\n\nStrafmildernde Umstände konnten für den/die Angeklagte/n nicht festgestellt werden. Zu seinen/ihren Lasten wirkt sich hingegen aus, dass der/die Angeklagte/n wegen Diebstahls einschlägig vorbestraft ist. Zudem stellt sich die Tatbegehung als besonders rücksichtslos dar, da die Tat in der Wohnung des Geschädigten und damit einem besonders geschützten, persönlichen Bereich verübt wurde.\n\n32\n\nDie Verhängung einer Geldstrafe war genügend, um auf den/die Angeklagte/n einzuwirken, ihm/ihr das Unrecht seines/ihres Tuns eindringlich vor Augen zu führen und er/sie für die Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.\n\n33\n\nUnter Berücksichtigung der oben im Einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen erachtet das Gericht eine\n\n34\n\nGeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,00 Euro\n\n35\n\nfür tat- und schuldangemessen.\n\n36\n\nAufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Angeklagten ist die Höhe des Tagessatzes dabei mit 40,00 Euro zu bemessen.\n\n37\n\nDer Wert des Erlangten in Höhe von 400,00 Euro unterliegt der Einziehung von Wertersatz, §§ 73, 73c StGB.\n\n38\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 464, 465 StPO.\n\n39\n\n(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)\n\n40\n\nII.\n\n41\n\nHinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung war der/die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, weil die ihm/ ihr insoweit zur Last gelegt Tat nicht festgestellt werden konnte.\n\n42\n\n………….","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/380998","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2023-05-15/5-ds-597-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/380998","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/380998","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2023-05-15/5-ds-597-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/380998","retrieved":"2026-07-09 05:30:40.655663+00:00"}}