{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/essen/ag_essen/j2016/23_C_208_16_Urteil_20161118","ecli":"ECLI:DE:AGE1:2016:1118.23C208.16.00","court":"Amtsgericht Essen","senate":"23 C","decided":"2016-11-18","aktenzeichen":"23 C 208/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand:\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 495 a, 313 a Absatz 1 ZPO abgesehen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg in der Sache.\n\nDer Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer Zustellkosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Höhe von 21,89 € zu.\n\nZwar ist der Beklagten als Drittschuldner der Kosten- und Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Braunschweig mit dem Aktenzeichen 26 M 25312/16 vom 26.01.2016 zugestellt worden.\n\nMit der Zahlung von 1.076,49 € auf Hauptforderung und titulierte Zinsen und Kosten und Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat die Beklagte aber ihre diesbezüglichen Zahlungspflichten erfüllt.\n\nVerstrickung und Pfandrecht ergreifen zwar ohne weiteres die Forderung mit Nebenrechten, wie sie zum Zeitpunkt der Pfändung bestehen, dies aber nur dann, wenn sie ausdrücklich gepfändet sind. Sie werden nur in Höhe der Vollstreckungsforderung und der Kosten erfasst, wenn dies ausdrücklich im Pfändungsausspruch steht (vergleiche Thomas/Putzo, ZPO, 37. Auflage, Randnummer 32).\n\nIm Pfändungsausspruch auf Seite 3 des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind jedoch nur die Kosten für den konkreten vorliegenden Beschluss (\"Kosten für diesen Beschluss und Zustellungskosten für diesen Beschluss\") erfasst. Wenn auf Seite 3 des vorgenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch von \"nachfolgend aufgeführten angeblichen Forderungen des Schuldners gegenüber Drittschuldnern\" die Rede ist, so sind dadurch nicht weitere Zustellungskosten erfasst.\n\nDiese ergeben sich gerade nicht ausdrücklich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Kosten müssen bestimmt und bestimmbar sein, nicht nur errechenbar.\n\nBei den streitgegenständlichen Zustellkosten ist die Bestimmbarkeit im Hinblick auf Zustellungen an weitere Drittschuldner aber nicht gegeben. Denn der Gerichtsvollzieher kennt diese zum Zeitpunkt der Zustellung an die Beklagte noch gar nicht, so dass sich der hier konkret zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht über diese verhalten kann.\n\nNach allem war wie erkannt zu entscheiden.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Absatz 1, 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\na) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\nb) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2016-11-18/23-c-208-16","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2016-11-18/23-c-208-16","retrieved":"2026-10-28 16:05:26.472500+00:00"},"card":{"id":"ag-essen/2016-11-18/23-c-208-16","court":"AG Essen","court_id":"ag-essen","court_as_stated":"Amtsgericht Essen","panel":"23 C","date":"2016-11-18","dockets":["23 C 208/16"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGE1:2016:1118.23C208.16.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/essen/ag_essen/j2016/23_C_208_16_Urteil_20161118","ecli":"ECLI:DE:AGE1:2016:1118.23C208.16.00"},"cite_as":"AG Essen, Urteil vom 18.11.2016 – 23 C 208/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2016-11-18/23-c-208-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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