{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/mgladbach/ag_erkelenz/j2019/10_XIV_5_19_Beschluss_20190209","ecli":"ECLI:DE:AGERK:2019:0209.10XIV5.19.00","court":"Amtsgericht Erkelenz","senate":"Richterin am Amtsgericht","decided":"2019-02-09","aktenzeichen":"10 XIV 5/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Freiheitsentziehung der betroffenen Person im polizeilichen Gewahrsam ist zulässig; ihre Fortdauer wird angeordnet.\n\nDie Freiheitsentziehung wird befristet bis längstens 14. Februar 2019 , 12:00 Uhr.\n\nVon der Bestellung eines Verfahrenspflegers wird abgesehen.\n\nDie sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.\n\nDie betroffene Person trägt Kosten und Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.\n\nGründe:\n\nDie betroffene Person befindet sich seit dem heutigen Vormittag in polizeilichem Gewahrsam.\n\nDie Polizeibehörde hat zur Begründung ihrer Maßnahme vorgetragen, diese sei unerlässlich\n\nzum Zwecke der Feststellung der Identität.\n\nDurch das Verkleben der Fingerkuppen ist die Annahme begründet, dass die Identitätsfeststellung innerhalb der Frist nach Satz 1 verhindert worden ist.\n\nDie zuständige Polizeibehörde hat bei dem gemäß § 36 Abs. 2 PolG NRW örtlich zuständigen Amtsgericht Erkelenz beantragt, die Freiheitsentziehung der betroffenen Person für zulässig zu erklären und ihre Fortdauer unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit zu beschließen.\n\nZur Begründung dieses Antrags hat die Polizeibehörde vorgetragen:\n\nDie Person führt keine Identitätspapiere mit sich. Sie verweigert prüfbare Angaben zu Namen, Geburtsdatum, Wohnsitz, Familienstand und Staatsangehörigkeit\n\nZur Begründung wird auf den Antrag der Polizeibehörde verwiesen. Hierzu hat sich die betreffende Person in der richterlichen Anhörung\n\ndahingehend eingelassen, dass sie einen Anwalt bestellt und sich nicht äußern. Der Tagebau sei nicht umfriedet.\n\nWegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk über die Anhörung Bezug genommen.\n\nDie Anträge der Polizeibehörde sind zulässig und begründet. Die Einlassung der betroffenen Person ist nicht geeignet, die für die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW getroffene polizeiliche Maßnahme vorgetragene Gründe zu entkräften:\n\nDie polizeiliche Maßnahme verstößt nicht gegen das verfassungsmäßige Gebot der Verhältnismäßigkeit. Auch das Grundrecht des Art. 8 GG steht der getroffenen Maßnahme nicht entgegen. Diese Verfassungsnorm stellt nur die friedliche und unbewaffnete Versammlung von Deutschen unter Grundrechtsschutz. Die betroffene Person aber lässt bereits durch ihr eigenes Verhalten und durch ihr Zusammenwirken mit anderen zu rechtswidrigem Verhalten bereiten Personen erkennen, dass sie von dem Grundrecht keinen rechtmäßigen Gebrauch zu machen beabsichtigt.\n\nDie gemäß § 35 Abs.1 Nr. 2 PolG NRW getroffene polizeiliche Maßnahme war gemäß § 425 FamFG zu befristen; bei dieser Befristung war die Höchstdauer des § 38 Abs. 2 Nr. 2 PolG NRW (sieben Tag) zu beachten.\n\nDie Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ist aus der Sachlage zwingend geboten § 422 FamFG.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.\n\nDie Bestellung eines Verfahrenspflegers ist zur Wahrnehmung der Interessen der betreffenden Person nicht erforderlich, § 419 FamFG.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntmachung zu erheben und hat keine aufschiebende Wirkung. Die sofortige Beschwerde kann sowohl beim Amtsgericht als auch beim zuständigen Landgericht - Beschwerdekammer - eingelegt werden. Die Einlegung der Beschwerde erfolgt durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder des Landgerichts als Beschwerdegericht.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-erkelenz/2019-02-09/10-xiv-5-19","cited_norms":[{"jurabk":"NW_28315","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1},{"jurabk":"NW_28315","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"NW_28315","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-erkelenz/2019-02-09/10-xiv-5-19","retrieved":"2026-10-28 16:07:28.915908+00:00"},"card":{"id":"ag-erkelenz/2019-02-09/10-xiv-5-19","court":"AG Erkelenz","court_id":"ag-erkelenz","court_as_stated":"Amtsgericht Erkelenz","panel":"Richterin am Amtsgericht","date":"2019-02-09","dockets":["10 XIV 5/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:AGERK:2019:0209.10XIV5.19.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/mgladbach/ag_erkelenz/j2019/10_XIV_5_19_Beschluss_20190209","ecli":"ECLI:DE:AGERK:2019:0209.10XIV5.19.00"},"cite_as":"AG Erkelenz, Beschluss vom 09.02.2019 – 10 XIV 5/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-erkelenz/2019-02-09/10-xiv-5-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Freiheitsentziehung der betroffenen Person im polizeilichen Gewahrsam ist zulässig; ihre Fortdauer wird angeordnet.\n\nDie Freiheitsentziehung wird befristet bis längstens 14. 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