{"status":"available","doknr":"OLD430496","ecli":"ECLI:DE:AGFRIED:2023:0929.47A.OWI179.23.00","court":"Amtsgericht Friedberg (Hessen)","senate":null,"decided":"2023-09-29","aktenzeichen":"47a OWi 179/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.\n\nGründe\n\nI.\n\nGegen den Betroffenen wurde ein Bußgeldverfahren geführt.\n\nDas Regierungspräsidium Kassel (im Folgenden: Regierungspräsidium) erließ am 02.09.2020 einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen.\n\nGegen diesen Bußgeldbescheid legte der Verteidiger 14.09.2020 Einspruch ein.\n\nDas Regierungspräsidium half dem Einspruch nicht ab und legte das Verfahren über die Staatsanwaltschaft Gießen dem Amtsgericht Friedberg (Hessen) vor.\n\nDas Gericht stellt in der Hauptverhandlung vom 15.03.2021 das Verfahren ein. Dabei sah es davon ab die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.\n\nIn der Folge fragte das Regierungspräsidium insgesamt dreimal bei der Staatsanwaltschaft Gießen nach dem Sachstand an. Mit Schreiben vom 21.12.2022 erklärte die Staatsanwaltschaft Gießen, dass das Verfahren am 15.03.2022 nach Einspruchsrücknahme an das Regierungspräsidium zurückgesandt worden sei. Die Einspruchsrücknahme bestätigte Frau … von der Staatsanwaltschaft Gießen auf fernmündliche Anfrage der Mitarbeiterin des Regierungspräsidiums.\n\nMit Schreiben vom 04.04.2023 hat das Regierungspräsidium den Betroffenen aufgefordert die Geldbuße, die Gebühr und die Auslagen, insgesamt 168,50 € zu zahlen.\n\nDa in der Folge keine Zahlung einging, mahnte das Regierungspräsidium den Betroffenen mit Schreiben vom 04.05.2023. In diesem Schreiben hat das Regierungspräsidium angekündigt bei einer Nichtzahlung Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.\n\nDer Betroffene hat in der Folge seinen Verteidiger beauftragt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 22.05.2023 beantragt die Vollstreckung der Geldbuße einzustellen und die notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen. Dies hat der Verteidiger damit begründet, dass das Bußgeldverfahren eingestellt wurde.\n\nNach dem der Verteidiger mit Schreiben vom 13.06.2023 das Protokoll der Sitzung vom 15.03.2021 an das Regierungspräsidium übersandt hat, hat dieses das Vollstreckungsverfahren mit Schreiben vom 15.06.2023 eingestellt.\n\nMit selbstständigen Kostenbescheid vom 28.07.2023 hat das Regierungspräsidium Kassel den Antrag auf Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse abgelehnt. Dies hat das Regierungspräsidium damit begründet, dass es an die gerichtliche Kostenentscheidung gebunden sei. Das Vollstreckungsverfahren habe noch nicht begonnen gehabt, da die Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen die Vollstreckung nur vorbereiten sollte, aber selbst keine Vollstreckungsmaßnahme darstelle.\n\nGegen diesen Bescheid hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 15.08.2023 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er begründete dies damit, dass bereits mit der Ankündigung der Vollstreckungsmaßnahmen die Vollstreckung beginne, da es dem Betroffenen nicht zumutbar sei auf die Ergreifung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen zu warten.\n\nMit Verfügung vom 30.08.2023 hat das Regierungspräsidium dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht abgeholfen und die Akte dem Amtsgericht Friedberg (Hessen) zur Entscheidung vorgelegt.\n\nDas Gericht hat den Betroffenen mit Schreiben vom 06.09.2023 darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, da es keine Rechtsnorm gäbe, die eine gesonderte Kostengrundentscheidung für das Vollstreckungsverfahren erlaube.\n\nEine Reaktion des Verteidigers lag dem Gericht bei der Entscheidungsabfassung nicht vor.\n\nII.\n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 62 OWiG statthaft. Dass das Regierungspräsidium den Bescheid mit selbstständigen Kostenbescheid nach dem RVG überschrieben hat, führt zu keiner Anwendung des § 57 RVG, da mit dem Rechtsbehelf des § 57 RVG nur Entscheidungen nach den Vorschriften des RVG angefochten werden können. Diese betreffen aber nur die Höhe der Gebühren bzw. deren Anfall, nicht aber die Kostengrundentscheidung selbst (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, 26. Aufl. 2023, RVG § 57 Rn. 1-6.). Hier hat das Regierungspräsidium Kassel aber eine Entscheidung über die Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse, mithin eine Kostengrundentscheidung, getroffen.\n\nZugunsten des Betroffenen ist davon auszugehen, dass die Frist des § 108 Abs. 1 S. 2 OWiG eingehalten wurde. Eine Zustellung des Bescheids ist nicht erfolgt, so dass eine weitere Fristprüfung nicht möglich ist.\n\nDer Antrag ist indes unbegründet. Die Entscheidung des Regierungspräsidiums ist nicht zu beanstanden.\n\nEs besteht keine Rechtsgrundlage für eine neuerliche Kostengrundentscheidung.\n\nEine solche wurde bereits in dem Einstellungsbeschluss vom 15.03.2021 getroffen. Nach dieser Entscheidung wurden die notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt, womit sie beim Betroffenen verblieben sind.\n\nEine weitere Kostengrundentscheidung für die Tätigkeit des Verteidigers bzgl. der Vollstreckungsandrohung nach der Einstellung ist nicht möglich. Für eine solche Kostengrundentscheidung besteht keine Rechtsgrundlage. Vielmehr ergibt sich aus § 464a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 StPO, dass die Kosten des Vollstreckungsverfahren von der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren umfasst werden (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 464 Rn. 3.).\n\nAuch wenn man die hiesige Vollstreckungsankündigung mangels rechtskräftiger vollstreckbarer Entscheidung nicht unter § 465a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 StPO subsumieren will, ergäbe sich nichts anderes. Denn in diesem Fall würde es an einer Rechtsgrundlage für eine weitere Kostengrundentscheidung fehlen. In keiner der in § 105 OWiG zitierten Vorschriften findet sich eine Rechtsgrundlage für eine entsprechende Kostengrundentscheidung. Für eine analoge Anwendung des § 464 StPO bleibt kein Raum, da es angesichts der detaillierten Regelegungen im Kostenrecht an einer Analogiefähigkeit des § 464 StPO fehlt. Für eine solche Analogie besteht auch kein Bedürfnis, da es dem Betroffenen möglich und zumutbar ist die von ihm verauslagten Rechtsanwaltsgebühren im Wege der Amtshaftung geltend zu machen. Die Vollstreckungsankündigung des Regierungspräsidiums beruht letztlich auf einer fehlerhaften Auskunft der Staatsanwaltschaft Gießen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO. Eine Kostenentscheidung ist bereits im Hinblick auf die besondere Gebühr Nr. 4303 VV Anlage 1 zum GKG veranlasst.\n\nDiese Entscheidung ist gem. §§ 108 Abs. S. 1 Nr. 2, S. 2 Hs. 2; 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/430496","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-friedberg-hessen/2023-09-29/47a-owi-179-23","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/430496","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/430496","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-friedberg-hessen/2023-09-29/47a-owi-179-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/430496","retrieved":"2026-07-09 06:52:46.927673+00:00"}}