{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGGEL:2019:0625.11F37.19.00","court":"Amtsgericht Geldern","senate":"Familiengericht","decided":"2019-06-25","aktenzeichen":"11 F 37/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"11 F 37/19\n\nAmtsgericht Geldern\n\nFamiliengericht\n\nBeschluss\n\nIn der Familiensache………………………..\n\nwird der Antrag der Antragsgegnerin ……………………. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 25.04.2019 zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDie Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligen hat ergeben, dass die Antragsgegnerin nicht bedürftig im Sinne von § 115 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG ist.\n\nDie Kosten der Verfahrensführung werden vier Monatsbeträge der gemäß § 115 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG zu zahlenden Raten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen, § 115 Abs. 4 ZPO.\n\nDies ergibt sich aus nachfolgender Berechnung:\n\nEinnahmen\n\nAbzüge\n\nNichtselbständige Arbeit:\n\n1.671,06\n\nEUR\n\nFreibetrag:\n\n492,00\n\nEUR\n\nSelbständige Arbeit:\n\nEUR\n\nErwerbstätigen-Freibetrag:\n\n224,00\n\nEUR\n\nVermietung/Verpachtung:\n\nEUR\n\nSteuern:\n\nEUR\n\nKapitalvermögen:\n\nEUR\n\nSozialversicherungsbeiträge:\n\nEUR\n\nKindergeld:\n\nEUR\n\nSonstige Versicherungen:\n\nEUR\n\nWerbungskosten,\n\nWohngeld:\n\nEUR\n\nBetriebsausgaben:\n\nEUR\n\nAndere Einnahmen:\n\nEUR\n\nEntfernungspauschale:\n\nEUR\n\nWohnkosten:\n\nEUR\n\nEinnahmen gesamt:\n\n1.671,06\n\nEUR\n\nWeitere Abzüge:\n\nEUR\n\nVermögen ./.\n\nSchonvermögen:\n\nEUR\n\nAbzüge gesamt:\n\n716,00\n\nEUR\n\nEhegatte / weitere Unterhaltsberechtigte\n\nEhegatte\n\nFreibetrag Ehegatte:\n\nEUR\n\neigene Einnahmen:\n\nEUR\n\nAnzurechnender Freibetrag Ehegatte:\n\nEUR\n\nBarunterhaltzahlung an Ehegatte:\n\nEUR\n\nUnterhaltsberechtigte\n\nAbzüge wegen Bar- und Naturalunterhalt:\n\nEUR\n\nVoraussichtliche Kosten des Rechtsstreits\n\nStreit-/Verfahrenswert:\n\nEUR\n\nVerfahrensart:\n\nHauptsache, Scheidungsverfahren inkl. Folgesachen\n\nGerichts- und Anwaltskosten:\n\n1.028,00\n\nEUR\n\nSonstige Kosten:\n\nEUR\n\nVoraussichtliche Kosten gesamt:\n\n1.028,00\n\nEUR\n\nBerechnungsgebnisse, § 115 ZPO\n\nEinnahmen:\n\n1.671,06\n\nEUR\n\nAbzüge gesamt:\n\n716,00\n\nEUR\n\nAbzüge Unterhalt gesamt:\n\nEUR\n\nIm Rahmen der PKH/VKH einzusetzende Einnahmen:\n\n955,06\n\nEUR\n\nEinzusetzendes Vermögen:\n\nEUR\n\nVorschlag Monatsrate, § 115 Abs.2 ZPO\n\n655,06\n\nEUR\n\nTextvorschlag, Prüfung § 115 ZPO\n\nDer PKH/VKH-Antrag ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen des §115 ZPO liegen nicht vor. Die vierfachen Monatsraten übersteigen die zu erwartenden Kosten, §115 IV ZPO.\n\nVerbindlichkeiten wurden nicht berücksichtigt, weil die Antragsgegnerin nicht dargetan und belegt hat, dass sie aktuell irgendwelche Verbindlichkeiten bedient. Auch das Kontoguthaben wurde im Übrigen nicht belegt.\n\nDie Stellung eines Insolvenzantrags und auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Privatvermögen bedingen nicht automatisch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.\n\nAuch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sind die Prozessbeteiligten verpflichtet, die Kosten des Verfahrens aus ihrem pfändungsfreien Einkommen zu bestreiten.\n\nHierzu hat die Antragsgegnerin nicht ausreichend vorgetragen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.\n\nDies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.\n\nSoweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht\n\n1. ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder\n\n2. die Zahlung von Raten angeordnet hat.\n\nDie sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\nDie sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Geldern oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\n\nDie sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.\n\nGeldern, 25.06.2019\n\nAmtsgericht","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2019-06-25/11-f-37-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":8},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2019-06-25/11-f-37-19","retrieved":"2026-10-28 16:08:50.849230+00:00"},"card":{"id":"ag-geldern/2019-06-25/11-f-37-19","court":"AG Geldern","court_id":"ag-geldern","court_as_stated":"Amtsgericht Geldern","panel":"Familiengericht","date":"2019-06-25","dockets":["11 F 37/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:AGGEL:2019:0625.11F37.19.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGGEL:2019:0625.11F37.19.00"},"cite_as":"AG Geldern, Beschluss vom 25.06.2019 – 11 F 37/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2019-06-25/11-f-37-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"ZPO/115","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"115","label":"§ 115 ZPO","mentions":8},{"id":"FamFG/76","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"76","label":"§ 76 FamFG","mentions":2},{"id":"FamFG/113","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"113","label":"§ 113 FamFG","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:08:50.849230+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}