{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGE1:2017:0125.106F103.16.00","court":"Amtsgericht Essen","senate":"106 F","decided":"2017-01-25","aktenzeichen":"106 F 103/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Vereinbarung der Beteiligten wird gerichtlich gebilligt.\n\nIhnen wird aufgegeben, die genannten Pflichten zuverlässig zu erfüllen sowie alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu dem jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt, § 1684 Abs. 2 BGB.\n\nBeide Elternteile werden darauf hingewiesen, dass die Kinder verschiedene Entwicklungsphasen (u. a. Trotzphasen) durchlaufen, Grenzen testen und versuchen, Eltern gegeneinander auszuspielen, weshalb Äußerungen der Kinder vorsichtig zu werten sind.\n\nFür den Fall der Zuwiderhandlung wird den Beteiligten Ordnungsgeld bis zu 25.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.\n\nDie Gerichtskosten tragen die Eltern je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.\n\nDer Verfahrenswert beträgt 3.000 Euro.\n\nGründe:\n\nDie Vereinbarung der Beteiligten entspricht dem Wohl des Kindes. Dieses und der Vater haben nicht nur ein Recht auf Umgang miteinander, er ist vielmehr auch für eine gesunde psychische Entwicklung nötig. Aufgabe aller Beteiligten ist es, den vereinbarten Umgang zuverlässig durchzuführen. Ein Abbruch oder eine längere Aussetzung des Umgangs sind nicht reparierbar. Spätere verbale Rechtfertigungen ändern nichts daran.\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 81, 89 FamFG.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\nDie Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\n\nDie Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. 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