{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGEN1:2011:1117.24C112.11.00","court":"Amtsgericht Schwelm","senate":"Zivilabteilung","decided":"2011-11-17","aktenzeichen":"24 C 112/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,00 Euro nebst Zinsen\n\nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem\n\n20.05.2011 zu zahlen.\n\nDie Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger in Höhe von 58,61 Euro\n\nan vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten,\n\nRechtsanwältin I, freizustellen.\n\nlm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 40 % und die\n\nBeklagte 60 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger macht mit der vorliegenden Klage restliche Schadensersatzansprüche\n\naus einem Verkehrsunfall vom 29.03.2011 in Schwelm geltend, an welchem das bei\n\nder Beklagten haftpftichtversicherte Fahrzeug beteiligt war.\n\nDie volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien\n\nunstreitig.\n\nDer Kläger beauftragte am 30.03.2011 das Sachverständigenbüro J in\n\nHagen mit der Erstattung des Schadensgutachtens. Ausweislich des\n\nSchadensgutachtens, datierend vom 31.03.2011, war ein wirtschaftlicher\n\nTotalschaden eingetreten. Der Sachverständige ermittelte den\n\nWiederbeschaffungswert mit 1.100,00 Euro, die Wiederbeschaffungsdauer mit\n\nvoraussichtlich 10 - 12 Kalendertagen. Desweiteren teilte der Sachverständige in\n\ndem Gutachten mit, dass an Ausbaukosten, wie etwa dem Umbau der Radioanlage,\n\nKosten von 85,00 Euro, Ummeldekosten von 120,00 Euro und für eine\n\ndurchzuführende Überprüfung des Ersatzfahrzeuges auf Mängel 120,00 Euro\n\nanzusetzen seien. Das Fahrzeug des Klägers war am 12.05.1989 erstzugelassen.\n\nAm 21.04.2011 meldete der Kläger ein Ersatzfahrzeug an. Der Kläger machte\n\ngegenüber der Beklagten vorprozessual auf der Basis des eingeholten\n\nSachverständigengutachtens den Wiederbeschaffungswert von 1 .100,00 Euro, die\n\nSachverständigengebühren mit 391,51 Euro, Umbaukosten von 85,00 Euro,\n\nDurchsichtskosten von 120,00 Euro, An- und Abmeldekosten von 120,00 Euro und\n\nfür den Zeitraum vom 29.03 . - 20.04.2011 eine Nutzungsausfallentschädigung von\n\n23 Tagen nach einem Tagessatz von 34,00 Euro geltend, wobei sie das Fahrzeug\n\nnach der Tabelle Sanden und Danner aufgrund des Alters um 3 Stufen zurückstufte\n\nund in die Gruppe C mit einem Tagessatz von 34,00 Euro einordnete. Die Beklagte\n\nzahlte auf die geltend gemachten Schadenspositionen insgesamt 1.688,51 Euro,\n\nwobei sie den Wiederbeschaffungswert und die Sachverständigengebühren in vollem\n\nUmfang beglich, an Ummeldekosten pauschal 65,00 Euro und auf die geltend\n\ngemachte Nutzungsausfallentschädigung 132,00 Euro zahlte, unter Zugrundelegung\n\nvon 12 Tagen a 11 ,00 Euro Vorhaltekosten. Weitergehende Ansprüche lehnte sie ab.\n\nDer Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte auch verpflichtet ist, die im\n\nGutachten ausgewiesenen Umbaukosten, Durchsuchungskosten, sowie weitere\n\nUmmeldekosten und die noch offene Nutzungsausfallentschädigung auszugleichen.\n\nEr habe das Gutachten erst am 19.04.2011 erhalten, obgleich er sich nach\n\ndem Verbleib mehrfach telefonisch erkundigt habe. Hier sei auch noch der\n\nRestwert abzuwarten gewesen. Eine Rückstufung um 3 Gruppen sei ausreichend, um dem Alter des Fahrzeuges bei der Bestimmung der\n\nNutzungsausfallentschädigung hinreichend Rechnung zu tragen.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n1.\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 910,00 Euro nebst\n\n5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 20.05 .2011\n\nzu zahlen;\n\n2.\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihn in Höhe von 75,61 Euro\n\nan vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber\n\nRechtsanwältin I freizustellen.\n\nDie Beklagte beantraqt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie ist der Ansicht, dass dem Kläger weitergehender Schadensersatzanspruch nicht zustehen würde. Weder könnten Umbaukosten, Durchsichtskosten, noch An- und Abmeldekosten ohne konkreten Nachweis fiktiv abgerechnet werden. Da das Fahrzeug bereits zum Unfallzeitpunkt 21 Jahre alt gewesen sei, könne der Kläger hier lediglich noch die vorhaltekosten geltend machen und dies lediglich für die Dauer der im Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungszeit. Dass der Kläger das Gutachten angeblich so spät erhalten habe, sei ihr nicht anzulasten.\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen mit Ausnahme des erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes des Klägers vom 25.10.2011 und dem Schriftsatz der Beklagten vom 08.11.2011 – insoweit war den Parteien eine Schriftsatzfrist nicht nachgelassen worden -, Bezug genommen.\n\nEntscheidunqsqründe:\n\nDie zulässige Klage ist teilweise begründet.\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagte gem. §§ 7 Abs 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 115\n\nAbs. 1 Nr. 1 VWG, noch ein restlicher Schadensersatzanspruch auf die begehrte\n\nNutzungsausfallentschädigung in Höhe von 548,00 Euro zu.\n\nDas Fahrzeug war aufgrund des Verkehrsunfalles nicht mehr im verkehrssicheren Zustand und eine Notreparatur war nicht möglich. Entgegen der Auffassung der Beklagten waren hier nicht lediglich 12 Tage als Nutzungsausfallzeitraum, sondern insgesamt 20 Tage zugrundezulegen.\n\nDem Kläger ist zuzugeben, dass grundsätzlich auch der Zeitraum von der\n\nBeauftragung bis zum Erhalt des Gutachtens mit einzuberechnen ist. Hier hatte der Kläger unstreitig den Sachverständigen bereits am 30.03.2011 mit der Begutachtung\n\nbeauftragt.\n\nEs ist gerichtsbekannt, dass derartige Schadensgutachten regelmäßig in\n\nzwei bis drei Tagen erstellt und dann unverzüglich dem Geschädigten zur Verfügung\n\ngestellt werden. Das Gutachten trägt hierzu auch das Datum 31.03.2011. Der Kläger will dieses erst am 19.04.2011 erhalten haben, obgleich er sich mehrfach telefonisch\n\n- ohne dies indes nach Zeit, Ort und Umständen näher zu präzisieren - nach dem\n\nVerbleib erkundigt habe. Die Richtigkeit des Sachvortrages des Klägers unterstellt\n\ndas Zuwarten bis zum 19.04.2011 vorliegend einen Verstoß des Klägers gegen die\n\nihm obliegende Schadensminderungspflicht dar. Der Kläger als Geschädigter ist\n\ngehalten, den Schaden gering zu halten. Nachdem er sich nach eigenem Vortrag\n\nbereits am 31.03.2011 bei dem Sachverständigen erkundigt hatte, hätte er es bei\n\nbloßen telefonisch vagen Vertröstungen nicht belassen dürfen sondern auf eine zügige Abwicklung des Schadens auch im eigenen lnteresse bedachter Geschädigter, hätte er weitere Maßnahmen ergreifen müssen, wie etwa das Setzen konkreter Fristen oder den Sachverständigen persönlich aufsuchen müssen, was hier für den Kläger unschwer möglich war, denn der Sachverständige hat seinen Bürositz am Wohnsitz des Klägers. Spätestens nach Ablauf einer Woche hätte der Kläger hier weitere Maßnahmen zum Erhalt des Gutachtens ergreifen müssen. lnsoweit hat das Gericht unter Berücksichtigung einer Überlegungszeit von zwei Tagen einen weiteren\n\nZeitraum von 8 Tagen, innerhatb der das Gutachten spätestens hätte vorliegen\n\nkönnen, sowie unter Hinzurechnung der Wiederbeschaffungsdauer von 12 Tagen,\n\neinen Gesamtzeitraum von angemessen 20 Tagen zugrundegelegt Hierbei hat das\n\nGericht auch berücksichtigt, dass der Kläger nach dem behaupteten Erhalt des\n\nGutachtens am 19.04.2011 bereits am 21 .04 2011 ein Ersatzfahrzeug hat anmelden\n\nkönnen, was naheliegt, dass er sich bereits während der Zeit der\n\nGutachtenerstellung um ein Ersatzfahrzeug bemüht hat. Entgegen der Ansicht der\n\nBeklagten waren aufgrund des Alters des beschädigten Fahrzeugs von 21 Jahren\n\nnicht lediglich die Vorhaltekosten zugrundezulegen. lnsoweit hat der\n\nBundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.11.2004, veröffentlicht u.a. in\n\nZfsch 2005, Seiten 126 - 130, bei einem mehr als 15 Jahre alten Fahrzeug eine\n\nHerabstufung um 2 Gruppen in den Tabellen Sanden/Danner nicht beanstandet Der\n\nNutzungswert eines Fahrzeugs kann nicht allein an dem Alter des Fahrzeugs\n\nbemessen werden. Auch ein älteres Fahrzeug in einem entsprechenden\n\nErhaltungszustand kann für den Eigentümer den gleichen Nutzen im Rahmen der\n\neigenwirtschaftlichen Lebensführung haben, wenngleich das Alter nicht gänzlich\n\naußer Betracht bleiben kann. Das Fahrzeug wies nach dem Gutachten angesichts\n\ndes Alters und der Laufleistung einen normalen Zustand auf. Angesichts dessen,\n\ndass in den Tabellen Sanden/Danner, die anerkanntermaßen zur Bemessung des\n\nTagessatzes herangezogen werden können, lediglich Neufahrzeuge aufgeführt sind,\n\nträgt das Gericht dem dadurch Rechnung, dass bei älteren Fahrzeugen eine\n\nRückstufung zu erfolgen hat. lm Rahmen der gemäß § 287 ZPO eröffneten Schadensschätzung hält das Gericht hier angesichts des Alters von 21 Jahren eine\n\nHerabstufung um 3 Gruppen des an sich in Gruppe F einzuordnenden Fahrzeuges,\n\nund damit die Eingruppierung in die Gruppe C, mit einem Tagessatz von 34,00 Euro\n\nfür angemessen. Die Nutzungsausfallentschädigung beläuft sich damit auf 680,00\n\nEuro. Unter Berücksichtigung der auf diese Position erhaltenen Zahlung von\n\nunstreitig 132,00 Euro verbleibt damit ein noch zu erstattender Betrag von 548,00\n\nEuro.\n\nAuf diesen zuerkannten Betrag stehen dem Kläger die tenorierten Zinsen als\n\nVerzugsschaden gem. § 280 1 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, zu.\n\nSchließlich kann der Kläger die Freistellung der ihm entstandenen\n\nRechtsanwaltskosten in Höhe der begehrten 0,65 Geschäftsgebühr, zuzüglich\n\nAuslagenpauschale, zuzüglich Mehrwertsteuer, ebenfalls im Wege des\n\nSchadensersatzes verlangen. Diese waren indes lediglich nach dem zuerkannten\n\nBetrag, und damit nach einem Gegenstandswert bis 600,00 Euro, zu berechnen und\n\ndamit auf den zuerkannten Betrag zu reduzieren.\n\nWegen der weitergehenden Schadensersatzansprüche war die Klage indes\n\nabzuweisen.\n\nDem Kläger steht hier im Wege der vorgenommenen fiktiven Abrechnung weder ein\n\nAnspruch auf Umbaukosten von 85,00 Euro, noch Durchsuchungskosten von 120,00\n\nEuro, noch nach dem unstreitigen Ausgleich von 65,00 Euro pauschal auf\n\nUmmeldekosten, weitere Ummeldekosten zu.\n\nBei diesen noch geltend gemachten Schadensersatzansprüchen handelt es sich\n\nnicht um unmittelbare Sachschäden, die bereits allein aufgrund der Beschädigung\n\ndes Fahzeuges eingetreten sind. Diese treten nicht notwendigerweise zugleich mit\n\nder Beschädigung der Sache ein. Vielmehr handelt es sich um mittelbare\n\nFolgeschäden, deren Erstattung nur verlangt werden kann, wenn sie dem\n\nGeschädigten tatsächlich auch entstanden sind, wobei bei hinreichender Darlegung\n\nlediglich die Schadenshöhe im Rahmen des § 287 ZPO geschätzt werden kann.\n\nSoweit der Kläger sich hier allein auf das Sachverständigengutachten stützt, ist\n\ndieses nicht geeignet, etwaige Ansprüche zu begründen. Dem Sachverständigen obliegt es lediglich, die notwendigen Feststellungen dazu zu treffen, welche\n\nBeschädigungen das Fahrzeug aufgrund des Verkehrsunfalles aufweist, welche\n\nReparaturkosten insoweit anfallen und ob ggfs. ein wirtschaftlicher Totalschaden\n\nvorliegt. Ob und in welchem Umfang aufgrund der Beschädigung des Fahrzeuges\n\nselbst weitere Schäden entstehen können, bejahendenfalls, ob diese\n\nerstattungsfähig sind, stellt eine den Gerichten zu überlassende rechtliche\n\nBewertung dar.\n\nDer Kläger hat nichts dazu vorgetragen, ob sich in dem beschädigten Fahrzeug\n\nüberhaupt ein Radio befand und bejahendenfalls, ob er dieses ausgebaut und in das\n\nErsatzfahrzeug eingebaut hat. Ungeachtet dessen bleibt auch offen, ob angesichts\n\ndes Alters des Radios überhaupt ein Umbau angezeigt war. Ebensowenig steht dem\n\nKläger ein Anspruch auf Zahlung fiktiver Untersuchungskosten zu. Auch ein\n\nderartiger Schaden entsteht nicht notwendig kausal durch das Schadensereignis.\n\nDer Kläger trägt auch nichts dazu vor, dass er im Rahmen der Ersatzanschaffung\n\ndas Fahrzeug sachverständigerseits auf Mängel hat untersuchen lassen. Überdies\n\nstehen dem Kläger als Käufer auch die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche\n\nzur Seite, um sich ausreichend gegen etwaige Mängel abzusichern.\n\nHinsichtlich der begehrten restlichen Ummeldekosten hat der Kläger lediglich durch\n\nVorlage der Anmeldung des Ersatzfahrzeugs dargetan, dass ihm damit\n\nnotwendigerweise Anmeldekosten entstanden sind. Mangels konkreter Darlegung\n\nsind diese mit der Zahlung von 65,00 Euro mehr als ausreichend abgegolten. Soweit\n\nder Kläger in diesem Zusammenhang auf den ihm entstandenen Zeitaufwand\n\nhinweist, ist dieser nicht erstattungsfähig.\n\nDer Kläger schweigt, ob ihm ebenfalls Abmeldekosten entstanden sind. Er hat bei\n\nseiner mündlichen Anhörung angegeben, sein Fahrzeug abgemeldet zu haben.\n\nAndererseits ergibt sich aus dem vorprozessualen anwaltlichen Schreiben vom\n\n09.05.2010, gerichtet an die Beklagte, dass der Kläger seinen PKW verschenkt hat.\n\nAngesichts dieses vorprozessualen Vortrages erschließt sich nicht, dass dem Kläger\n\nauch Abmeldekosten entstanden sind.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713\n\nZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schwelm/2011-11-17/24-c-112-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schwelm/2011-11-17/24-c-112-11","retrieved":"2026-10-28 16:00:06.716856+00:00"},"card":{"id":"ag-schwelm/2011-11-17/24-c-112-11","court":"AG Schwelm","court_id":"ag-schwelm","court_as_stated":"Amtsgericht Schwelm","panel":"Zivilabteilung","date":"2011-11-17","dockets":["24 C 112/11"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGEN1:2011:1117.24C112.11.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGEN1:2011:1117.24C112.11.00"},"cite_as":"AG Schwelm, Urteil vom 17.11.2011 – 24 C 112/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schwelm/2011-11-17/24-c-112-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,00 Euro nebst Zinsen\n\nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem\n\n20.05.2011 zu zahlen.\n\nDie Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger in Höhe von 58,61 Euro\n\nan vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten,\n\nRechtsanwältin I, freizustellen.\n\nlm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 40 % und die\n\nBeklagte 60 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/287","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"287","label":"§ 287 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/713","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"713","label":"§ 713 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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