{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGE1:2017:0426.106F103.16.00","court":"Amtsgericht Essen","senate":"106 F","decided":"2017-04-26","aktenzeichen":"106 F 103/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDer sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 07.04.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts Essen vom 27.03.2017 wird nicht abgeholfen.\n\nDie Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n2.\n\nAuf Grund der Verpflichtung aus dem vollstreckbarem Beschluss des Amtsgerichts Essen im vorl. Verfahren vom 25.1.2017 wird gem. § 89 FamFG angeordnet:\n\nGegen den Kindesvater wegen Verstoßes gegen die im vorerwähnten Titel bezeichneten Umgangspflicht am 18.3.17 ein an die Gerichtskasse zu zahlendes Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 Euro festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 100,00 Euro ein Tag Ordnungshaft.\n\n3.\n\nDen Beteiligten wird aufgegeben, binnen 10 Tagen mitzuteilen, ob der Vater den Umgang am 14./15.4 wahrgenommen hat.\n\nDer nächste Umgang beginnt am 29.4.2017.\n\nAuch ist nur das Verfahren hins. des 1. Ordnungsgeldbeschlusses beim OLG anhängig. Hins. der Sanktionen für eine evtl. Nichteinhaltung der Folgetermine bleibt das AG zuständig.\n\n4.\n\nDie Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass alle Schriftsätze mit Abschriften für die übrigen Beteiligten einzureichen sind.\n\n5.\n\nDer Vater trägt die Kosten dieses Verfahrens.\n\nStreitwert: 200,00 Euro.\n\nGründe:\n\nDer Vater hat gegen die im vollstreckbaren und zugestellten Titel enthaltenen Verpflichtungen verstoßen, die ausgeworfenen und vorher angedrohten Ordnungsmittel sind in dieser Höhe angemessen und erforderlich. Detaillierter Begründungen, dass ein Umgang des Vaters mit dem Kind dessen Wohl entspricht, bedarf es entgegen seiner Ansicht nicht. Er hat vielmehr gerade umgekehrt jahrelang für einen möglichst regelmäßigen Umgang mit diesem bekämpft und beklagt unverändert dessen Einschränkungen und Erschwerungen. Alle Beteiligten haben bestätigt, dass seit der EA anlässlich des Weihnachtsumgangs ein sehr angenehmer Umgang erfolgt ist, dass Kind begeistert mit der Lebenspartnerin des Vaters und insb. mit ihrer Tochter gespielt und diese zum Gegenbesuch zu sich nach D eingeladen hat. Im allseitigen Einvernehmen wurde dann entsprechend den zeitlichen Wünschen und Planungen des Kindesvaters ein stufenweise ausgeweitetes Umgangsrecht und die diesbezügl. Pflicht festgelegt.\n\nDer Schuldner räumt in seiner Stellungnahme ausdrücklich  Missachtungen der Pflicht  ein. Er beruft sich primär auf seinen – jetzigen – Sinneswandel.\n\nDer Vater hat die Zuwiderhandlung hinsichtlich der Termine am 4.2. und 18.2.2017 sowie am 18.3.17 auch zu vertreten. Er hat insoweit auch in der Beschwerdeschrift nicht überzeugend und substantiiert dargelegt, dass er unverschuldet verhindert war.\n\nDem steht die Bescheinigung des Arbeitgebers vom 15.2.2017 nicht entgegen. Sie betrifft keinen der beiden o. g. Termine.\n\nKeine Entschuldigung ist auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 15.02. bis 19.02.201. Diese belegt allenfalls, dass ein Beteiligter nicht vollschichtig arbeiten konnte,  jedoch  nicht, dass er außer Stande war, den Umgang wahrzunehmen. Natürlich ist jeder Beteiligte auch verpflichtet, zur Erfüllung seiner Pflichten alle nötigen Maßnahmen zu treffen, also u. a. nötige Behandlungen durchzuführen. Hierauf wurde der Vater bereits unter dem 24.2.17 hingewiesen. Auch die Beschwerde enthält nichts Weiteres.\n\nDer Vater glaubt vielmehr, es stehe ihm - entsprechend seinen momentanen Interessen - frei, bis auf Weiteres den Umgang nicht ausüben zu wollen.  Das ist weder verfahrensrechtlich der Fall, weil ein wirksamer Titel vorliegt, noch in der Sache selbst. Insoweit wird auf die Gründe des Billigungsbeschlusses und die zahlreichen Hinweise in den bisherigen Verfahren verwiesen. Es verletzt und belastet das Kind, wenn sein Vater auf Grund eines plötzlichen Sinneswandels die Beziehung zu seinem Kind nicht mehr für wert erachtet, dieses zu sich zu nehmen und eine Bindung wieder zerstören will. Es ist vielmehr seine Pflicht als verantwortungsbewusster Vater wie nach seiner Darstellung früher schon den Umgang zuverlässig wahrzunehmen.\n\nAngesichts der Vielzahl der Verstöße ist eine Erhöhung des Ordnungsgeldes nötig.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 89 FamFG, 788, 91 ZPO.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss zu. 2.  ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\nDie sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Essen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\n\nDie sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2017-04-26/106-f-103-16","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2017-04-26/106-f-103-16","retrieved":"2026-10-28 16:06:25.942422+00:00"},"card":{"id":"ag-essen/2017-04-26/106-f-103-16","court":"AG Essen","court_id":"ag-essen","court_as_stated":"Amtsgericht Essen","panel":"106 F","date":"2017-04-26","dockets":["106 F 103/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:AGE1:2017:0426.106F103.16.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGE1:2017:0426.106F103.16.00"},"cite_as":"AG Essen, Beschluss vom 26.04.2017 – 106 F 103/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2017-04-26/106-f-103-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1.\n\nDer sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 07.04.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts Essen vom 27.03.2017 wird nicht abgeholfen.\n\nDie Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n2.\n\nAuf Grund der Verpflichtung aus dem vollstreckbarem Beschluss des Amtsgerichts Essen im vorl. 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