{"status":"available","doknr":"OLD100090","ecli":"ECLI:DE:AGFLENS:2011:0726.56IN201.11.0A","court":"Amtsgericht Flensburg","senate":null,"decided":"2011-07-26","aktenzeichen":"56 IN 201/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung\nsowie Verfahrenkostenstundung werden verworfen.\n\nDer Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das\nVermögen des Schuldners wird mangels Masse abgewiesen.\n\nDer Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nGegenstandswert: 100,-- Euro.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDer Schuldner stellte bei dem Amtsgericht Flensburg am\n23.12.2008 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über\nsein Vermögen, einen Restschuldbefreiungsantrag sowie einen Antrag\nauf Stundung der Kosten des Verfahrens bis zur Erteilung der\nRestschuldbefreiung. Das Verfahren wurde bei dem Amtsgericht\nFlensburg unter dem Aktenzeichen 56 IN 362/08 geführt. Mit\nBeschluss vom 29.12.2008 sind dem Schuldner die Kosten des\nVerfahrens gemäß § 4 a InsO bis zur Entscheidung über die Erteilung\nder Restschuldbefreiung gestundet worden. Am 20.02.2009 wurde das\nInsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Mit\nSchreiben vom 29.10.2010 wurde der Schuldner aufgefordert, binnen\neiner Frist von 2 Wochen nachzuweisen, über welche Einkünfte er\nverfügt und welche Ausgaben diesen entgegenstehen. Da er diesen\nVerlangen nicht nachgekommen war, hat das Amtsgericht Flensburg\ndurch Beschluss vom 14.12.2010 die gewährte Stundung der\nGerichtskosten aufgehoben; der Beschluss ist seit dem 14.12.2010\nrechtskräftig. Mit Beschluss vom 04.05.2011, rechtkräftig seit dem\n25.05.2011, wurde das Verfahren gemäß § 207 InsO mangels Masse\neingestellt.\n\n2\n\nNunmehr stellt der Schuldner erneut einen Insolvenzeigenantrag\nmit Antrag auf Restschuldbefreiung sowie Stundung der\nVerfahrenskosten.\n\nII.\n\n3\n\nDer erneut gestellte Antrag des Schuldners auf\nRestschuldbefreiung ist unzulässig. Dem Antrag fehlt das\nRechtsschutzinteresse.\n\n4\n\nDurch die Verfahrenseinstellung gemäß § 207 InsO in dem\nVerfahren 56 IN 362/08 hat der Schuldner sich die Möglichkeit zur\nRestschuldbefreiung genommen, da nach § 289 Abs. 3 InsO\nRestschuldbefreiung nur bei Einstellung des Verfahrens nach § 211\nInsO erteilt werden kann (vgl. Hamburger Kommentar zum\nInsolvenzrecht, 3. Auflage, § 208 Rn. 27). Zu der Einstellung des\nVerfahren gemäß § 207 InsO kam es, weil die dem Schuldner\nbewilligte Verfahrenskostenstunden aufgehoben werden musste,\nnachdem dieser seinen Mitwirkungspflichten nach der InsO - nämlich\nNachweis seiner Einkünfte und Ausgaben - zumindest grob fahrlässig\nnicht nachgekommen war.\n\n5\n\nNach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2010, Az: IX ZA 45/09, ZinsO 2010,\n490f.) muss auch in diesem Fall für den Schuldner die 3-jährige\nSperrfrist gelten, innerhalb der ein mit dem Antrag auf\nRestschuldbefreiung verbundener Eigenantrag auf Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens ausscheidet. Der Verstoß des Schuldners gegen\nseine Verpflichtungen im Rahmen des Erstverfahrens kann in dem\njetzt anhängigen - sehr zeitnahen - Zweitverfahren nicht\nsanktionslos bleiben, wenn man die Mitwirkungspflichten des\nSchuldners ernst nimmt, deren Einhaltung im Interesse des\nGläubigerschutzes durchsetzen und einer übermäßigen Inanspruchnahme\ndes zeit- und kostenaufwendigen Restschuldbefreiungsverfahrens im\nAllgemeininteresse entgegenwirken will. Diese Wertung, die eine\nübermäßige Beeinträchtigung der Schuldnerinteressen schon deshalb\nnicht begründet, weil dieser die Pflichtverletzung im Erstverfahren\nzumindest grob fahrlässig und damit vermeidbar verursacht hat,\ngreift auch in dem hier vorliegenden Sachverhalt. Andernfalls\nkönnte der Schuldner durch rasche Stellung eines Folgeantrages die\nPflichtverletzung im Erstverfahren ungeschehen machen.\n\n6\n\nKann der Schuldner somit das Ziel der Restschuldbefreiung mit\ndem beantragten Verfahren nicht erreichen, ist auch sein Antrag auf\nStundung der Verfahrenskosten wegen fehlenden\nRechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückzuweisen.\n\n7\n\nDie Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mangels Masse\nabzuweisen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100090","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-flensburg/2011-07-26/56-in-201-11","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/100090","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100090","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-flensburg/2011-07-26/56-in-201-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/100090","retrieved":"2026-07-08 23:56:43.335197+00:00"}}