{"status":"available","doknr":"OLD455577","ecli":"ECLI:DE:AGFFM:2019:0814.29C923.18.40.00","court":"Amtsgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2019-08-14","aktenzeichen":"29 C 923/18 (40)","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verfahrensgang\n\nnachgehend LG Frankfurt am Main, 26. Mai 2020, 2-15 S 156/19, Die Berufung wurde zurückgewiesen.\n\nnachgehend BGH, 27. April 2021, VI ZR 883/20, Die Revision wurde zurückgewiesen.\n\nTenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin zu tragen, auch die Kosten der Nebenintervenientin.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nTatbestand\n\nDie Parteien streiten um Ansprüche nach einem Verkehrsunfall am 20.09.2015.\n\nAm Unfalltag kam es gegen 17:15 Uhr in Hirschhorn/Neckar zu einem Verkehrsunfall bei dem der PKW Hyundai mit dem amtlichen Kenneichen … beschädigt wurde und der PKW VW mit dem amtlichen Kennzeichen … der klägerischen Seite beteiligt gewesen sein soll.\n\nBereits am 03.06.2016 hat die hiesige Klägerin die Haftpflichtversicherung des Beklagtenseits an dem Unfall angeblich beteiligten PKW und den damaligen Fahrer vor dem Amtsgericht Fürth/Odenwald auf Begleichung der ihr angeblich entstandenen Schäden verklagt, Az: 1 C 295/16 (11). Das Amtsgericht Fürth/Odenwald hat mit Urteil vom 09.03.2017 die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass es der Klägerin nicht gelungen ist zu beweisen, dass sie am Unfalltag die Eigentümerin des PKW Hyundai mit dem amtlichen Kennzeichen … gewesen ist. Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Landgerichts Darmstadt hat mit Beschluss vom 18.08.2017 die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Klageabweisung des Amtsgerichts Fürth/Odenwald sei aus formellen Gründen erfolgt, sodass § 124 Abs. 1 VVG vorliegend einer erneuten Geltendmachung der der Klägerin durch den Unfall entstandenen Schäden nicht entgegenstünde.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagte wird zur Zahlung von 2.285,62 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2016 an die Klägerin verurteilt.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte ist der Auffassung, die Rechtskrafterstreckung des § 124 Abs. 1 VVG mache die vorliegende Klage unzulässig.\n\nAm 17.10.2017 trat die Nebenintervenientin dem Rechtstreit auf Seiten der Beklagten bei.\n\nDas Gericht hat die Akte des Amtsgerichts Fürth/Odenwald mit dem Aktenzeichen 1 C 295/16 (11) beigezogen und verwertet.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\nDer Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 2.285,62 € zu.\n\nÜber den Anspruch der Klägerin gegen die Haftpflichtversicherung des PKWs der Beklagtenseite aus dem Verkehrsunfall vom 20.09.2015 wurde bereits rechtskräftig entschieden. Das Amtsgericht Fürth/Odenwald hat Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Haftpflichtversicherung des PKWs der Beklagtenseite aus dem streitgegenständlichen Unfall wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen. Die Rechtskrafterstreckung des § 124 Abs. 1 VVG macht eine erneute Klage ohne veränderte Sachlage gegen die Beklagte unzulässig. Das Amtsgericht Fürth/Odenwald hat das Vorliegen der materiellen Voraussetzung, Trägerin des Rechts zur Geltendmachung des Schadens zu sei, in Person der Klägerin rechtskräftig verneint und nicht nur aus formellen Gründen die Klage abgewiesen. Damit wirkt dieses Urteil gegen die Haftpflichtversicherung des Beklagtenfahrzeugs auch gegen einen Anspruch gegenüber der Versicherungsnehmerin des betroffenen Fahrzeugs - hier die Beklagte.\n\nDies gilt auch, wenn Versicherer und Versicherungsnehmer in getrennten Prozessen verklagt werden. Besteht - wie hier - ein Direktanspruch kann der Dritte wählen, ob er den Versicherungsnehmer und den Versicherer gemeinsam oder in getrennten Prozessen, gleichzeitig oder nacheinander in Anspruch nimmt. Beide haften als Gesamtschuldner. Ein ungünstiger Verlauf des ersten Prozesses soll aber nicht dazu führen, dass der Dritte dies im zweiten Prozess gegen den noch nicht verklagten Mitschuldner korrigiert. Der Dritte soll den Versicherungsnehmer nicht weitergehend in Anspruch nehmen können als den Versicherer.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.\n\nDer Streitwert wird festgesetzt auf 2.285,62 €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455577","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-frankfurt-main/2019-08-14/29-c-923-18-40","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455577","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455577","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-frankfurt-main/2019-08-14/29-c-923-18-40","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455577","retrieved":"2026-07-09 07:44:16.670279+00:00"}}