{"status":"available","doknr":"OLD454427","ecli":"ECLI:DE:AGFFM:2017:0516.29C442.17.40.00","court":"Amtsgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2017-05-16","aktenzeichen":"29 C 442/17 (40)","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Auslagen- und Gebührenforderung in Höhe von weiteren 360,57 € freizustellen.\n \n\n Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.\n \n\n Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n \n\nTatbestand\n\nEntfällt nach § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\nNachdem die Beklagte die Klageforderung in Höhe von 910,99 € anerkannt hat, war nur noch über einen Teilbetrag in Höhe von 360,57 € zu entscheiden.\n\nDer Klägerin steht ein weiterer Betrag in Höhe von 360,57 € in Form einer Einigungsgebühr (Nr. 1003, 1000 VV RVG) zuzüglich Mehrwertsteuer gegen die Beklagte zu.\n\nDie Parteien haben sich in dem Rechtstreit 30 C 2704/16 (32) dahingehend geeinigt, dass die Beklagte sich verpflichtete den geltend gemachten Betrag anzuweisen und auf ihr Rückforderungsrecht verzichtete, für den Fall, dass die Klägerin ihre Klage zurücknehmen werde. Ebenfalls erklärte sich die Beklagte bereit, die Verfahrenskosten im Gegensatz zu § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen. In einem solchen Fall wurde ein Vergleich geschlossen und die Einigungsgebühr wird fällig (OLG Nürnberg, MDR 2000,908; OLG Düsseldorf AGS 2009, 23).\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\nDie Berufung wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/454427","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-frankfurt-main/2017-05-16/29-c-442-17-40","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/454427","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/454427","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-frankfurt-main/2017-05-16/29-c-442-17-40","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/454427","retrieved":"2026-07-09 07:42:11.073902+00:00"}}