{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGEN2:2000:1027.7C483.99.00","court":"Amtsgericht Hattingen","senate":"Zivilabteilung 7","decided":"2000-10-27","aktenzeichen":"7 C 483/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin kann die Kostenvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 600,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in dieser Höhe leisten.\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt restlichen Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 00.00.0000 gegen 21.20 Uhr an der Kreuzung pp.-Straße/pp.-Straße/pp. Straße in pp. ereignet hat. Beteiligt waren der Zeuge pp. mit dem pp. Pkw der Klägerin und der Beklagte zu 1. mit einem pp. Pkw. Der Beklagte zu 1. ist bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert.\n\nDer Zeuge pp. befuhr die pp.-Straße. An der Kreuzung wollte er nach links abbiegen und hat sich vor der rot zeigenden Lichtzeichenanlage auf der rechten Linksabbiegerspur eingeordnet. Als er stand ist der Beklagte zu 1. mit seinem pp. Pkw leicht auf den pp. Pkw aufgefahren.\n\nDen Schaden beziffert die Klägerin wie folgt:\n\n1. Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten              2.830,31 DM\n\n2. Kosten des Sachverständigen                                            523,74 DM\n\n3. Allgemeine Kostenpauschale                                           40,00 DM\n\nAuf die Reparaturkosten hat die Beklagt zu 2. 1.256,23 DM gezahlt, so dass noch 2.137,82 DM offenstehen. Die Klägerin verlangt von den Beklagten noch 2.097,82 DM.\n\nDie Klägerin behauptet. die Beklagte zu 1. habe vor dem Unfall nicht hinter ihrem Pkw gestanden, sondern sei aus dem fließenden Verkehr aufgefahren. Der Sachverständige pp. habe in seinem Gutachten nur die unfallbedingten Schäden berücksichtigt.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 2.097,82 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (25.01.2000) zu zahlen.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagten behaupten, er – der Beklagte zu 1. -, habe zunächst hinter dem Pkw auf der Linksabbiegerspur gestanden und sei dann zu früh losgefahren und im Schritttempo auf den pp. Pkw aufgefahren. Die von dem Sachverständigen pp. begutachteten Schäden seien nur zum geringen Teil durch den Unfall verursacht worden. Deshalb sei das Gutachten pp. unbrauchbar. Die Kosten für dieses Gutachten seien nicht erstattungsfähig. Hilfsweise werde mit den Kosten eines vorprozessualen Gegengutachtens in Höhe von 426,30 DM aufgerechnet.\n\nWegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen pp. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.04.2000 verwiesen. Darüber hinaus ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen pp. vom 08.03.2000, Blatt 97 ff. der Gerichtsakten, verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.\n\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten gemäß §§ 7, 18 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz dem Grunde nach zu 100 % haften, da der Beklagte zu 1. auf den Pkw der Klägerin aufgefahren ist. Streitig ist allein die Höhe des erstattungsfähigen Schadens. Beweispflichtig für die Höhe dieses Schadens ist die Klägerin.\n\nDas Gutachten des Sachverständigen pp. hat ergeben, dass die Schäden am Auspuff des pp. Pkw nicht durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht worden sind. Auch die Kosten für die Reparatur der Stoßstange, an der sich ein Altschaden befand, kann von den Beklagten nicht verlangt werden. Unfallbedingte Schäden sind nach dem Gutachten, dass sich sehr sorgfältig und ausführlich mit dem Zustandekommen des Unfalls und den dadurch verursachten Schäden auseinandersetzt, nur in Höhe von 707,89 DM entstanden. Diesen Betrag hat die Beklagte zu 2. vorprozessual bereits gezahlt.\n\nDie Kosten für das Gutachten des Sachverständigen pp, das die Klägerin vorprozessual eingeholt hat, sind nicht erstattungsfähig. Dieses Gutachten ist ungeeignet. Es nennt Schäden, die durch den Unfall nicht verursacht worden sind und beziffert damit einen weit überhöhten Schadensbetrag.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, di Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziffer 11, 711  ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hattingen/2000-10-27/7-c-483-99","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hattingen/2000-10-27/7-c-483-99","retrieved":"2026-10-25 20:21:53.163536+00:00"},"card":{"id":"ag-hattingen/2000-10-27/7-c-483-99","court":"AG Hattingen","court_id":"ag-hattingen","court_as_stated":"Amtsgericht Hattingen","panel":"Zivilabteilung 7","date":"2000-10-27","dockets":["7 C 483/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGEN2:2000:1027.7C483.99.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGEN2:2000:1027.7C483.99.00"},"cite_as":"AG Hattingen, Urteil vom 27.10.2000 – 7 C 483/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hattingen/2000-10-27/7-c-483-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin kann die Kostenvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 600,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in dieser Höhe leisten.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StVG/7","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"7","label":"§ 7 StVG","mentions":1},{"id":"StVG/18","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"18","label":"§ 18 StVG","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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