{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/essen/ag_essen/j2022/14_C_4_22_Urteil_20220901","ecli":"ECLI:DE:AGE1:2022:0901.14C4.22.00","court":"Amtsgericht Essen","senate":"14 C","decided":"2022-09-01","aktenzeichen":"14 C 4/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 54 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 01.09.2021 auf der Straße A in Höhe der Hausnummer X in Essen ereignete.\n\nDer Kläger ist Halter und Eigentümer des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen *****.\n\nDer Beklagte zu 1) ist Fahrer des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen #####, dessen Halterin die Beklagte zu 2) und der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist.\n\nDas Fahrzeug des Klägers stand abgeparkt. Der Beklagte zu 1) touchierte mit der rechten Seite die vordere linke Seite des Klägerfahrzeugs.\n\nDer Kläger macht mit der Klage folgende Schäden geltend:\n\nReparaturkosten netto:                             1.790,38 Euro\n\nSachverständigengebühren:                          567,51 Euro\n\nWertminderung:                                           150,00 Euro\n\nUnkostenpauschale:                                        25,00 Euro\n\n_________________________________________________\n\n                                                                2.532,89 Euro\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 28.10.2021 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) unter Fristsetzung bis zum 11.11.2021 zur Regulierung auf.\n\nDie Beklagte zu 3) erbrachte unter dem 17.01.2022 folgende Zahlungen:\n\nReparaturkosten netto:                                 947,92 Euro\n\nWertminderung:                                            150,00 Euro\n\nSachverständigenkosten:                               476,90 Euro\n\nUnkostenpauschale:                                        25,00 Euro\n\n__________________________________________________\n\n                                                                1.599,82 Euro\n\nDabei verwies die Beklagte zu 3) den Kläger hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze auf die B.\n\nDer Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,\n\n1.       an ihn 2.532,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen,\n\n2.       an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 367,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.\n\nNachdem die Beklagte zu 3) Zahlungen erbracht hat, hat der Kläger den Rechtsstreit im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 1) in Höhe von 1.849,44 Euro und im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 2) in Höhe von 280,60 Euro für erledigt erklärt. Die Beklagtenseite hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen.\n\nDer Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,\n\n1.       an ihn 683,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen,\n\n2.       an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 86,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagten erklären die Aufrechnung mit einem behaupteten Rückforderungsanspruch in Höhe von 44,80 Euro gegenüber dem Anspruch auf Zahlung weiterer Reparaturkosten.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagten aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehens kein dem Klageantrag zu 1) entsprechender weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 683,45 Euro zu.\n\nDass die Beklagten für das Unfallgeschehen dem Grunde nach zu 100 % einstandspflichtig sind, steht zwischen den Parteien außer Streit.\n\nDie Beklagten sind daher verpflichtet dem Kläger die unfallbedingten Schäden zu ersetzen.\n\nEin Anspruch auf Erstattung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 592,84 Euro steht dem Kläger jedoch nicht zur Seite.\n\nSo muss sich der Kläger zunächst hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze auf die von den Beklagten benannte Werkstatt B verweisen lassen, was zu einem Abzug in Höhe von 548,04 Euro bei den als erforderlich anzusehenden Reparaturkosten führt.\n\nDie Beklagten haben den Kläger auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in der Werkstatt B verwiesen. Dabei haben die Beklagten insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich bei der genannten Werkstatt um einen qualifizierten Meisterbetrieb für Karosserie- und Lackierarbeiten handelt, der regelmäßig durch die Zertifizierungsstelle der Dekra überprüft und bei dem ausschließlich mit Originalersatzteilen nach Herstellerrichtlinien repariert wird. Es wird überdies eine mehrjährige Garantie auf die Arbeiten gegeben.\n\nDie B ist in der Lage den Unfallschaden genauso kompetent und damit gleichwertig zu beheben, wie eine markengebundene Fachwerkstatt.\n\nFür die Beurteilung der Frage der Gleichwertigkeit gilt auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO (BGH NJW 2010, 2941). Es besteht hier kein Grund, an der Gleichwertigkeit der Reparaturqualität zu zweifeln. Die Beklagten haben diese insoweit ausreichend dargelegt und der Kläger ist dem nicht entgegen getreten.\n\nBei der B handelt sich ferner um eine für den Kläger mühelos und ohne weiteres zugängliche Fachwerkstatt.\n\nZwar befindet sich diese tatsächlich 33 km vom Wohnort des Klägers entfernt.\n\nDie Erreichbarkeit der Alterativwerkstatt wird aber nicht allein durch die Entfernung, sondern auch durch Faktoren wie die Fahrzeiten und sonstige konkrete örtliche Gegebenheiten - so etwa die Erreichbarkeit von Alternativwerkstätten - jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls bestimmt (BGH, Urteil vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14 -, Rn. 14, juris). Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist daher auch die Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten und einer markengebundenen Fachwerkstatt oder der zusätzliche Zeitaufwand für den Transport und die Gefahr zusätzlicher Schäden bei längeren Transportstrecken. Von Bedeutung ist auch der dem Geschädigten zugemutete Aufwand bei der Geltendmachung etwaiger Nacherfüllungsansprüche im Rahmen der Gewährleistung bei mangelhaften Reparaturleistungen (BGH, Urteil vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14 -, Rn. 14, juris).\n\nDass sich aber eine markengebundene Fachwerkstatt in einer deutlich geringeren Entfernung zu seinem Wohnsitz befindet, hat der Kläger bereits nicht dargetan.\n\nAuch im Übrigen erscheint dem Gericht die Inanspruchnahme der von Seiten der Beklagten benannten Werkstatt zumutbar.\n\nDies auch deshalb als die B über einen kostenlosen Hol- und Bringservice verfügt und daher zu keinem Mehraufwand führt  (vgl. LG Essen 13 S 91/12, Urteil vom 11.09.2012; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2012, Az. 1 U 139/11; LG Bonn, Urteil vom 28.11.2012, Az. 5 S 84/12).\n\nEs liegen auch keine Umstände vor, aufgrund derer dem Kläger eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar ist.\n\nDas Fahrzeug des Klägers war zum Unfallzeitpunkt bereits beinahe fünf Jahre alt, sodass der Kläger sich nicht auf Probleme für die Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, Herstellergarantien oder Kulanzleistungen berufen kann. Solche Probleme können nämlich regelmäßig nur bei neuen bzw. neuwertigen Fahrzeugen bis zu einem Alter von etwa drei Jahren auftreten (BGH, NJW 2010, 606, 607).\n\nDer Kläger trägt auch nicht dazu vor, dass er sein Fahrzeug regelmäßig in einer markengebundenen Werkstatt warten oder reparieren hat lassen.\n\nHinsichtlich des weiteren Betrages von 44,80 Euro ist der Anspruch des Klägers durch die von Seiten der Beklagten erklärte Aufrechnung untergegangen.\n\nDenn der Beklagten zu 2) steht insoweit ein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB gegen den Kläger zu.\n\nSo hat die Beklagte zu 2) eine Zahlung des Mehrwertsteueranteils auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an den Kläger erbracht.\n\nDies obwohl ein Rechtsgrund hierfür nicht bestand, da der Kläger unstreitig vorsteuerabzugsberechtigt ist.\n\nDie Beklagte zu2) kann daher die Rückforderung begehren.\n\nMit diesem Rückforderungsanspruch haben die Beklagten die Aufrechnung gegenüber dem Reparaturkostenanspruch des Klägers erklärt, so dass dieser insoweit untergegangen ist.\n\nDem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erstattung der weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 90,61 Euro zu.\n\nDenn dieser Betrag entspricht dem Mehrwertsteueranteil auf die Sachverständigengebühren.\n\nDiese kann der Kläger jedoch auf seiner Vorsteuerabzugsberechtigung nicht begehren.\n\nMangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zinsen.\n\nDer Kläger kann auch nicht die Zahlung weiterer Rechtsanwaltskosten entsprechend dem Klageantrag zu 2) begehren.\n\nDenn die Beklagte zu 2) hat diese bereits nach einem Streitwert von bis zu 2.000,00 Euro zum Ausgleich gebracht, so dass dem Kläger ein weiterer Anspruch nicht zusteht.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 91 a ZPO.\n\nSoweit die Klage abgewiesen wurde, waren dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Soweit der Rechtsstreit von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, waren die Kosten weitgehend den Beklagten aufzuerlegen. Denn diese haben die ihnen zuzugestehende Prüf- und Überlegungsfrist von vier Wochen mit ihrer Zahlung am 17.01.2022 überschritten. Dies selbst dann wenn man die Vorlage der Vollmacht für die Prüfung als erforderlich ansieht. Die Kosten hinsichtlich der begehrten Sachverständigenkosten waren insoweit indes dem Kläger aufzuerlegen, da er zur Forderung dieser Kosten an sich aufgrund der erfolgten Abtretung nicht aktivlegitimiert war. Daran vermag auch die vorgelegte Rückabtretungserklärung nichts zu ändern. Denn diese Rückabtretung erfolgte erst nach Zahlung der Beklagtenseite.\n\nStreitwert:\n\nBis zum 12.04.2022: 2.532,89 Euro\n\nDanach: bis zu 1.000,00 Euro\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nA) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\nB) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.\n\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/ag_essen/j2022/14_C_4_22_Urteil_20220901.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2022-09-01/14-c-4-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/ag_essen/j2022/14_C_4_22_Urteil_20220901.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/ag_essen/j2022/14_C_4_22_Urteil_20220901.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2022-09-01/14-c-4-22","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/ag_essen/j2022/14_C_4_22_Urteil_20220901.html","retrieved":"2026-09-30 06:10:05.003537+00:00"}}