{"status":"available","doknr":"OLD425916","ecli":"ECLI:DE:AGERFUR:2016:0427.5C2712.15.0A","court":"Amtsgericht Erfurt","senate":null,"decided":"2016-04-27","aktenzeichen":"5 C 2712/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\nNach § 164 Abs. 1 S. 2 BGB ist es nicht zwingend erforderlich, dass ein Betreuer einen Auftrag mit dem Vertretungszusatz unterschreibt; ausreichend ist bereits, wenn sich der Wille zur Stellvertretung aus den Umständen ergibt (Entgegen AG Dortmund, 14. Februar 2006, 125 C 1227/05).(Rn.3)\n (Rn.4)\n \n\nTenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand\n\n1\n\nOhne Tatbestand (gem. § 313a ZPO)\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie Klage ist zulässig, in der Sache aber nicht erfolgreich.\n\n3\n\nDem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Umzugskosten nicht zu, denn der Vertrag ist allein mit der vom Beklagten betreuten und vertretenen Frau S. zustande gekommen.\n\n4\n\nDabei ist unbeachtlich, dass der Beklagten den Auftrag nicht mit dem Vertretungszusatz unterschrieben hat, denn nach § 164 Abs. 1 S. 2 BGB ist dies nicht zwingend erforderlich; ausreichend ist bereits, wenn sich der Wille zur Stellvertretung aus den Umständen ergibt.\n\n5\n\nGenau dies war hier der Fall: Der Beklagte hat ausdrücklich durch die zuvor in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang übersandte Mail klargestellt, dass er in Vertretung für Frau S. handele und wegen der Vollmacht auf den beigefügten Betreuerausweis Bezug genommen.\n\n6\n\nVon daher konnte auch das Auftragsformular nicht anders verstanden bzw. ausgelegt werden.\n\n7\n\nDas Gericht vermag insoweit nicht der Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund (Urteil vom 14.02.2006, Az: 125 C 1227/05, zit. nach juris) zu folgen, denn ein Vertrag kann mit dem Vertreter nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zustande kommen: Zum Einen ist hier die in § 311 Abs. 3 BGB aufgeführte Konstellation (in besonderem Maße hervorgerufener Vertrauenstatbestand) zu erwähnen, die vorliegend nicht einschlägig ist.\n\n8\n\nZum Anderen kann eine Haftung aus einem Schuldbeitritt folgen. Da dieser Tatbestand mit einschneidenden Rechtsfolgen verbunden ist, muss sich der dem eingangs aufgeführten Regelfall entgegenstehende Wille jedoch ausdrücklich manifestieren. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Beklagte Rechtsanwalt ist, und das Auftragsformular das Wort \"ich\" enthält. All dies ist im Wege der zwingend gebotenen Gesamtschau zu würdigen. Bei objektiver Betrachtungsweise konnte der Kläger aus allen im Rahmen des Vertragsschlusses geführten Verhandlungen zwanglos nur den Schluss ziehen, dass der Beklagte keinesfalls eine eigene Verpflichtung eingehen wollte.\n\n9\n\nAnders wäre dies nur dann zu beurteilen, wenn der Beklagte ausdrücklich erklärt hätte, dass er (beispielsweise) \"zusätzlich\", \"neben\" oder \"zur Absicherung\" für die gegenüber der vertretenen Frau S. begründeten Forderung haften wolle.\n\n10\n\nEin solcher gesteigerter Haftungswille ist weder dem Vortrag der Klägerin noch den zur Akte gereichten Unterlagen hinreichend zu entnehmen.\n\n11\n\nProzessuale Nebenentscheidungen:\n\n12\n\n- § 91 ZPO (Kosten),\n\n13\n\n- §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/425916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-erfurt/2016-04-27/5-c-2712-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/425916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/425916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-erfurt/2016-04-27/5-c-2712-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/425916","retrieved":"2026-07-09 06:43:33.628916+00:00"}}