{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bonn/ag_euskirchen/j2022/26_II_21_17_Beschluss_20220203","ecli":"ECLI:DE:AGEU:2022:0203.26II21.17.00","court":"Amtsgericht Euskirchen","senate":"Abteilung 26","decided":"2022-02-03","aktenzeichen":"26 II 21/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird der unbekannte Gläubiger der im Grundbuch von P.,\n\nG01\n\nin Abteilung III, laufende Nummer 1\n\neingetragenen Grundschuld über 30.000,- DM\n\nsowie\n\nder unbekannte Gläubiger der im Grundbuch von P.,\n\nG01\n\nin Abteilung III, laufende Nummer 2\n\neingetragenen Grundschuld über 7.000,- DM\n\nmit seinen Rechten ausgeschlossen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Verfahrenswert wird auf 1.850,00 Euro festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie Antragsteller haben die Ausschließung des Gläubigers der vorstehend bezeichneten Rechte im Wege des Aufgebotsverfahrens beantragt.\n\nDer Antrag ist nach §§ 1170, 1171 BGB, §§ 447 ff. FamFG zulässig.\n\nDie Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass\n\n        der Gläubiger unbekannt ist\n\n        seit der letzten Eintragung, die sich auf das eingetragene Recht bezieht, mehr als 10 Jahre verstrichen sind\n\n        eine das Aufgebot ausschließende Anerkennung des Rechts nicht erfolgt ist\n\nDas Aufgebot ist durch Anheftung an die Gerichtstafel sowie durch Einrückung im Bundesanzeiger ordnungsgemäß bekannt gemacht worden.\n\nDritte haben Ansprüche auf das Recht nicht geltend gemacht.\n\nInsbesondere Rechtsanwalt W. als gerichtlich bestellter Nachtragsliquidator der eingetragenen Berechtigten, der bereits 1998 liquidierten M. (19 AR 509/17 Amtsgericht I.) hat Rechte innerhalb der mit vier Monaten bemessenen Frist nicht geltend gemacht.\n\nAuch innerhalb der mit Schreiben vom 00.00.00 gewährten Nachfrist bis zum 00.00.0000  zur Anmeldung von Rechten unter Vorlage der Grundschuldbriefe erfolgte eine Anmeldung nicht.\n\nMit -verspätet eingegangenem- Schriftsatz vom 00.00.0000 führt Rechtsanwalt W. lediglich seine Rechtsauffassung erneut aus. Ein Rechtsmittel kann in diesem Schriftsatz nicht erkannt werden. Zudem ist das Aufgebot vom 00.00.0000 gesondert auch nicht anfechtbar.\n\nDer auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses gestellte Antrag ist daher begründet.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_euskirchen/j2022/26_II_21_17_Beschluss_20220203.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-euskirchen/2022-02-03/26-ii-21-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1170","ref_norm":"1170","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1171","ref_norm":"1171","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 447","ref_norm":"447","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_euskirchen/j2022/26_II_21_17_Beschluss_20220203.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_euskirchen/j2022/26_II_21_17_Beschluss_20220203.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-euskirchen/2022-02-03/26-ii-21-17","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_euskirchen/j2022/26_II_21_17_Beschluss_20220203.html","retrieved":"2026-09-30 06:17:50.179444+00:00"}}