{"status":"available","doknr":"OLD229751","ecli":"ECLI:DE:AGE2:2010:1015.12F74.10.00","court":"Amtsgericht Essen-Borbeck","senate":null,"decided":"2010-10-15","aktenzeichen":"12 F 74/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin ab März 2010 einen monatlich im Voraus zu entrichtenden nachehelichen Unterhalt in Höhe von 441,00 € zu zahlen.\n\n \n\nIm Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.\n\n \n\nDer Unterhaltsanspruch wird bis zum 31.12.2016 befristet.\n\n \n\nDer Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n \n\nDer Gegenstandswert beträgt 5520,00 €.\n\n \n\nDie Entscheidung ist sofort wirksam.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Parteien haben Anfang 1976 miteinander die Ehe geschlossen. Die Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts F vom ..., rechtskräftig seit dem ..., geschieden (...).\n\n3\n\nDer Scheidungsantrag ist der Antragstellerin am ... zugestellt worden.\n\n4\n\nAus der Ehe sind 2 bereits volljährige Kinder hervorgegangen.\n\n5\n\nDie Antragstellerin ist nach der Trennung der Parteien nach P zu ihrer Schwester verzogen, nahe der deutschen Grenze. Sie begehrt von dem Antragsgegner Nachscheidungsunterhalt.\n\n6\n\nSie trägt vor, sie könne nur geringfügige Einkünfte erzielen. Der Antragsgegner sei leistungsfähig und sie habe einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.\n\n7\n\nDie Antragstellerin hat zunächst in einem Klageentwurf monatlich 707,97 € begehrt. Das Amtsgericht F hat ihr durch Beschluss vom ... monatlichen Unterhalt in Höhe von 460,00 € im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe bewilligt.\n\n8\n\nDie Antragstellerin hat beantragt, \n\n9\n\ndem Antragsgegner aufzugeben, an sie ab März ... einen monatlichen im Voraus zu entrichtenden nachehelichen Unterhalt in Höhe von 460,00 € zu zahlen.\n\n10\n\nDer Antragsgegner hat beantragt,\n\n11\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n12\n\nEr hat vorgetragen, soweit überhaupt ein Unterhaltsanspruch gegeben sei, müsse dieser befristet werden.\n\n13\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Erklärungen zu Protokoll vom ... Bezug genommen.\n\n14\n\nDer Antrag ist lediglich in Höhe von monatlich 441,00 € ab März ... begründet.\n\n15\n\nDie Ehe hat von Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages etwa 33 Jahre gedauert. \n\n16\n\nDie Antragstellerin hat Arzthelferin gelernt. Sie hat vor der Geburt des ersten Kindes auch über einige Jahre in diesem Beruf bei einem Kinderarzt gearbeitet. Nach der Eheschließung hat sie dann als Reinigungskraft gearbeitet, als Verkäuferin bei Damenoberbekleidung. Danach hat sie dann 400,00 €-Jobs angenommen. Die Trennung hat im März ... stattgefunden. Die Antragstellerin ist direkt danach zu ihrer Schwester nach P verzogen.\n\n17\n\nDie Antragstellerin hat einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, da sie nicht in der Lage ist, ihren Bedarf durch eigene Tätigkeit zu decken.\n\n18\n\nAllerdings kann sich die Antragstellerin nicht darauf zurückziehen, dass sie lediglich einige Hundert Euro, jetzt auch in P, aus geringfügiger Arbeit verdient. Zwei Jahre nach der Trennung (März ... bis März ...) ist die Antragsgegnerin verpflichtet, sich eine Tätigkeit zu suchen, bei der sie weitestgehend ihren Bedarf decken kann. Das Gericht geht davon aus, das aufgrund der Vita der Antragstellerin sowie ihres Berufslebens sie in der Lage ist, bei einer entweder vollschichtigen Tätigkeit oder ¾-Tätigkeit, 800,00 € netto zu erzielen.\n\n19\n\nDas Gericht hat in seinem Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschluss ausgeführt, dass die Antragstellerin 6,50 € netto in einer Tätigkeit im Reinigungsgewerbe verdienen kann. Bei 162 Stunden im Monat ergibt sich ein Bruttoeinkommen von 1050,00 €. Nach Abzug von Steuern und Versicherung pp. verbleiben gerundet noch 800,00 €.\n\n20\n\nAber auch wenn die Antragstellerin, wie der Antragsgegner meint, 8,40 € monatlich im Reinigungsgewerbe (Mindestlohn) verdienen könnte, so wird sie dort aufgrund ihres Alters, die Antragstellerin ist mittlerweile 56 Jahre alt, kaum eine vollschichtige Tätigkeit erzielen können, sondern allenfalls eine ¾-Tätigkeit, wie sie sie früher auch schon einmal ausgeübt hat, im Rahmen von 120 Stunden im Monat.\n\n21\n\n120 Stunden mal 8,40 € ergeben brutto etwa 1008,00 €, netto sind dies gerundet 787,00 €, also vergleichbar mit einer Tätigkeit von 800,00 €.\n\n22\n\nDas Gericht setzt also als erzielbares Einkommen der Antragstellerin netto 800,00 € monatlich an.\n\n23\n\n6/7 hiervon sind 686,00 €.\n\n24\n\nDer Antragsgegner hat unter Vorlage seiner Gehaltbescheinigung für Dezember ... dargetan, dass er monatlich unter Berücksichtigung einer Steuernachzahlung lediglich 1829,00 € netto verdient. Dem ist die Antragstellerin nicht mehr entgegengetreten.\n\n25\n\n6/7 davon sind 1568,00 €.\n\n26\n\nDie Differenz zwischen 686,00 € und 1568,00 € beläuft sich auf 882,00 €. Hiervon kann die Antragstellerin 50 % verlangen, also 441,00 €.\n\n27\n\nDieser Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist allerdings nach § 1578 b BGB zu befristen.\n\n28\n\nEinerseits ist hier zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin in ihrem damals erlernten Beruf nach langen Jahren nicht mehr zurückkann. Darüber hinaus hat sie 2 Kinder zur Welt gebracht, welche in der Ehe groß gezogen worden sind. Schließlich war die Ehe auch nicht von kurzer Dauer, sondern hat ca. 33 Jahre gedauert.\n\n29\n\nDas Einkommen der Antragstellerin wäre bei Hinwegdenken der Ehe und der Kinder erheblich höher. Im Gehaltstarifvertrag für medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen vom ... ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin in jedem Falle in die Tätigkeitsgruppe II fallen würde und dann brutto 2237,00 € verdienen würde. Netto sind dies gerundet 1480,00 €.\n\n30\n\nDieses Gehalt wird die Antragstellerin aber, wie oben dargelegt, jetzt nicht mehr erzielen können.\n\n31\n\nGleichwohl hält das Gericht eine Befristung für gerechtfertigt.\n\n32\n\nBis zum Erreichen der Altersgrenze seitens der Antragstellerin sind es unter Zugrundelegung der 67er-Regelung noch etwa 10 Jahre. In Ansehung der auch während der Ehe durchgeführten Berufstätigkeit hält es das Gericht daher für angemessen, den Unterhaltsanspruch bis zum 31.12.2016 zu befristen.\n\n33\n\nWas die Kostenentscheidung anbetrifft, so hält es das Gericht, auch unter Berücksichtigung des geringfügigen Unterliegens (460,00 € bis 441,00 €) im Rahmen des § 243 FamFG für angemessen, wenn der Antragsgegner die gesamten Kosten des Rechtsstreits trägt.\n\n34\n\nRechtsbehelfsbelehrung\n\n35\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - F, N-Str. ... F schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.\n\n36\n\nDie Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -F eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\n\n37\n\nDie Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.\n\n38\n\nDarüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht I, I1-Str. ..., I - eingegangen sein.\n\n39\n\nDem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229751","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen-borbeck/2010-10-15/12-f-74-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578b","ref_norm":"1578b","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/229751","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229751","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen-borbeck/2010-10-15/12-f-74-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/229751","retrieved":"2026-07-09 01:50:44.710239+00:00"}}