{"status":"available","doknr":"OLD124076","ecli":"ECLI:DE:AGE1:2016:0630.38OWI90JS2760.15.00","court":"Amtsgericht Essen","senate":null,"decided":"2016-06-30","aktenzeichen":"38 OWi-90 Js 2760/15- 953/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird das Verfahren gemäß § 206 a StPO i. V. m. 46 OWiG auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat, eingestellt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDas Verfahren war gemäß § 206 a StPO i. V. m. §§ 46, 84 Abs. 1 OWiG einzustellen, weil eine Doppelverfolgung vorliegt.\n\n3\n\nDer Betroffene wurde am 11.06.2015 um 11:00 Uhr mit dem LKW G, Kennzeichen ###, in F, L-straße von den Polizeibeamten I und T kontrolliert. Wegen dort von den Polizeibeamten festgestellter Verstöße wurden in der Folgezeit mehrere Bußgeldbescheide erlassen und zwar am 24.06.2015 zu Aktenzeichen *** mit folgendem Vorwurf:\n\n4\n\nIhnen wird zur Last gelegt\n\n5\n\nmit dem LKW G, Kfz.-Kennzeichen ###\n\n6\n\nam 11.06.2015 um 11:00 Uhr\n\n7\n\nin G, L-straße\n\n8\n\nfolgende Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen zu haben:\n\n9\n\nTatvorwurf\n\n10\n\nSie unterließen es, die ‹Ladung/Ladeeinrichtung› des ‹Lastkraftwagens/Kraftomnibusses› bzw. dessen Anhängers verkehrssicher zu verstauen oder gegen Verrutschen, Umfallen, Hin- und Herrollen oder Herabfallen besonders zu sichern.\n\n11\n\n‹›: Ladung; ‹›: Lastkraftwagens\n\n12\n\nVerletzte Vorschriften:\n\n13\n\n§ 22 Abs. 1, § 49 StVO; 24 StVG; 102.1 BKat\n\n14\n\nEs wurde eine Geldbuße von 78,00 € festgesetzt.\n\n15\n\n2. Bußgeldbescheid vom 14.10.2015\n\n16\n\nDarin wurde dem Betroffenen folgender Vorwurf gemacht:\n\n17\n\nSie haben den Bestimmungen des § 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 – BGBI. I S. 202 – in der z. Z. gültigen Fassung) zuwidergehandelt und damit eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 – BGB. I S. 602 in der z. Z. gültigen Fassung -) begangen.\n\n18\n\nKonkret wird Ihnen vorgeworfen, am 11.06.2015 gegen 11:00 Uhr in G, L-straße das Reisegewerbe\n\n19\n\n- Handel mit Schrott –\n\n20\n\nBetrieben zu haben, ohne die hierfür erforderliche Reisegewerbekarte zu besitzen.\n\n21\n\nBereits im Jahr 2014 wurde gegen Sie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen unerlaubter Ausübung des Reisegewerbes eingeleitet, so dass davon ausgegangen werden muss, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben.\n\n22\n\nAußerdem haben Sie nachweislich im Zeitraum vom 01.03.2016 bis 04.07.2016 regelmäßig bei der Firma S GmbH in G Schrott in Höhe von 17.856,41 € abgeliefert. Damit ist Ihre Einlassung am Tattag gegenüber der Polizei widerlegt. Bei der Bemessung der Geldbuße wurde die Gewinnabschöpfung zugrunde gelegt.\n\n23\n\nDort wurde eine Geldbuße von 1.700,00 € festgesetzt.\n\n24\n\n3. Bußgeldbescheid der Stadt F vom 22.10.2015\n\n25\n\nDort wurde dem Betroffenen folgender Vorwurf gemacht:\n\n26\n\nSie haben zum Tatzeitpunkt, dem 11.06.2015 den folgenden gesetzlichen Bestimmungen zuwidergehandelt und damit eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) begangen:\n\n27\n\n§ 18 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)\n\n28\n\n§ 53 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)\n\n29\n\n§ 55 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftgesetz (KrWG)\n\n30\n\n§ 9 (9) Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG)\n\n31\n\nIhnen wird zur Last gelegt, am 11.06.2015 in F Elektroaltgeräte (hier: u. a. Elektroherd, Waschmaschine weitere Abfälle (Altmetalle) eingesammelt und befördert zu haben ohne zur Erfassung der Geräte berechtigt zu sein (§ 9 Abs. 3 ElektroG).\n\n32\n\nDarüber hinaus haben Sie Ihre abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht angezeigt und sammeln Abfälle aus privaten Haushalten ohne eine entsprechende Anzeige erstattet zu haben (§ 53 Abs. 1 KrWG; § 18 Abs. 1 KrWG).\n\n33\n\nSie haben außerdem die Kennzeichnungspflichten des § 55 KrWG missachtet, da ihr Fahrzeug nicht mit den erforderlichen „A-Schildern“ gekennzeichnet war.\n\n34\n\nDer Bußgeldbescheid zu Ziff. 1) ist rechtskräftig. Damit besteht ein Verfolgungshindernis gemäß § 84 Abs. 1, da dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann. In den beiden anderen Bußgeldbescheiden vom 14. und 22.10.2015 hat die Stadt F dieselbe Ordnungswidrigkeit noch einmal verfolgt. Dieselbe Tat ist im verfahrensrechtlichen Sinne zu verstehen, es liegt nur ein einziger historischer Vorgang vor, der nicht Gegenstand mehrerer verschiedener Verfahren sein kann. Sämtliche Bußgeldbescheide enthalten denselben Tatort und dieselbe Tatzeit. Es liegt eine natürliche Handlungseinheit vor.\n\n35\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass die Verwaltungsbehörde, die den ersten Bußgeldbescheid erlassen hat, für die Ahndung der im Bußgeldbescheid nicht berücksichtigten weiteren Ordnungswidrigkeiten sachlich gar nicht zuständig gewesen wäre. Macht eine Verwaltungsbehörde eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne zum Gegenstand ihrer bußgeldrechtlichen Untersuchung, so trifft auch sie eine umfassende Kognitionspflicht wie sie der Strafrichter im Strafverfahren zu beachten hat. Der geschichtliche Vorgang ist deshalb erschöpfend im Hinblick auf verwirklichte Bußgeldtatbestände zu untersuchen. Im Falle eines Bußgeldbescheides über die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne entsteht bei Rechtskraft eine Sperrwirkung hinsichtlich der Verfolgung aller Bußgeldtatbestände, die in der Tat im verfahrensrechtlichen Sinne liegen, unabhängig davon, ob sie seinerzeit erkannt oder übersehen wurden.\n\n36\n\nAus diesem Grunde war hier das Verfahren bezüglich der Bußgeldbescheide vom 14. und 22.10.2015 gemäß § 206 a StPO wegen eines Verfolgungshindernisses im Sinne des § 84 Abs. 1 OWiG auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat, einzustellen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/124076","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2016-06-30/38-owi-90-js-2760-15-953-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"KrWG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"KrWG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ElektroG 2015","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"KrWG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/124076","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/124076","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2016-06-30/38-owi-90-js-2760-15-953-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/124076","retrieved":"2026-07-09 00:17:01.956028+00:00"}}