{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGEU:2002:1204.17C529.02.00","court":"Amtsgericht Euskirchen","senate":"Abteilung 17","decided":"2002-12-04","aktenzeichen":"17 C 529/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger buchten am 16.02.2001 eine Flugreise nach J. zum Preis vom 3.305 DM für den Zeitraum 00.00. bis 00.00.0000. Sie traten die Reise nicht an und mussten daher Stornokosten in Höhe von 2.149 DM entrichten.\n\nZwischen den Parteien ist eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen worden.\n\nDie Kläger nehmen die Beklagte nunmehr aus dieser Versicherung in Anspruch. Sie tragen vor, die Klägerin zu 2 sei nach den Ereignissen vom 00.00.0000 reiseunfähig krank geworden. Die Beklagte sei daher gemäss ihren Bedingungen verpflichtet, die Stornokosten in Höhe der Klageforderung zu zahlen, da die Klägerin zu 2 von einer „unerwarteten schweren Erkrankung\" betroffen gewesen sei.\n\nDie Kläger machen nunmehr den Ersatz der Stornokosten abzüglich eines 20prozentigen Selbstbehaltes von 219,75 Euro gegen die Beklagte geltend und beantragen\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 879,02 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2002 zu zahlen.\n\nDie Beklagte, die auf Klageabweisung anträgt, tritt der Klageforderung bereits dem Grunde nach entgegen und bestreitet, dass bei der Kläger zu 2 eine unerwartete schwere Erkrankung aufgetreten sei. Insoweit seien die vorgelegten Auskünfte des Hausarztes der Klägerin zu 2 nicht ausreichend, diese hätte zumindest ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie vorlegen müssen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\nDen Klägern steht gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag ein Anspruch auf Ersatz der anteiligen Stornokosten nicht zu.\n\nNach den Versicherungsbedingungen, gegen deren Wirksamkeit insoweit keine Bedenken bestehen, ist die Beklagte unter anderem dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vor der Reise von einer unerwarteten schweren Erkrankung befallen ist. Dies liegt bei der Klägerin zu 2 nicht vor. Insoweit ist ihr Vortrag nicht ausreichend substanziert. Insbesondere ist das vorgelegte Attest des Hausarztes Dr. W., in dem lediglich ausgeführt worden ist, dass die Klägerin zu 2 reiseunfähig erkrankt sei, nicht ausreichend aussagekräftig. Dies gilt auch im Hinblick auf den Arztbericht vom 00.00.0000, in dem der Klägerin akute Panikattacken bescheinigt werden, aus dem jedoch hervorgeht, dass der Klägerin außer einer psychischen Therapie keinerlei ärztliche Behandlungen verordnet worden sind. Dies spricht gegen das Vorliegen einer schweren Erkrankung.\n\nBei der Klägerin hat sich viel mehr in Folge der in der Tat beunruhigenden Ereignisse vom 00.00.0000 ein Zustand ergeben, der das von jedermann zu tragene Lebensrisiko betrifft, das indessen nicht versichert ist.\n\nDie Klage ist mithin abzuweisen.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nStreitwert: Bis zum 05.09.2002 1098,77 Euro, danach 879,02 Euro.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-euskirchen/2002-12-04/17-c-529-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-euskirchen/2002-12-04/17-c-529-02","retrieved":"2026-10-25 20:22:15.016857+00:00"},"card":{"id":"ag-euskirchen/2002-12-04/17-c-529-02","court":"AG Euskirchen","court_id":"ag-euskirchen","court_as_stated":"Amtsgericht Euskirchen","panel":"Abteilung 17","date":"2002-12-04","dockets":["17 C 529/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGEU:2002:1204.17C529.02.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGEU:2002:1204.17C529.02.00"},"cite_as":"AG Euskirchen, Urteil vom 04.12.2002 – 17 C 529/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-euskirchen/2002-12-04/17-c-529-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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