{"status":"available","doknr":"JPORTAL-SH-NJRE001506915","ecli":"ECLI:DE:AGFLENS:2022:0314.63C129.21.00","court":"Amtsgericht Flensburg","senate":null,"decided":"2022-03-14","aktenzeichen":"63 C 129/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ansetzbare Mietwagenkosten ergeben sich der Höhe nach aus den arithmetischen Mittel der Fraunhofer-Tabelle und der Schwacke-Liste.(Rn.10)","text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Forderung der A. Z. F. GmbH, L., F., vertreten durch den Geschäftsführer R. H., ebenda, in Höhe von 106,09 € freizuhalten.\n\n \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 30% und die Beklagte 70% zu tragen.\n\n \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n \n\nBeschluss\n\n \n\nDer Streitwert wird auf 148,63 € festgesetzt.\n\nGründe\n\nRandnummer1\n\n(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)\n\n Randnummer2\n\nGemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.\n\n Randnummer3\n\nDie zulässige Klage ist teilweise begründet.\n\n Randnummer4\n\nI. Der Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Form von Mietwagenkosten aus §§ 7, 17 StVG, 823, 249 BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in Höhe von 106,09 €, in Form der Freihaltung von dieser Forderung.\n\n Randnummer5\n\n1. Die Haftung dem Grunde nach aufgrund eines Verkehrsunfalls mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs (amtliches Kennzeichen:) vom 09.01.2020 ist unbestritten.\n\n Randnummer6\n\n2. Die Klägerin kann gemäß § 249 Abs. 1, 2 Satz 1 BGB über die bereits gezahlten 270,74 € hinaus weitere 106,09 € als Schadensersatz verlangen.\n\n Randnummer7\n\nDas Erfordernis der Anmietung eines Mietwagens hat die Klägerin ausreichend dargelegt.\n\n Randnummer8\n\na) Es sind diejenigen Kosten für einen Mietwagen zu erstatten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 1 BGB hat der Geschädigte im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlichsten unter mehreren Wegen zu beschreiten. Maßstab für die erforderlichen Mietwagenkosten ist der sogenannte Normaltarif, wie er von Selbstzahlern regionsabhängig zu zahlen ist.\n\n Randnummer9\n\nb) Der Schadensbetrag ist gemäß § 287 ZPO vom Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen. Im Rahmen dieser Schätzung kann das Gericht auf existierende Tabellen oder Listen zurückgreifen, so auch auf den von den Parteien vorgebrachten Schwacke-Automietpreisspiegel („Schwacke-Liste“) und die Tabelle des Fraunhofer Instituts Arbeitswirtschaft und Organisation („Fraunhofer-Tabelle“). Diese sind von der Rechtsprechung grundsätzlich als taugliche Anknüpfungspunkte für eine Schätzung anerkannt.\n\n Randnummer10\n\nc) In Anbetracht der in der Literatur und der Rechtsprechung vorgebrachten Vorbehalte sowohl gegen die Fraunhofer-Tabelle, als auch die Schwacke-Liste, erscheint es sachgerecht, die erforderlichen Kosten nach dem arithmetischen Mittel der sich aus beiden Listen ergebenden Mietpreise zu bestimmen (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 15.06.2012 - 7 S 193/11).\n\n Randnummer11\n\nGegen die Fraunhofer-Tabelle spricht, dass sie den örtlichen Markt nicht genau abbildet, da sie nur im zweistelligen Postleitzahlenraster vorgeht. Auch spricht gegen sie – wie auch gegen die in der Anlage B2 und B3 aufgeführten Internetangebote – dass sie zum Großteil auf Internetangeboten beruht, die nicht immer dem örtlichen Markt entsprechen. Es bestehen darüber hinaus Bedenken, ob die Studie ihrem Umfang nach ausreichend ist. Bei den 75.000 durch Internetrecherche erhobenen Preisen, wurden diese bei den sechs größten Anbietern vorgenommen. Die vorgenommenen 10.000 Telefon-Befragungen ebenfalls zu 54 % bei den größten Anbietern (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 25.11.2009 - 4 S 45/09).\n\n Randnummer12\n\nGegen die Schwacke-Liste spricht, dass sie auf längerfristigen Angebotspreisen beruht und sogar im Vorwort zu dieser Liste auf mögliche Abweichungen dieser Angebote und realisierbare Angebote hingewiesen wird. Es werden nicht konkret am Markt gehandelte Preise, sondern abstrakt-generell für einen bestimmten Zeitraum angegebene Preise der Anbieter zugrunde gelegt.\n\n Randnummer13\n\nd) Im vorliegenden Fall sind Mietwagenkosten in Höhe von 376,83 € erstattungsfähig.\n\n Randnummer14\n\nNach der Fraunhofer-Tabelle aus dem Jahr 2020 fallen für ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse 5, das der Klasse des gemieteten Fahrzeugs entspricht, bei einer Mietdauer von 4 Tagen 233,66 € an. Nach der Schwacke-Liste fällt ein Betrag von 432,00 € für die Miete an.\n\n Randnummer15\n\nDer Mietwagen wurde mit einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € angemietet. Eine Haftungsfreistellung kann grundsätzlich auch dann voll zu ersetzen sein, wenn für das bei einem Unfall beschädigte Fahrzeug kein Vollkaskoschutz mit entsprechender Haftungsfreistellung bestand. Voraussetzung ist, dass während der Mietzeit ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko bestand (vgl. BGH, Urteil v. 15.02.2005 – VI ZR 74/04). Ein solches ist bereits dadurch anzunehmen, dass bei Nutzung eines fremden Fahrzeugs generell das Unfallrisiko steigt.\n\n Randnummer16\n\nFür die Schwacke-Liste bedarf es insoweit keiner Korrektur, da ihre Werte bereits eine Vollkaskoversicherung mit einer typischen Selbstbeteiligung zwischen 500,00 € und 1500,00 € enthalten.\n\n Randnummer17\n\nFür die Fraunhofer-Liste ist eine Anpassung vorzunehmen, da die Mietwagenpreise dieser Liste eine Vollkaskoversicherung mit einer typischen Selbstbeteiligung meist zwischen 750 € und 950 € enthalten. Da die Klägerin eine geringere Selbstbeteiligung von unter 750,00 € gewählt hat, ist dies durch einen Zuschlag zu berücksichtigen. Welche Beträge für eine Selbstbeteiligung von 500,00 € angemessen sind, kann der Nebenkostentabelle bei Schwacke entnommen werden, da diese die Vollkaskoversicherung kleiner als 500,00 € angeben.\n\n Randnummer18\n\nDiese Kosten sind als Bundesdurchschnitt berechnet. Dieser Wert, 22,00 € pro Tag, ist hinzuzuziehen.\n\n Randnummer19\n\nEs ergeben sich somit Kosten für die 4 Tage nach Schwacke-Liste in Höhe von 432,00 €, nach Fraunhofer 321,66 €.\n\n Randnummer20\n\nDaraus ergibt sich ein arithmetisches Mittel in Höhe von 376,83 €. Aufgrund der vorprozessualen Zahlung in Höhe von 270,74 € ergibt sich ein restlicher Zahlungsanspruch von 106,09 €.\n\n Randnummer21\n\nEin Zuschlag für einen sogenannten „Unfallersatztarif“ ist nicht vorzunehmen, da der Zeitraum zwischen Unfall und Anmietung mit 25 Tagen zu lang ist.\n\n Randnummer22\n\nEin Abzug wegen der Vorteilsausgleichung von Eigenersparnissen ist nicht erforderlich, da die Klägerin eine Wagenklasse niedriger (5) angemietet hat als das vorhandene Fahrzeug laut Gutachten ist (6).\n\n Randnummer23\n\nDie von der Beklagten eingereichten Internetangebote sind nicht zu berücksichtigen. Ihre Vergleichbarkeit mit dem hier angemieteten Fahrzeug scheitert schon daran, dass sich die Angebote nicht auf eine bestimmte Fahrzeugklasse beziehen. Welches Fahrzeug konkret angemietet wird, erfährt man bei einer Internetbuchung in der Regel erst deutlich später, nämlich bei der Abholung, da sich die Internetbetreiber ausdrücklich die Gestellung des zunächst angepriesenen Modells nur für den Fall der Verfügbarkeit vorbehalten. Die Internetangebote stammen auch nicht aus dem Zeitraum, in dem das Ersatzfahrzeug tatsächlich angemietet worden ist, sondern sind sechs Monate später eingeholt worden. Bei den Internetangeboten handelt es sich in Wahrheit auch noch nicht um verbindliche Angebote. Es liegt erst eine invitatio ad offerendum vor. Erst wenn sich der Kunde noch weiter durch mehrere „Fenster“ geklickt hat, kann er seinerseits ein verbindliches Angebot, eine Mietanfrage absenden, die wiederum erst später durch eine - in der Regel als E-Mail versandte - Annahmeerklärung zu einem Vertragsschluss führt. Zuletzt ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit auch daraus, dass bei den Internetangeboten zwingend die Vorlage oder die Verwendung einer Kreditkarte erforderlich ist, was bei einem Mietvertragsabschluss bei einem (Werkstatt)Händler vor Ort regelmäßig nicht vorgeschrieben ist.\n\n Randnummer24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.\n\n Randnummer25\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-flensburg/2022-03-14/63-c-129-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-flensburg/2022-03-14/63-c-129-21","retrieved":"2026-10-26 03:48:19.694609+00:00"},"card":{"id":"ag-flensburg/2022-03-14/63-c-129-21","court":"AG Flensburg","court_id":"ag-flensburg","court_as_stated":"Amtsgericht Flensburg","panel":null,"date":"2022-03-14","dockets":["63 C 129/21"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGFLENS:2022:0314.63C129.21.00","ids":{"doknr":"JPORTAL-SH-NJRE001506915","ecli":"ECLI:DE:AGFLENS:2022:0314.63C129.21.00"},"cite_as":"AG Flensburg, Urteil vom 14.03.2022 – 63 C 129/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-flensburg/2022-03-14/63-c-129-21","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Ansetzbare Mietwagenkosten ergeben sich der Höhe nach aus den arithmetischen Mittel der Fraunhofer-Tabelle und der Schwacke-Liste.","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Forderung der A. 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