{"status":"available","doknr":"OLD371340","ecli":"ECLI:DE:AGE1:2025:0129.73XVII1224.19B.00","court":"Amtsgericht Essen","senate":null,"decided":"2025-01-29","aktenzeichen":"73 XVII 1224/19 B","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Betreuung bleibt aufrechterhalten.\n\nFür den Betroffenen wird anstelle von Frau G. nunmehr Herr S., L.-straße, I. als Berufsbetreuer zum Betreuer des Betroffenen bestellt.\n\nDer Aufgabenkreis des Betreuers Herr S. wird eingeschränkt. Die Bestellung umfasst nunmehr folgende Aufgabenkreise:\n\n- Entscheidung über Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über den Fernmeldeverkehr - Gesundheitssorge - Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern - Aufenthaltsbestimmung - Wohnungsangelegenheiten\n\nDas Gericht wird spätestens bis zum 29.01.2032 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.\n\nDiese Entscheidung ist sofort wirksam.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Betreuung ist aufrecht zu erhalten, weil der Betroffene weiterhin aufgrund einer der in § 1814 BGB aufgeführten Krankheiten oder Behinderungen außerstande ist, die eigenen Angelegenheiten rechtlich zu besorgen.\n\n3\n\nNach dem ärztlichen Zeugnis des Herrn Dr. med. H. liegt bei Herrn X. eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung sowie eine strukturelle lokale Epilepsie vor.\n\n4\n\nDanach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Herr X. aus gesundheitlichen Gründen weiter gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit nach wie vor Hilfe durch Betreuung.\n\n5\n\nDer Betroffene ist krankheitsbedingt nicht in der Lage ein Gespräch zu führen oder zielgerichtet mit seiner Umwelt zu interagieren. Die Notwendigkeit der weiteren Betreuung ist in der Anhörung offensichtlich gewesen.\n\n6\n\nFrau G. war gemäß § 1868 Abs. 4 BGB auf eigenes Verlangen hin aus dem Amte zu entlassen, weil der bisherigen Betreuerin aus beruflichen Gründen die Führung der Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.\n\n7\n\nNach § 1869 BGB war somit ein neuer Betreuer zu bestellen. Bei der Betreuerauswahl hat das Gericht berücksichtigt, dass ein ehrenamtlicher Betreuer nicht zur Verfügung steht. Insbesondere ist im verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Umfeld des Betroffenen keine Person vorhanden, die bereit und geeignet wäre, die Betreuung zu übernehmen, § 1816 Abs. 5 BGB.\n\n8\n\nDas Gericht hat daher Herrn S. zum neuen Betreuer bestellt.\n\n9\n\nHerr X. hat keine Einwendungen gegen den Betreuerwechsel erhoben.\n\n10\n\nDabei war der Umfang der Betreuung an die aktuelle Erforderlichkeit anzupassen.\n\n11\n\nDer Aufgabenkreis war gemäß § 1817 Abs. 1 S. 2 BGB im Hinblick auf die Entscheidung über die Unterbringung im Sinne des § 1831 Abs. 1 BGB und hinsichtlich der Vertretung in pflegerechtlichen Angelegenheiten und Heimangelegenheiten einzuschränken, weil nunmehr insoweit kein Fürsorgebedürfnis für eine Betreuerbestellung mehr besteht.\n\n12\n\nVon der Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde gem. § 295 Abs. 1 S. 2 FamFG abgesehen, weil sich aus der Anhörung und dem vorliegenden ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat.\n\n13\n\nDie Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist auf diese Dauer festgesetzt, weil nach den Umständen und der Art der Beeinträchtigung eine wesentliche Änderung der Betreuungsbedürftigkeit vor Ablauf dieser Frist zunächst nicht zu erwarten ist.\n\n14\n\nVon der Bestellung eines Verfahrenspflegers wurde gemäß § 276 FamFG abgesehen, weil dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht erforderlich ist.\n\n15\n\nDie Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/371340","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2025-01-29/73-xvii-1224-19-b","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1814","ref_norm":"1814","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1816","ref_norm":"1816","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1817","ref_norm":"1817","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1831","ref_norm":"1831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1868","ref_norm":"1868","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1869","ref_norm":"1869","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/371340","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/371340","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2025-01-29/73-xvii-1224-19-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/371340","retrieved":"2026-07-09 05:07:18.168072+00:00"}}