{"status":"available","doknr":"OLD455080","ecli":"ECLI:DE:AGFFM:2021:0619.30C2135.20.29.00","court":"Amtsgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2021-06-19","aktenzeichen":"30 C 2135/20 (29)","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 214,99 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2016 zu zahlen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand\n\nEntfällt gemäß § 313 a Absatz 1 Satz 1 ZPO.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage ist begründet.\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung im Umfang der Klagesumme nebst Verzugszinsen wegen der Annullierung des Fluges der Beklagten vom 09.08.2016 mit Nummer … nach Algiers aus Artikeln 8 Absatz 1 lit. a in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 lit. a der FluggastrechteVO.\n\nDer Kläger hat sein Wahlrecht gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Fluggastrechteverordnung ausgeübt und kann infolge dessen die vollständige Erstattung des Ticketpreises des bei der Beklagten gebuchten Fluges von Frankfurt über Genf nach Algiers und zurück beanspruchen. Nach Artikel 8 Absatz 1 lit. a der FluggastrechteVO kann der Fluggast die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte zu dem Preis verlangen, zu dem der Flugschein erworben wurde. Gleiches gilt für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist (vgl. Schmid, Fluggastrechteverordnung, Kommentar, 2018, Artikel 8, Randnummer 3). Letzteres hat der Kläger schlüssig vorgetragen. Die Beklagte ist dem Vorbringen nicht entgegengetreten.\n\nBezüglich der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede nimmt das Gericht Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 30.03.2021 und macht diesen zum Gegenstand der vorliegenden Urteilsbegründung (Blatt 93 der Akten).\n\nSoweit das Gericht dem Kläger in diesem Hinweisbeschluss die Auflage erteilt hatte, klarstellend zur Ausübung seines Wahlrechts vorzutragen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 03.04.2021 vorgetragen, dass nach Annullierung des Teilsegmentes von Genf nach Algiers der Gesamtflug nicht mehr für ihn von Interesse war und nicht angetreten werden konnte. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht entgegengetreten, sodass es als unstreitig zu behandeln ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).\n\nSoweit die Beklagte sich damit verteidigt hat, ein Teil des Ticketpreises in Höhe von EUR 75,43 sei an den Reisevermittler zurückerstattet worden, hat das Gericht die Beklagte bereits im in Bezug genommenen Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass durch Rückbuchung an den Reisevermittler im Verhältnis zum Kläger keine Erfüllung eingetreten ist.\n\nDie Beklagte war mithin zur vollständigen Erstattung des Reisepreises wie geschehen zu verurteilen mit den Nebenentscheidungen aus §§ 280, 286, 288 BGB.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455080","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-frankfurt-main/2021-06-19/30-c-2135-20-29","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455080","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455080","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-frankfurt-main/2021-06-19/30-c-2135-20-29","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455080","retrieved":"2026-07-09 07:43:15.039439+00:00"}}