{"status":"available","doknr":"OLD455039","ecli":"ECLI:DE:AGFFM:2022:0126.655UR.II378.07.00","court":"Amtsgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2022-01-26","aktenzeichen":"655 UR II 378/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn der Wohnungseigentumssache\n\nwird der Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1), Herr Rechtsanwalt …, vom 28.05.2021 zurückgewiesen.\n\nGründe\n\nBezugnehmend auf die Kostengrundentscheidung vom 06.08.2020, wonach den Antragsgegnern zu 2) bis 7) die Kosten für die Rücknahme des Kostenfestsetzungsantrags vom 24.01.2019 gegen die Antragsgegnerin zu 1) auferlegt wurden.\n\nFraglich war, ob durch diese Rücknahme des Kostenfestsetzungsantrags überhaupt gem. § 91 ZPO erstattungsfähige Kosten angefallen waren.\n\nDas Kostenfestsetzungsverfahren ist gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG Teil des Hauptsacheverfahrens, sh. auch Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe RVG § 19 Rn. 98.\n\nAuf das Einfordern der Vergütung von der unterlegenen Partei im Anschluss an einen evtl. erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss kommt es in diesem Fall nicht an.\n\nGem. Zöller-Herget, ZPO, 32. Auflage, Rn 22 zu §§ 103: 104 entstehen keine zusätzlichen Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren, sofern der Rechtsanwalt bereits Prozessbevollmächtigter gewesen ist.\n\nAnderweitige Vorschriften bezüglich Erinnerung/ sofortige Beschwerde betreffen die Hauptsache, nicht jedoch das Kostenfestsetzungsverfahren.\n\nEs wird zusätzlich auf das Schreiben der Antragsgegnervertreter zu 2) bis 7) vom 13.12.2021 verwiesen.\n\nDie Antragsgegnervertreter zu 1) stellen mit Schreiben vom 29.12.2021 dar, dass es sich bei dem Schreiben der oben genannten Prozessbevollmächtigte vom 24.01.2019, worüber dann mit Beschluss vom 06.08.2020 entschieden wurde, nicht um das Kostenfestsetzungsverfahren handelte, sondern um ein neu eingeleitetes Verfahren mit einem Zahlungsanspruch.\n\nDieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Schreiben vom 24.01.2019 stellt einen Antrag auf Festsetzung der Kosten gem. § 104 ZPO dar, welche im Zuge des Beschwerdeverfahrens angefallen sind.\n\nEin unabhängiger Zahlungsanspruch wird darin nicht gesehen.\n\nEs verbleibt daher bei der obigen Argumentation, wonach bezüglich des Kostenfestsetzungsverfahrens keine separaten Kosten erstattet werden können.\n\nDer Kostenfestsetzungsantrag war daher zurückzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-frankfurt-main/2022-01-26/655-ur-ii-378-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455039","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455039","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-frankfurt-main/2022-01-26/655-ur-ii-378-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455039","retrieved":"2026-07-09 07:43:09.653931+00:00"}}