{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGEU:2019:0325.19F144.18.00","court":"Amtsgericht Euskirchen","senate":"Abteilung 19","decided":"2019-03-25","aktenzeichen":"19 F 144/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf Antrag der Kindesmutter vom 26.09.2018 wird gegen den Kindesvater ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 EUR und, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 150,00 EUR eine Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kindesvater.\n\nDer Verfahrenswert wird auf 300,00 Euro festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDem Kindesvater ist durch gerichtlich genehmigte Vereinbarung gemäß § 156 Abs. 2 FamFG  des Amtsgerichts - Familiengericht – F. vom 08.03.2019 (6 F 44/17), zugestellt am 31.03.2017, aufgegeben worden, nur an jedem zweiten Wochenende Umgang mit seiner Tochter M. I. V. M1, geb. am 01.06.2006, zu haben, so dass das Kind die übrigen Wochenende bei der Kindesmutter verbringt.\n\nEr ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.\n\nSo hat er entgegen der anderslautenden Vereinbarung Umgang mit M. an Wochenenden gehabt, die diese bei der Mutter hätte verbringen sollen, nämlich am\n\n13. - 15.4.2018\n\n20. - 22.4.2018\n\n27. - 29.4.2018\n\n4. - 6. 5.2018\n\n11. - 13.5.2018\n\n18. - 20.5.2018\n\n15. - 17.6.2018\n\n29.6. - 31.7.2018\n\n31.8. - 2.9.2018\n\nSoweit der Kindesvater vorgetragen hat, er habe dem Wunsch und Willen von M. entsprochen, die die Wochenenden nicht bei der Kindesmutter, sondern bei ihm habe verbringen wollen, dringt er hiermit nicht durch.\n\nSein Vortrag ist insoweit nicht hinreichend substantiiert, um sich zu exkulpieren. Der Kindesvater als Verpflichteter hat die Umstände, die die unterbliebene Durchführung der Vereinbarung begründen, im Einzelnen darzustellen. Sofern er sich auf den der Umgangsregelung entgegenstehenden Willen des Kindes beruft, muss er im einzelnen darlegen, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen. Der Verpflichtete muss gegenüber dem Kind, das einen Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil verbal ablehnt, ebenso strenge Maßnahmen ergreifen wie diejenigen, die er zum Zweck der Sicherstellung des Schulbesuchs des Kindes wählen würde und müsste, falls das Kind diesen verweigern würde.\n\nDem Kindesvater ist es nicht gelungen, seine Bemühungen, auf M. umgangsfördernd einzuwirken - unterstellt, dass es diese wie behauptet grundsätzlich gegeben hat - mit der hinreichenden Genauigkeit darzulegen. Sein pauschaler Vortrag, er habe versucht, auf sie einzuwirken, ihren Willen aber gleichzeitig respektieren wollen, genügt nicht.\n\nInsoweit kann es auch dahingestellt bleiben, inwieweit ein Einwirken auf M., die im streitgegenständlichen Zeitraum elf Jahre alt war, noch möglich gewesen wäre.\n\nDem Antrag der Kindesmutter war deshalb nach § 89 Abs. 1 FamFG zu entsprechen.\n\nDer Kindesvater wird darauf hingewiesen, dass das Gericht erneut Ordnungsmittel verhängen kann, wenn sie weiterhin gegen die Verpflichtungen aus der rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht – F. vom 08.03.2019 (6 F 44/17) verstößt.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 FamFG.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Euskirchen, Kölner Str. 40-42, 53879 Euskirchen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\nDie sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Euskirchen oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\n\nDie sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-euskirchen/2019-03-25/19-f-144-18","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-euskirchen/2019-03-25/19-f-144-18","retrieved":"2026-10-28 16:07:49.021452+00:00"},"card":{"id":"ag-euskirchen/2019-03-25/19-f-144-18","court":"AG Euskirchen","court_id":"ag-euskirchen","court_as_stated":"Amtsgericht Euskirchen","panel":"Abteilung 19","date":"2019-03-25","dockets":["19 F 144/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:AGEU:2019:0325.19F144.18.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGEU:2019:0325.19F144.18.00"},"cite_as":"AG Euskirchen, Beschluss vom 25.03.2019 – 19 F 144/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-euskirchen/2019-03-25/19-f-144-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf Antrag der Kindesmutter vom 26.09.2018 wird gegen den Kindesvater ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 EUR und, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 150,00 EUR eine Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kindesvater.\n\nDer Verfahrenswert wird auf 300,00 Euro festgesetzt.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"FamFG/89","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"89","label":"§ 89 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/92","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"92","label":"§ 92 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/156","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"156","label":"§ 156 FamFG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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