{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/essen/ag_gelsenkirchen/j2013/3b_C_361_12_Urteil_20130205","ecli":"ECLI:DE:AGGE1:2013:0205.3B.C361.12.00","court":"Amtsgericht Gelsenkirchen","senate":"3. Zivilabteilung","decided":"2013-02-05","aktenzeichen":"3b C 361/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der Nettomiete für die von ihr gemieteten, im 3. Obergeschoss des Anwesens Str., 45884 Gelsenkirchen gelegenen Räumlichkeiten von bisher monatlich netto 202,00 Euro (ohne Nebenkosten) auf monatlich 228,80 Euro netto (ohne Nebenkosten) seit dem 01.08.2012 zuzustimmen,\n\n              die weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\n              Die Kosten tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.\n\n              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n              Streitwert: 446,40 Euro.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nZwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis bezüglich einer Wohnung im Hause Str. in Gelsenkirchen, die klagende Partei begehrt mit der vorliegenden Klage eine Mieterhöhung von bisher 3,88 Euro pro qm pro Monat auf 4,60 Euro und begründet die Mieterhöhung mit drei Vergleichswohnungen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, der Erhöhung der Nettomiete für die von ihr gemieteten, im 3. Obergeschoss des Anwesens Str., 45884 Gelsenkirchen gelegenen Räumlichkeiten von bisher monatlich netto 202,00 Euro (ohne Nebenkosten) auf monatlich 239,20 Euro netto (ohne Nebenkosten) seit dem 01.08.2012 zuzustimmen.\n\nDie Beklagte beantragt Klageabweisung.\n\nDie Beklagte trägt vor:\n\nDer von ihr geleistete Mietzins sei ortsüblich, ob die Wohnungen, auf die sich die klagende Partei, beziehe, vergleichbar seien, könne nicht abschließend beurteilt werden, da man diese Wohnungen nicht kenne. Ihre Wohnung sei aber dadurch gekennzeichnet, dass das Schlafzimmer nur durch das Wohnzimmer zu erreichen sei, die gesamten Oberböden seien damals von der beklagten Partei eingebracht worden und nicht vermieterseits zur Verfügung gestellt worden. Die Wannerstraße sei eine sehr verkehrsbelebte Straße, darüber hinaus habe es auch in der Vergangenheit Umbauarbeiten an einem Gebäude gegeben, die zu erheblichen Beeinträchtigungen geführt hätten.\n\nDie klagende Partei trägt dazu vor:\n\nDie Merkmale, auf die sich die Beklagte beziehe, seien im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens unbedeutend.\n\nDer Mietzins, der hier geltend gemacht werde, sei ortsüblich.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie Klage ist im zuerkannten Umfang begründet.\n\nDer Kläger ist berechtigt, von der Beklagten die Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß § 585 BGB von bisher 3,88 Euro pro Quadratmeter pro Monat auf 4,40 Euro zu verlangen.\n\nDas Mieterhöhungsverlangen der klagenden Partei – Bezugnahme auf der Vergleichswohnung innerhalb des Hauses – ist zulässig und insoweit auch von der beklagten Partei nicht substantiiert und erheblich angegriffen worden.\n\nBei der materiellen Begründetheit des Mieterhöhungsverlanges, Mieterhöhung beginnend ab dem 01.08.2012, ist zugrunde zu legen der aktuelle Mietenspiegel der Stadt Gelsenkirchen Stand 01.07.2012. Nach unbestrittenen Angaben beider Parteien ist die Wohnung in die Gruppe III A des Mietenspiegels, Mietzinsspanne 4,14 bis 5,06 Euro pro Quadratmeter, Mittelwert 4,60 Euro, einzuordnen. Unter Berücksichtigung der ebenfalls unstreitigen Tatsache, dass das Wohnzimmer einen Zugang zum Schlafzimmer hat, das Schlafzimmer aber nur begehbar ist durch das Wohnzimmer und der weiteren Tatsache, dass die Beklagte die Oberböden und die Verfliesung im Badezimmer an den Böden selber eingebracht hat, ist hier von einem Abschlag in Höhe von 0,20 Euro pro Quadratmeter pro Monat auszugehen, da es sich hierbei um wertbildende Faktoren der Wohnung selber handelt, die durchaus bei einem Mieterhöhungsverfahren zu berücksichtigen sind.\n\nDie weiteren Einwände der beklagten Partei, Lärmbeeinträchtigung aufgrund einer Baustelle sowie Lärmbeeinträchtigungen durch eine in dem Hause gelegene Trinkhalle beeinflussen nicht die grundsätzliche Miethöhe, sondern können allenfalls dazu führen, bei entsprechender Substantiierung, dass eine Minderungsmöglichkeit gegeben ist.\n\nBei der Wannerstraße handelt es sich um eine für Gelsenkirchener Verhältnisse normale Wohnlage, die es auch nicht rechtfertigt, hier Abschläge von dem ausgeurteilten Mietzins zu machen.\n\nNach alledem war wie geschehen zu entscheiden.\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Ziff.11, 711 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gelsenkirchen/2013-02-05/3b-c-361-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 585","ref_norm":"585","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gelsenkirchen/2013-02-05/3b-c-361-12","retrieved":"2026-10-28 16:01:37.533520+00:00"},"card":{"id":"ag-gelsenkirchen/2013-02-05/3b-c-361-12","court":"AG Gelsenkirchen","court_id":"ag-gelsenkirchen","court_as_stated":"Amtsgericht Gelsenkirchen","panel":"3. 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