{"status":"available","doknr":"OLD455086","ecli":"ECLI:DE:AGFFM:2021:0512.82M4343.21.00","court":"Amtsgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2021-05-12","aktenzeichen":"82 M 4343/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Erinnerung der Gläubigerin vom 29.03.2021, erweitert mit Schreiben vom 07.04.2021, wird zurückgewiesen.\n\nDie Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nGründe\n\nIm Rahmen der von der Gläubigerin betriebenen Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner hat der Obergerichtsvollzieher Kosten in Höhe von 69,90 für die Auskunft Supercheck und weitere Kosten in Höhe von 8,90 für eine Bonitätsauskunft in Bezug auf den Schuldner abgesetzt, da diese keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO seien.\n\nHiergegen richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin. Diese Kosten seien als Kosten zur Vorbereitung einer Vollstreckungsmaßnahme erstattungsfähig, da die Auskunftskosten billiger als die Abnahme der Vermögensauskunft und Registerauskünfte seien. Die Gläubigerin könne aufgrund der eingeholten Auskünfte entscheiden, ob die Zwangsvollstreckung eingeleitet werde oder nicht.\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schreiben vom 29.03.2021, 07.04.2021, 19.04.2021 und 06.05.2021 Bezug genommen.\n\nDie statthafte und zulässige Erinnerung ist unbegründet.\n\nBei den von der Gläubigerin angesetzten Kosten handelt es sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO.\n\nKosten der Zwangsvollstreckung sind die Aufwendungen der Parteien, die zur Vorbereitung oder Durchführung der Zwangsvollstreckung anfallen. Voraussetzung ist dabei immer, dass die Kosten aus Anlass der Zwangsvollstreckung entstanden sind und dass sie notwendig waren (OLG München, Beschluss vom 18.02.2010, 34 Wx 6/10).\n\nNotwendig sind Kosten nur dann, wenn ohne sie ein zulässiger Antrag zur Zwangsvollstreckung nicht gestellt werden könnte, d.h. wenn ohne sie die Vollstreckung nicht betrieben werden könnte.\n\nWeder die Bonitätsauskunft, noch die Supercheck-Abfrage sind zur Vorbereitung oder Durchführung der Zwangsvollstreckung erforderlich; die Zwangsvollstreckung ist auch ohne vorherige Auskunftseinholung möglich und zulässig.\n\nEine Unsicherheit über den Wohnsitz des Schuldners bestand nicht; die in der Supercheck-Auskunft enthaltenen Daten können auch durch das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft erlangt werden. Bonitätsauskünfte sind allenfalls vor Vertragsabschluss sinnvoll, zur Durchführung einer Zwangsvollstreckung oder zu deren Vorbereitung aber nicht notwendig.\n\nDass die Gläubigerin erst aufgrund der eingeholten Auskünfte entscheiden will, ob die Zwangsvollstreckung eingeleitet wird oder nicht macht diese Kosten nicht zu notwendigen Kosten im Sinne des § 788 ZPO. Diese Auskünfte sind dann allenfalls Entscheidungshilfen für die Gläubigerin, deren Kosten von ihr getragen werden müssen.\n\nDie Bonitätsauskunft ist auch entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht mit der gesetzlich geregelten Abgabe der Vermögensauskunft nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist vergleichbar und hat vorliegend auch nicht „unnötige Maßnahmen vermieden“. Die Gläubigerin hat gleichwohl die Abgabe der Vermögensauskunft beantragt.\n\nEs sind von der Gläubigerin auch keine Gründe vorgetragen, warum die von ihr eingeholten Auskünfte (ausnahmsweise) notwendig waren.\n\nDie Erinnerung war daher zurückzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455086","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-frankfurt-main/2021-05-12/82-m-4343-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455086","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455086","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-frankfurt-main/2021-05-12/82-m-4343-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455086","retrieved":"2026-07-09 07:43:15.660090+00:00"}}