{"status":"available","doknr":"OLD92462","ecli":"ECLI:DE:AGFRAPF:2016:0225.3AC265.15.0A","court":"Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)","senate":null,"decided":"2016-02-25","aktenzeichen":"3a C 265/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Beklagte wird verurteilt, den Orangenhaubenkakadu CITES-Bescheinigung Nr. DEGER ..., Ring Nr. ...-0016, an die Klägerin herauszugeben.\n\n2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Klägerin begehrt mit ihrer am 23.11.2015 zugestellten Klage die Herausgabe des im Tenor zu Ziffer 1. bezeichneten Orangenhaubenkakadus, der mit „Leihvertrag“ vom 9. Mai 2002 dem Beklagten überlassen worden ist, wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 4 der Akten Bezug genommen.\n\n2\n\nDie Klägerin hat mehrfach erfolglos die Herausgabe des Kakadus „N...“ von dem Beklagten begehrt.\n\n3\n\nDie Klägerin ist der Auffassung ,\n\nder Beklagte sei aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zur Herausgabe verpflichtet.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n5\n\nden Beklagten zu verurteilen, den Orangenhaubenkakadu CITES-Bescheinigung Nr. DEGER ..., Ring Nr. ...-0016, an die Klägerin herauszugeben.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen\n\n8\n\nund begründet dies damit,\n\n9\n\ndass er gutgläubig Eigentum an dem Vogel erworben habe, welches einer Herausgabe entgegen stehe. Die Klägerin habe seiner Auffassung nach das Eigentum an dem Vogel aufgegeben.\n\n10\n\nDie vertragliche Vereinbarung könne nicht als Anspruchsgrundlage für die Herausgabe dienen, der Beklagte werde auch im Sinne von § 307 BGB unangemessen beteiligt.\n\n11\n\nAus tierschutzrechtlicher Sicht begegne der Leihvertrag rechtlichen Bedenken.\n\n12\n\nEine Vergütung zwischen 10 - 25 € pro Tag für die Verwahrung des Vogels und die Pflege sei üblich und angemessen, daher seien im Zeitraum zwischen 1.1.2012 bis 9.7.2015 Verwahrungsgebühren in Höhe von 10.890,00 € entstanden, insoweit mache der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend.\n\n13\n\nAuch die durch die Klägerin beabsichtigte Behandlung des Kakadus mit Haloperidol stehe unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten einer Herausgabe entgegen.\n\n14\n\nZur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.\n\n16\n\nDie Klägerin kann als Eigentümerin des im Tenor zu Ziffer 1. bezeichneten Orangenhaubenkakadus die Herausgabe von dem Beklagten verlangen, § 985 BGB i.V. mit dem Leihvertrag vom 9. Mai 2002.\n\n17\n\nDem Beklagten steht kein Recht zum Besitz zu, § 986 BGB, auch scheidet ein gutgläubiger Erwerb gemäß § 937 Abs. 1 BGB aus. Die Voraussetzungen für eine Aufgabe des Eigentums an dem Vogel, § 959 BGB, durch die Klägerin, sind ersichtlich nicht gegeben. Für die Dereliktion ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet.\n\n18\n\nAuch findet § 307 BGB vorliegend keine Anwendung, es ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die im Verhältnis zwischen einem Unternehmer, § 13 BGB, und einem Verbraucher Verwendung finden.\n\n19\n\nSoweit der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht, §§ 273, 320 BGB einwendet, so ist auch dies unbehelflich, denn angesichts des klaren und eindeutigen Wortlautes des Leihvertrages hat der Beklagte sämtliche anfallenden Kosten, die durch die Haltung des Vogels entstehen, zu übernehmen.\n\n20\n\nDie Vereinbarung des Leihvertrages, § 601 Abs. 1 BGB, ist daneben mit § 90 a BGB vereinbar. Auch aus §§ 227, 228, 242 BGB i.V. mit den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes vermag der Beklagte kein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB abzuleiten.\n\n21\n\nAufgrund der bestehenden Vindikationslage ist die Klage begründet.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n23\n\nBeschluss\n\n24\n\nDer Streitwert wird auf bis 1.500,00 € festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/92462","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-frankenthal-pfalz/2016-02-25/3a-c-265-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 601","ref_norm":"601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 937","ref_norm":"937","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 959","ref_norm":"959","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/92462","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/92462","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-frankenthal-pfalz/2016-02-25/3a-c-265-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/92462","retrieved":"2026-07-08 23:51:22.475698+00:00"}}