{"status":"available","doknr":"OLD278731","ecli":"ECLI:DE:AGEN1:2005:0726.20C183.05.00","court":"Amtsgericht Schwelm","senate":null,"decided":"2005-07-26","aktenzeichen":"20 C 183/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die L des Rechtsstreits.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\nTatbestand: \n\n2\n\nDie Parteien streiten über eine Honorarforderung aus einer kieferorthopädischen Behandlung.\n\n3\n\nDie Tochter des Beklagten, K T, war in der Zeit von Ende 2003 bis Ende März 2004 bei\ndem Kläger in kieferorthopädischer Behandlung.\n\n4\n\nUnter dem 30.12.2003 füllte der Beklagte ein von dem Kläger ausgehändigtes\nFormular aus, in welchem er gegenüber dem Kläger erklärte, dass er für\ndie Behandlung seiner Tochter die Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 2 SGB\nV wählt. In diesem Formular heißt es wörtlich:\n\n5\n\n\"Vereinbarung mit gesetzlich krankenversicherten Patienten:\n\n6\n\nMit Rücksicht darauf, dass der Gesetzgeber ab 1. Januar\n2004 das direkte Kostenerstattungsverfahren für alle kieferorthopädischen\nBehandlungen wieder eingeführt hat ( § 13 Abs. 2 SGB V), wird als Teil\ndes Behandlungsvertrages vereinbart:\n\n7\n\n1. Der Versicherte leitet die Rechnung unverzüglich zur\nKostenerstattung an seine Krankenkasse weiter.\n\n8\n\n2. Die Rechnung für kieferorthopädische Leistungen\nentspricht Ihrem bestehenden kieferorthopädischen Behandlungsplan und den per Gesetz\nzum 1. Januar 2004 bestimmten Gebühren und deren Gebührenhöhe.\n\n9\n\n3. [...]\n\n10\n\n4. Der Versicherte bezahlt die Rechnung des Kieferorthopäden\nin voller Höhe binnen vier Wochen nach Rechnungslegung durch die PVS.\n\n11\n\nIch wünsche für oben genannten Patienten/Versicherten\nder gesetzlichen Krankenkasse die Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 2 SGB V.\"\n\n12\n\nMit Schreiben vom 10.05.2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die\nKostenerstattung doch nicht wünsche, da eine anteilige Erstattung der L durch seine\nKrankenkasse nicht möglich sei. In diesem Schreiben bat er den Kläger um Stornierung\nder Rechnung für das erste Quartal.\n\n13\n\nMit Rechnung vom 26.04.2004 stellte der Kläger dem Beklagten über die\nprivatärztliche Verrechnungsstelle T-Holstein für die Behandlung der Tochter K\nunter Fristsetzung bis zum 16.05.1004 639,76 € in Rechnung. Der Beklagte leistete\nhierauf keine Zahlung.\n\n14\n\nAnschließend mahnte der Kläger den Rechnungsbetrag drei Mal an, P dass eine\nZahlung des Beklagten erfolgte. Ferner forderte er den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben\nerneut erfolglos zur Zahlung auf. \n\n15\n\nDer Kläger trägt vor, dass zwischen den Parteien ein privatärztlicher\nBehandlungsvertrag zustande gekommen sei. \n\n16\n\nBei Beantragung der Kostenerstattung sei der Beklagte ausführlich über die\nKostenerstattung und das Vorgehen hinsichtlich der Beantragung bei der Krankenkasse\nhingewiesen worden. Am 02.02.2004 habe der Beklagte zusätzlich den \"Titanic\nFlyer\" erhalten, in dem die Voraussetzungen und Auswirkungen des Kostenerstattungsverfahrens\nanschaulich beschrieben seien. Durch Unterzeichnung des von ihm ausgehändigten Formulars sei\nein privatärztlicher Behandlungsvertrag zustande gekommen.\n\n17\n\nEr, der Kläger, sei insoweit davon ausgegangen, dass der Beklagte auch gegenüber\nseiner Krankenkasse den Wunsch einer privatärztlichen Behandlung geäußert und\nden Kostenerstattungsanspruch gegenüber dieser schriftlich geltend gemacht habe.\n\n18\n\nEr vertritt die Auffassung, dass sich die Wahl der Kostenerstattung nach § 13\nAbs. 2 Satz 1 SGB V auch allein auf die Behandlung beim Kieferorthopäden\nbeschränken könne.\n\n19\n\nFür die dreimalige Anmahnung des Rechnungsbetrages seien ihm, dem Kläger, L\nin Höhe von 12,00 €, für die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung durch\nseinen Rechtsanwalt L in Höhe von 68,61 € entstanden.\n\n20\n\nDer Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn\n639,76 € nebst 10 % Zinsen seit dem 17.05.2004 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in\nHöhe von 80,61 € zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 13.06.2005 hat er den Zinsanspruch\nin Höhe von 5 % zurückgenommen. Nunmehr beantragt er, \n\n21\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn 639,76 € nebst 5 %\nZinsen seit dem 17.05.2004 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 80,61 € zu zahlen.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nDer Beklagte trägt vor, dass er mit dem Kläger für die Behandlung seiner\nTochter K zu keinem Zeitpunkt einen privatärztlichen Behandlungsvertrag geschlossen habe. \n\n25\n\nEr, der Beklagte, sei von dem Kläger vor der Unterzeichnung des Formulars nicht\nhinreichend darüber aufgeklärt worden, dass seine Krankenkasse wie auch die anderen\ngesetzlichen Krankenkassen die Auffassung vertreten, dass die isolierte Wahl der\nKostenerstattung allein für kieferorthopädische Behandlungen nicht möglich\nsei. Der Kläger habe ihn insbesondere nicht darüber unterrichtet, dass die Krankenkasse\nin diesem Fall dem Versicherten die L für bereits durchgeführte Behandlungen nicht\nerstattet. Dies habe zur Folge, dass der Versicherte letztendlich auf den L sitzen bleibe.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt\nder gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe: \n\n28\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n29\n\nDas Vorbringen des Klägers rechtfertigt den von ihm erhobenen Anspruch nicht, weil\nzwischen den Parteien kein privater Behandlungsvertrag gemäß § 611 Abs. 1 BGB\nzustande gekommen ist. \n\n30\n\nIn dem der Beklagte das durch den Kläger ausgehändigte Formular über die\nVereinbarung mit gesetzlich krankenversicherten Patienten vom 30.12.2003 unterschrieb, hat\ner keinen privatärztlichen Behandlungsvertrag mit dem Kläger abgeschlossen. Durch\ndie Unterzeichnung dieses Schriftstücks hat er lediglich erklärt, daß er\nfür seine Tochter die Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 2 SGB V wünsche. \n\n31\n\nNach § 13 Abs. 2 SGB V können Versicherte anstelle der Gewährung\nvon Sach- oder Dienstleistungen das Verfahren der Kostenerstattung wählen. An diese Wahl\nsind sie mindestens ein Jahr lang gebunden. \n\n32\n\nZwar werden die Versicherten mit der Wahl der Kostenerstattung zu Privatpatienten. Allein\ndurch die Erklärung der Wahl der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 1 Abs. 2 SGB V\nkommt jedoch noch kein privatärztlicher Behandlungsvertrag zustande. \n\n33\n\nBei der Wahl der Kostenerstattung handelt es sich um eine Erklärung des Versicherten\ngegenüber seiner Krankenversicherung, dass er anstelle der Sach- oder Dienstleistungen\ndie Kostenerstattung, also eine andere Abrechnungsart der in Anspruch genommenen ärztlichen\nLeistungen wählt. \n\n34\n\nGemäß § 13 Abs. 2 SGB V ist diese Erklärung gegenüber der Krankenkasse\nals Vertragspartner des Versicherten und nicht gegenüber dem behandelnden Arzt abzugeben.\nDer Krankenkasse obliegt in diesem Zusammenhang gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 SGB\nV die Verpflichtung, den Versicherten vor seiner Wahl zu beraten. Dadurch soll der Versicherte\nvor voreiligen und nachteiligen Entscheidungen bewahrt werden. Die Erklärung über die\ngewünschte Abrechnungsart kann daher nur wirksam gegenüber der Krankenkasse abgegeben werden. \n\n35\n\nEine Erklärung gegenüber dem behandelnden Arzt ist danach wirkungslos. \n\n36\n\nIn dieser Erklärung ist auch keine interne Vereinbarung mit dem behandelnden Arzt\ndahingehend zu sehen, daß sich der Beklagte damit einverstanden erklärt, die\nBehandlung seiner Tochter auf der Basis eines privatärztlichen Behandlungsvertrages\ndurchführen zu lassen, bei der er für die vorzunehmenden Leistungen persönlich\nhaftet. \n\n37\n\nDenn aus dem Inhalt des Formulars geht hervor, dass die private Abrechnung zusammen mit\nder Kostenerstattung vereinbart werden soll. P eine wirksame Wahl der Kostenerstattung\ngegenüber der Krankenkasse ist danach jedoch auch keine Privatbehandlung des im Übrigen\ngesetzlich versicherten Patienten vom Willen des Unterzeichnenden umfasst. Insoweit ist auch ein\nandere Intention des Formularverwenders nicht zu erkennen und lässt sich dem verwendeten\nFormular nicht entnehmen. \n\n38\n\nBei dem vom Kläger ausgehändigten Formular handelt es sich ferner um für eine\nVielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, so dass das Formular als allgemeine\nH (AGB) im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB qualifiziert. \n\n39\n\nSelbst wenn man diese Vereinbarung als Angebot des Klägers auf Abschluß eines\nprivatärztlichen Behandlungsvertrages auslegte, so ist durch die Unterschrift des Beklagten\nvom 30.212.2003 kein privatärztlicher Behandlungsvertrag zustande gekommen. Denn das Angebot\nauf Abschluss eines privatärztlichen Behandlungsvertrages verstößt gegen die\nUnklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB. Danach gehen Zweifel bei der Auslegung\nvon AGB zu Lasten des Verwenders. Nach § 4 Abs. 5 b) Bundesmantelvertrag-Zahnärzte\n(BMV-Z) darf der Kassenzahnarzt eine private Vergütung nur fordern, wenn und soweit der\nVersicherte klar und erkennbar verlangt, auf eigene L behandelt zu werden. \n\n40\n\nDem Versicherten wurde durch das verwendete Formular jedoch nicht hinreichend deutlich\ngemacht, dass diese Erklärung den Abschluß eines privatärztlichen Behandlungsvertrages\nbegründen soll, mit der Konsequenz, daß der Versicherte unabhängig davon für die\nL der Behandlung selbst aufkommt, ob ein Erstattungsanspruch gegenüber seiner gesetzlichen\nKrankenversicherung besteht oder nicht. Dies wird in der Vereinbarung vom 30.12.2003 nicht\nhinreichend klar zum Ausdruck gebracht. Aus dem Formular geht vielmehr hervor, dass eine private\nAbrechnung an eine wirksame Wahl der Kostenerstattung geknüpft ist und der Versicherte die\nL für die kieferorthopädische Behandlung gerade nicht selber tragen wollte. Danach ist\nnicht davon auszugehen, dass der Beklagte durch die Unterschrift unter die vorformulierte\nVereinbarung einen privatärztlichen Behandlungsvertrag abschließen wollte. \n\n41\n\nDa zwischen den Parteien kein privatärztlicher Behandlungsvertrag im Sinne des BMV-Z\nzustande gekommen ist, ist die private Abrechnung der Behandlungskosten unzulässig und\nverstößt gegen die vertragszahnärztlichen Pflichten. Der Kläger war insoweit\nlediglich berechtigt, die Behandlungskosten über die Kassenärztliche Vereinigung abzurechnen.\n\n42\n\nIm Übrigen hätte der Kläger den Beklagten darüber aufklären müssen,\ndass die Krankenkassen zur isolierten Wahl der Kostenerstattung die Auffassung vertreten, dass eine\nsolche allein für kieferorthopädische Leistungen derzeit nicht möglich ist. Indem er\ndem Beklagten lediglich das Formular aushändigte, P ihm gleichzeitig mitzuteilen, dass die\nKrankenkasse nach der vom Klägers propagierten Vorgehensweise die erbrachten Leistungen gerade\nnicht erstattet und der Beklagte die Behandlungskosten letztendlich selber trägt, hat der\nKläger gegen seine vertragszahnärztlichen Pflichten verstoßen.\n\n43\n\nDenn nach der Gesetzesbegründung zu § 13 SGB V ist es nicht möglich, die Wahl\nder Kostenerstattung auf bestimmte ambulante Leistungen zu beschränken. Ob diese Auffassung\nvor der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung\n\"Müller-Fauré\"(Az. C-385/99) zutreffend ist, kann dahinstehen, da die\nKrankenkassen jedenfalls die Auffassung vertreten, dass die isolierte Wahl der Kostenerstattung\nnicht zulässig ist und sie vor diesem Hintergrund die Erstattung der L an ihre Patienten\nverweigern. Dies war dem Kläger aufgrund eigener Korrespondenz mit den Krankenkassen und\naufgrund des Schreibens des Beklagten vom 10.05.2004 auch bekannt. \n\n44\n\nEr hätte den Beklagten daher darüber aufklären müssen, dass seine\nAuffassung, die in dem von ihm überreichten Formular zum Ausdruck kommt, sehr umstritten\nist und von den Krankenkassen nicht geteilt wird.\n\n45\n\nDass eine derartige Aufklärung stattgefunden hat, hat der Kläger nicht vorgetragen\nund unter Beweis gestellt. \n\n46\n\nEr ist ferner nicht festzustellen, dass der Kläger den Beklagten darüber aufgeklärt\nhat, dass die anteilige Kostenerstattung durch die Krankenkasse unzulässig ist, wenn der\nVersicherte bereits eine Privatvereinbarung mit dem Kieferorthopäden geschlossen hat, P bei\nder Krankenkasse gleichzeitig die Kostenerstattung gewählt zu haben. Auch in diesem Fall\nwerden dem Versicherten die für die Behandlung entstandenen L von seiner Krankenkasse nicht\nerstattet.\n\n47\n\nSoweit der Kläger vorträgt, dass durch Aushändigung des \"Titanic Flyers\"\neine hinreichende Aufklärung des Beklagten stattgefunden haben soll, ist dem entgegenzuhalten,\ndass es sich bei diesem Flyer lediglich um eine werbende Anpreisung handelt, die keine hinreichende\nInformation über die Wahl der Kostenerstattung und deren Folgen beinhaltet.\n\n48\n\nDanach war die Klage abzuweisen.\n\n49\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1 und 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278731","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schwelm/2005-07-26/20-c-183-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278731","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278731","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schwelm/2005-07-26/20-c-183-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278731","retrieved":"2026-07-09 02:52:10.065587+00:00"}}