{"status":"available","doknr":"OLD200144","ecli":"ECLI:DE:AGGEL:2013:0312.26VI675.12.00","court":"Amtsgericht Geldern","senate":null,"decided":"2013-03-12","aktenzeichen":"26 VI 675/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Erbschein des Amtsgerichts Geldern vom 08.01.2013 wird eingezogen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\n1\n\n26 VI 675/12\n\nErlassen am 12.03.2013\n\ndurch Übergabe an die Geschäftsstelle \n\nAmtsgericht Geldern\n\nBeschluss\n\n2\n\nIn der Nachlasssache\n\n3\n\nnach dem am xxx in xxx verstorbenen xxx,\n\n4\n\ngeboren am xxx in xxx,\n\n5\n\nzuletzt wohnhaft gewesen in xxx,\n\n6\n\nan der beteiligt sind:\n\n7\n\n1. xxxx\n\n8\n\nAntragstellerin,\n\n9\n\n2. xxx\n\n10\n\nErbe.\n\n11\n\nDer Erbschein des Amtsgerichts Geldern vom xxx wird eingezogen.\n\n12\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\n13\n\nGründe:\n\n14\n\nDer Erbschein wurde aufgrund des handschriftlichen Testaments des Erblassers vom xxx erteilt. Ein nachträglich aufgefundenes Testament des Erblassers, welches er gemeinsam mit seiner vorverstorbenen Ehefrau vor dem Notar xxx in xxx erstellt hat, weist indes eine andere Erbfolge aus. Aufgrund der Wechselbezüglichkeit der Verfügung konnte der Erblasser nach dem Tod seiner Ehefrau nicht mehr wirksam anderweitig verfügen. Die Wechselbezüglichkeit folgt aus den in §§ 4, 5 und 6 der Verfügung vom xxx getroffenen Regelungen. Hieraus lässt sich entnehmen, dass der Erblasser und seine vorverstorbene  Ehefrau in jedem Falle ihren Sohn bedenken wollten und eine freie letztwillige Verfügung nur dann möglich sein sollte, wenn der gemeinsame Sohn vor dem Tod des Überlebenden aus irgendeinem Grunde weggefallen sein sollte.\n\n15\n\nAuf die Regelung in § 8 des notariellen Testaments kann sich die Antragstellerin nicht berufen, da sie mit dem Erblasser nicht verheiratet war.\n\n16\n\nDer unrichtige Erbschein vom xxx war daher einzuziehen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1 S. 1, 353 Abs. 1 S. 1 FamFG.\n\n18\n\nDer Verfahrenswert wird auf bis 4.000,00  EUR festgesetzt.\n\n19\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n20\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.\n\n21\n\nDie Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.\n\n22\n\nDie Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht -Geldern eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\n\n23\n\nxxx\n\n24\n\nRichterin am Amtsgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/200144","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2013-03-12/26-vi-675-12","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/200144","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/200144","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-geldern/2013-03-12/26-vi-675-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/200144","retrieved":"2026-07-09 01:16:24.500425+00:00"}}