{"status":"available","doknr":"OLD455231","ecli":"ECLI:DE:AGFFM:2018:0719.979OWI858JS47749.00","court":"Amtsgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2018-07-19","aktenzeichen":"979 OWi - 858 Js 47749/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verfahrensgang\n\nnachgehend OLG Frankfurt am Main, 3. Januar 2020, 2 Ss - OWi 963/18, Zulassung Rechtsbeschwerde und Einstellung des Verfahrens, Beschluss\n\nTenor\n\nGegen den Betroffenen wird wegen unerlaubten Parkens im eingeschränkten Halteverbot,\n\n§§ 41 Abs. 1, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24 StVG, 19 OWiG eine\n\nGeldbuße von 15,-- €\n\nfestgesetzt.\n\nDer Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe\n\nDer Betroffene parkte am 29.05.2017 von 12:52 Uhr bis 13:05 Uhr in Frankfurt am Main in der … Straße vor Hausnummer … den Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen … im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286) mit Zusatzzeichen „Bewohner mit Parkausweis frei\". Ein besonderer Parkausweis lag nicht gut lesbar aus.\n\nDiese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie der uneidlichen Aussage des Zeugen A.\n\nDer Betroffene hat seine Fahrereigenschaft, die sich aufgrund der Erkenntnisse im Vorverfahren ergeben hat, wobei der Betroffene als Student … offenbar einen universitätsnahen Parkplatz benutzt hat, nicht in Abrede gestellt und verschiedene Einwendungen erhoben, die teils substantiiert oder rechtlich irrelevant waren. Sicherlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug be- oder entladen wurde. Jedoch fehlt für eine Annahme dieser Tatsache einerseits ein konkreter Vortrag, weshalb ein solcher Vorgang etwa eine Viertelstunde gedauert haben soll, noch rechtfertigt dies grundsätzlich ein Parken im eingeschränkten Halteverbot.\n\nAuch kann der Umstand, dass der Zeuge A, der das Fahrzeug zur Anzeige gebracht hat, der Stadt Frankfurt am Main durch die Firma B vermittelt worden ist und von der Stadt als Hilfspolizeibeamter mit allen erforderlichen Befugnissen für die Parküberwachung nach durchgeführter Prüfung einschließlich einer Uniform ausgestattet worden ist, nicht zu der Annahme führen, der von dem Betroffenen begangene Parkverstoß könne somit nicht weiterverfolgt werden. Das gesamte Vorverfahren ist vom Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main durchgeführt worden, so sowohl die Anhörung der Halterin des Fahrzeugs als auch des Betroffenen selbst.\n\nInsofern bestehen keinerlei Hindernisse für die Verfolgung dieses Parkverstoßes.\n\nNach den getroffenen Feststellungen hat sich der Betroffene des unerlaubten Parkens im eingeschränkten Halteverbot gemäß 41 Abs. 1, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24 StVG, 19 OWiG schuldig gemacht.\n\nZur Ahndung der Ordnungswidrigkeit erschien die\n\nRegelbuße in Höhe von 15,-- €\n\nangemessen und ausreichend.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455231","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-frankfurt-main/2018-07-19/979-owi-858-js-47749-17","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455231","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455231","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-frankfurt-main/2018-07-19/979-owi-858-js-47749-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455231","retrieved":"2026-07-09 07:43:34.111965+00:00"}}