{"status":"available","doknr":"OLD455625","ecli":"ECLI:DE:AGFFM:2010:0720.934XIV1340.10.00","court":"Amtsgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2010-07-20","aktenzeichen":"934 XIV 1340/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verfahrensgang\n\nnachgehend LG Frankfurt am Main, 19. August 2010, 2-28 T 135/10, Beschwerde zurückgewiesen\n\nnachgehend BGH Karlsruhe, 29. September 2010, V ZB 233/10, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen\n\nTenor\n\nIn dem Freiheitsentziehungsverfahren\n\n....\n\nwird gegen den Betroffenen zur Sicherung der Zurückschiebung Haft bis einschließlich 19.10.2010 angeordnet.\n\nDie sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nGründe\n\nDer Betroffene ist angeblich afghanischer Staatsangehöriger und ledig.\n\nDer Betroffene ist - wie im Antrag geschildert - am 17.07.2010 ohne Pass und ohne einen erforderlichen Aufenthaltstitel ins Bundesgebiet eingereist. Da seine Einreise somit unerlaubt war (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG), ist er gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 AufenthG zurückzuschieben.\n\nAufgrund des gestellten Antrags ist gegen den Betroffenen gemäß §§ 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 57 Abs. 3 AufenthG Haft zur Sicherung der Zurückschiebung anzuordnen, denn seine Einreise war unerlaubt.\n\nDer Haftanordnung steht die behauptete Minderjährigkeit des Betroffenen nicht entgegen. Nach seinem Verhalten, seiner Stimme und dem Gesicht ist auszuschließen, dass es sich tatsächlich um einen Minderjährigen handelt.\n\nVon der Anordnung von Sicherungshaft konnte auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden, denn der Betroffene hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Zurückschiebung nicht entziehen will (§§ 62 Abs. 2 S. 3, 57 Abs. 3 AufenthG). Der Betroffene verfügt im Bundesgebiet über keinen festen Wohnsitz und keine familiären, sozialen oder sonstigen Bindungen.\n\nDie Dauer der Haft ist bis zum 19.10.2010 anzuordnen. Dieser Zeitraum ist zum einen notwendig, zum anderen aber auch ausreichend, um die Zurückschiebung des Betroffenen durchzuführen. Das Rückübernahmeverfahren mit Österreich, wo der Betroffene als Asylbewerber registriert ist, nimmt erfahrungsgemäß einen entsprechenden Zeitraum in Anspruch.\n\nGemäß § 422 Abs. 2 S. 1 FamFG ist die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen, da andernfalls der Zweck der Entscheidung nicht sichergestellt werden kann.\n\nDa gegen den Betroffenen eine Freiheitsentziehung angeordnet wurde, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 128c Abs. 3 S. 1 KostO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455625","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-frankfurt-main/2010-07-20/934-xiv-1340-10","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455625","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455625","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-frankfurt-main/2010-07-20/934-xiv-1340-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455625","retrieved":"2026-07-09 07:44:22.447034+00:00"}}